Ein Unternehmensberater gibt über mehrere Jahre seine Umsatzsteuerdaten erst in den jeweiligen Jahreserklärungen bekannt
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen FP, Unternehmensberatung, geb. 19XX, whft. in P, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2008/00000-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen Herrn FP wird gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate 01-12/2005, 01-12/2006, 01-12/2007 und 01-12/2008 iHv. insgesamt 16.854,20 € (01-12/2005: 2.309,05 €; 01-12/2006: 4.934,42 €; 01-12/2007: 4.763,22 €; 01-12/2008: 4.847,51 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate 01-12/2005 und 01-12/2006 im Gesamtbetrag von 7.559,47 € sowie für die Monate 01-12/2007 und 01-12/2008 in unbekannter Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde zur objektiven Tatseite darauf verwiesen, dass laut Aktenlage die Nachforderungen laut erklärungsgemäßer Veranlagung für 2005 und 2006 nicht rechtzeitig entrichtet worden seien. Die jeweiligen Erklärungseinreichungen seien zwar als Selbstanzeigen zu werten, denen jedoch mangels rechtzeitiger Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zukomme. Weiters ergebe sich aus der Aktenlage, dass auch für die Zeiträume 01-12/2007 und 01-12/2008 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen entrichtet worden seien. Ein entsprechender subjektiver Tatverdacht ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte als Unternehmer seine steuerlichen Pflichten wohl gekannt und auch gewusst habe, dass er bei Verletzung dieser Pflichten eine Abgabenhinterziehung bewirken würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als (fristgerechte) Beschwerde iSd § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende, als Einspruch bezeichnete, Eingabe des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gegen den genannten Einleitungsbescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit berufen. Bereits seit 1990 (Betriebsgründung) sei die entsprechende Modalität so gepflegt und gehandhabt worden und vom Finanzamt weder kritisiert noch beanstandet worden. Die Jahre 2005 und 2006 seien bereits rechtskräftig veranlagt und seien ohnehin immer Zinsen und Säumniszuschläge berechnet worden, sodass auch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. An der Erstellung der Jahreserklärung für 2007 werde derzeit gearbeitet. Sinngemäß wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, u. a. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. z.B. , wonach der Verkürzungsbetrag nicht schon im Einleitungsbescheid beziffert werden muss).
Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. nicht schon in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Bundesabgabenordnung (BAO) bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.
Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. z.B. , vom , 2004/13/0101; , EvBl. 1992/26).
Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, z.B. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (vgl. z.B. -L/06). Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise die Erstellung einer unrichtigen Abgabenerklärung.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit auch abfindet.
Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt betreffend die Bf. insbesondere aus der StNr. 12 erschließenden Aktenlage ist für die hinsichtlich des zu überprüfenden Verdachtsausspruches zu treffende Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG (vgl. z.B. , wonach bei der Sachentscheidung auch auf die erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen ist) von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Der, seit 1991 steuerlich vertretene Bf. betreibt seit Mai 1990, zuletzt im Bereich des genannten Finanzamtes, ein Einzelunternehmen (Beratungsleistungen) und erzielt dabei (steuerpflichtige) Umsätze iSd UStG 1994. Hinweise darauf, dass sich der Bf. zur Erfüllung der ihm als Unternehmer obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen - mit Ausnahme seines aktuellen steuerlichen Vertreters - weiterer (natürlicher) Personen bedient, ergeben sich aus der Aktenlage nicht.
Während sich für die Veranlagungsjahre 2003 und 2003 im Steuerakt (Gebarungskonto zur angeführten StNr.) keinerlei Buchungsdaten betreffend eine erfolgte Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen, eine Geltendmachung von Gutschriften bzw. eine Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember finden, und aus der diesbezüglichen Aktenlage lediglich hervorgeht, dass für die genannten Veranlagungsjahre jeweils Jahresumsatzsteuererklärungen mit ausgewiesenen Gutschriften (für 2003 verspätet) eingereicht wurden, auf deren Grundlage dann am entsprechende (antragsgemäße) Jahresumsatzsteuerbescheide ergingen, finden sich für das Kalenderjahr 2004 - die Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung mit einer ausgewiesenen Restschuld von 108,50 € erfolgte am und erging am ein entsprechender Jahressteuerbescheid - in Bezug auf die Voranmeldungszeiträume 01-12/2004 am Gebarungskonto lediglich der Buchungssatz vom , demzufolge für die vorgenannten Zeiträume, offenbar nachträglich, dh. nicht nur nach den Zeitpunkten des § 21 Abs. 1 UStG 1994, sondern erst nach Einreichung der Jahressteuererklärung, insgesamt eine Zahllast in Höhe der oa. Restschuld ergebende Voranmeldungen (jeweils Zahllasten für 10-12/2004 von insgesamt 492,87 € bzw. Überschüsse für 01-09/2004 von insgesamt 384,37 €) eingereicht wurden.
