Kreditvertragsgebühr, wenn nicht feststeht, ob die gesamte Kreditsumme beansprucht wird
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M vertreten durch den bestellten Sachwalter H, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rechtsgebühr (Kreditvertragsgebühr) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom wurde der M (= Berufungswerberin, Bw) vertreten durch deren Sachwalter H zwecks Finanzierung von Pflegekosten aus Mitteln der Grundsicherung vom Land Tirol "vorerst ein Kredit bis zur Höhe von € 85.000" gewährt, "was die Bezahlung der Pflegekosten für die Dauer von ungefähr 48 Monaten ermöglicht". Die Leistung erfolgt in Form eines zurückzuzahlenden Kredites; die Zuzählung des Kreditbetrages erfolgt durch monatliche Direktverrechnung mit dem Heimträger (Punkt 7.). Zur Besicherung der Forderungen des Landes wird auf der der Bw zur Hälfte gehörigen Liegenschaft in EZ1 eine Höchstbetragshypothek bis zu € 85.000 im Grundbuch einverleibt.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw vertreten durch den Sachwalter mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von der Kreditsumme € 85.000 gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, eine 0,8%ige Rechtsgebühr im Betrag von € 680 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst die gesundheitliche sowie finanzielle Situation der Bw bzw. deren Sachwalters kurz dargelegt und eingewendet, bei der eingeräumten Kreditsumme handle es sich um eine vorläufige Höchstbetragshypothek auf den halben Hausanteil der Bw, wobei zurzeit die tatsächlich beanspruchte Summe nicht feststehe. Die Berechnung mit 0,8 % von € 85.000 sei daher eine willkürliche Annahme, die der Bemessung nicht zugrunde gelegt werden sollte. Sozial betrachtet dürfe wohl überhaupt keine Gebühr verlangt werden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass nach § 33 TP 19 GebG eine Kreditvertragsgebühr vorzuschreiben sei und es sich nicht um Willkür handle.
Im Vorlageantrag vom wurde nochmals ausgeführt, bei dem Kreditbetrag handle es sich um eine vorläufig angenommene Höchstoption, deren Inanspruchnahme nicht feststehe. Verwiesen wurde dazu auf folgenden Passus in einem Schreiben des Landes Tirol: "Selbstverständlich wird die Höchstbetragshypothek lediglich im Rahmen der tatsächlichen geleisteten Grundsicherung ausgeschöpft werden". Es werde daher ersucht, die Gebühr nach der tatsächlichen Kreditleistung laufend zu berechnen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme einer Gebühr von 0,8 v.H., wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann.
Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (vgl. ua. ). In welcher Weise der Kredit in Anspruch genommen wird, ob durch Barabhebung, durch Anweisung oder auf sonstige Weise, ist nicht entscheidend (vgl. -0009). Für den Abschluss eines gebührenpflichtigen Kreditvertrages iSd § 33 TP 19 Abs. 1 GebG kommt es gerade nicht darauf an, ob der Kreditbetrag tatsächlich zugezählt wurde, sondern ist es ausreichend, dass eine Willenseinigung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer über die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt ist (vgl. ). Die gegenständliche "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" erfüllt daher die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 TP 19 Abs. 1 GebG.
§ 17 Abs. 5 GebG bestimmt ausdrücklich, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das - teilweise oder gänzliche - Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist daher im vorliegenden Fall für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob der eingeräumte Kreditbetrag zur Gänze oder allenfalls nur teilweise, was derzeit noch ungewiss sei, ausgeschöpft wird, da dieser Umstand lediglich die Erfüllung bzw. Ausführung des gültig zustandegekommenen Vertrages betrifft. Das Gebührengesetz knüpft die Abgabepflicht keineswegs an den wirtschaftlichen Erfolg des in einer Urkunde bezeugten Rechtsgeschäftes (vgl. 856/71), sondern kommt es für die Rechtsgebühren nur auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde (vgl. ).
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die dargelegten persönlichen Umstände sowie die wirtschaftliche Situation der Bw darf allerdings abschließend darauf hingewiesen werden, dass nach § 236 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen (an das Finanzamt) fällige wie auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung dann nachgesehen werden könnten, wenn deren Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre (Nachsichtsansuchen). Sämtliche Gründe für eine allfällig vorliegende Unbilligkeit wären im Antrag geltend zu machen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Kreditvertrag Kreditsumme Konsensualvertrag Unterbleiben der Ausführung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at