Für die Zeiträume 01-12/2005 wurden, weder innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 noch danach, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht. Am wurde vom Bf. die von ihm unterfertigte Jahresumsatzsteuererklärung für 2005 eingereicht und darin eine Restschuld iHv. 6.246,08 € ausgewiesen. Auf dieser Grundlage erging am der Umsatzsteuerbescheid 2005. Am (vgl. § 210 Abs. 4 BAO) war von diesem Umsatzsteuerbetrag für 2005 noch ein Teilbetrag von 2.309,05 € offen (vgl. Buchungsabfragen; Rückstandsaufgliederung, bzw. zur Entrichtung generell §§ 211 Abs. 1 lit. g, 213 ff BAO).
Für die Zeiträume 01-12/2006 wurden, weder innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 noch danach, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw. Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht. Am wurde vom Bf. die, eine Restschuld iHv. 5.240,42 € ausweisende, Jahresumsatzsteuererklärung für 2006 eingereicht und erging auf dieser Grundlage am der Umsatzsteuerbescheid 2006 mit einer entsprechenden Nachzahlung. Ein am eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen (§ 230 Abs. 3 BAO) wurde mit Bescheid vom 4. September (als unbegründet) abgewiesen. Am (vgl. § 212 Abs. 3 BAO) war von diesem Umsatzsteuerbetrag für 2006 noch ein Teilbetrag von 4.934,42 € offen (vgl. Buchungsabfragen; Rückstandsaufgliederung, bzw. §§ 211, 213 ff BAO).
Für die Zeiträume 01-12/2007 wurden, weder innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 noch danach, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw. Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht. Am wurde vom Bf. die, eine Restschuld iHv. 4.903,22 € ausweisende Jahresumsatzsteuererklärung für 2007 eingereicht und erging auf dieser Grundlage am der Umsatzsteuerbescheid 2007. Am (vgl. §§ 210 Abs. 4, 108 Abs. 3 BAO) war von diesem Umsatzsteuerbetrag für 2007 noch ein Teilbetrag von 4.763,22 € offen (vgl. Buchungsabfragen; Rückstandsaufgliederung bzw. §§ 211, 213 ff BAO).
Für die Zeiträume 01-12/2008 wurden, weder innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 noch danach, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw. Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht. Am wurde vom Bf. die, eine Restschuld iHv. 5.359,03 € ausweisende, Jahresumsatzsteuererklärung für 2008 eingereicht und erging auf dieser Grundlage am der Umsatzsteuerbescheid 2008 (vgl. § 210 Abs. 1 BAO). Am (§ 230 Abs. 3 BAO) beantragte der Bf. ua. hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Rückstandes an Umsatzsteuer 2008 von 4.847,51 € die Gewährung von Teilzahlungen iSd § 212 Abs. 1 BAO. Zu diesem Antrag erging der Bescheid vom , mit dem (fünf) Teilzahlungen für den oa. Betrag bewilligt wurden, wobei die erste Rate iHv. 1.055,00 € bis zum zu entrichten sei (vgl. Buchungsabfragen; Rückstandsaufgliederung bzw. §§ 211 ff BAO).
Wenn die Erstbehörde aus dem dargestellten Sachverhalt nicht nur auf einen objektiven Tatverdacht im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern auch auf einen entsprechenden Vorsatz beim Bf. geschlossen hat, so kann ihr auch im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht entgegen getreten werden. Obwohl der Bf. auch in den Jahren 1995 (Inkrafttreten des UStG 1994) bis 2003 durchwegs pflichtenwidrig für die Voranmeldungszeiträume, für die sich Zahllasten ergaben und keine Vorauszahlungen entrichtet worden, Voranmeldungen entweder überhaupt nicht (z.B. 01-12/2002 und 01-12/2003) oder allenfalls verspätet (z.B. 10-12/1999; 01, 06/2000) abgegeben hat, ergibt sich nämlich aus dem oben Dargestellten im Hinblick auf die oa., aus der jeweiligen Jahressteuererklärung zu übernehmenden Zeiträume und Beträge nicht nur der Verdacht einer objektiven Tatbestandsverwirklichung (vgl. zur eingetretenen Abgabenverkürzung gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bzw. zur Deliktsvollendung z.B. ), sondern im Hinblick darauf, dass es sich beim Bf. um einen langjährigen Unternehmer, dem die grundlegenden, insbesondere was die Pflicht zur (monatlichen) Voranmeldungsabgabe und die gesetzliche Fälligkeit der Vorauszahlungen betrifft, unternehmerisches Allgemeinwissen darstellenden Vorschriften des UStG 1994 hinlänglich bzw. soweit bekannt waren (vgl. zur steuerlichen Kenntnis des Bf. z.B. Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994 vom ), um daraus mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen entsprechenden Tatvorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, nämlich auf eine zumindest bedingte Inkaufnahme der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und auf ein Wissen um die Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlungen und deren Bedeutung, schließen zu können.
Dies wird auch durch den Einwand, die Handhabung der Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Bf. sei von Anfang an so erfolgt und vom Finanzamt auch nicht beanstandet worden - der Grund hiefür ist wohl auch darin zu sehen, dass ein Großteil der für die angeführten Zeiträume mit den nachträglichen Voranmeldungen/Abgabenerklärungen bekannt gegebenen Zahllastbeträge durch entsprechende Guthaben am Abgabenkonto (vgl. § 214 BAO) abgedeckt waren - entkräftet, als selbst aus einer früheren Nichtsanktionierung eines an sich strafrechtlich relevanten Verhaltens jedenfalls kein Rechtsanspruch auf eine künftige Nichtahndung derartiger Pflichtverletzungen erwächst. Insbesondere wird dadurch auch der sich schon aus den bisherigem Erscheinungsbild ergebende subjektive Tatverdacht nicht wirksam entkräftet.
Was die Quantifizierung des durch die gegenständliche Verkürzung eingetretenen bzw. angestrebten (wirtschaftlichen) Schadens angeht, so wird der Umstand, dass eine Vorauszahlungshinterziehung lediglich einen vorübergehenden Abgabenausfall bewirkt bzw. angestrebt wird, allenfalls - für den Fall eines Schuldspruches - auf der Ebene der Strafausmessung (vgl. § 23 FinStrG) zu berücksichtigen sein.
Hinweise darauf, dass der Bf., der ja zumindest die Summen der einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungsdaten innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Einreichung der jeweiligen Jahressteuererklärungen aus Eigenem nachträglich bekannt gegeben hat, bereits ausführungsnahe Handlungen iSd §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG gesetzt hatte bzw. seine Handlungsweise von einem auf die (anteilige) Hinterziehung der jeweiligen Jahresumsatzsteuer gerichteten Vorsatz getragen war, bietet der bisher bekannt gewordene Sachverhalt hingegen nicht.
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei (vgl. dazu § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG), als er seine Verfehlung der zuständigen Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde darlegt. Im Falle einer bewirkten Abgabenverkürzung ist jedoch die Straffreiheit an die Bedingung geknüpft, dass der Behörde ohne Verzug die für das Verkürzungsausmaß bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (vgl. Abs. 2 leg.cit. bzw. § 211 BAO).
In aller Regel stellt dabei eine zwar nachträglich bzw. verspätet, aber dennoch zeitgerecht iSd Abs. 3 erstattete Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie eine, lediglich eine zutreffende Restschuld ausweisende, ansonsten jedoch kommentarlose Jahresumsatzsteuererklärung zumindest in jenen Fällen, in denen lediglich der die Selbstanzeige Erstattende und allein für die steuerlichen Belange im Unternehmen faktisch Verantwortliche auch als einziger Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (vgl. § 29 Abs. 5 FinStrG bzw. ), eine konkludente Darlegung einer allenfalls zuvor begangenen Verfehlung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und damit auch eine (von der Form her grundsätzlich taugliche) Selbstanzeige dar (so zB Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, Rz 280 ff; Fellner, FinStrG, §§ 29 f Rz 11, ; -W/03), sodass hier, hinsichtlich sämtlicher Teilfakten gültige Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG vorliegen.
Eine, letztlich die (nachträgliche) Straffreiheit begründende Selbstanzeige erfordert jedoch zusätzlich, wie bereits oben angeführt, die Entrichtung der verkürzten Beträge innerhalb bestimmter, regelmäßig durch die Abgabenvorschriften vorgegebenen Fristen. Wird die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen wie hier durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (konkludent) offengelegt, liegt eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung grundsätzlich dann vor, wenn die Abgabe innerhalb der einmonatigen Zahlungsfrist des Jahresumsatzsteuerbescheides entrichtet wird (z.B. Schrottmeyer, aaO, Rz 507), sodass sich aus dem oben Festgestellten hinsichtlich der Jahre 2005, 2006 und 2007 allenfalls strafrelevante Verkürzungsbeträge von 2.309,25 € (2005), 4.934,42 € (2006; in Abänderung zu dem im angefochtenen Bescheid angezogenen Verkürzungsbetrag von 5.250,22 €) und 4.763,22 € (2007 laut Bescheid vom ) ergeben.
Hinsichtlich 01-12/2008 (aushaftender Teilbetrag 4.847,51 € von 5.359,03 € laut Umsatzsteuerbescheid vom ; Zahlungsfrist somit ) wurde zwar nach der Aktenlage über Ansuchen vom eine grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen des § 29 Abs. 2 FinStrG entsprechende Ratenzahlung bewilligt, deren erste Teilzahlung (1.055,00 €) jedoch zum Entscheidungszeitpunkt noch aussteht, sodass derzeit noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob bzw. inwieweit auch dieser Selbstanzeige vom eine strafbefreiende Wirkung zukommen wird (vgl. z.B. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Einleitung Abgabenhinterziehung Selbstanzeige Abgabenentrichtung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at