Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist; keine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Nachfrist bei Abweisung des Verlängerungsansuchens
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Zurücknahme der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom erhob die Berufungswerberin (Bw.) gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte zur Nachreichung der fehlenden Begründung eine Frist bis zum .
Mit Bescheiden vom (Mängelbehebungsauftrag) wurde die Bw. aufgefordert, nachstehende Mängel der Berufung bis zum zu beheben:
Es fehlt die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,welche Änderungen beantragt werden undeine entsprechende Begründung
Über Fristverlängerungsansuchen der Bw. wurde vom Finanzamt die Mängelbehebungsfrist bis zum erstreckt.
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. abermals eine Fristerstreckung bis zum , da sie noch nicht im Besitz aller notwendigen Unterlagen sei. Sie sei 87 Jahre alt und auf die Hilfe anderer angewiesen. Aus diesem Grund wäre es ihr noch nicht möglich gewesen, die nötigen Unterlagen beizuschaffen.
Mit Bescheiden des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung bis zum abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Art und Höhe der Aufwendungen für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 bereits mit Ablauf der entsprechenden Kalenderjahre bekannt sein müssten. Deshalb wäre nach Ansicht des Finanzamtes der bereits verstrichene Zeitraum für die Bekanntgabe eventueller Abschreibposten ausreichend und eine weitere Fristverlängerung zur Behebung der Mängel nicht gerechtfertigt. Im übrigen erscheine - auch unter Berücksichtigung von Alter und Gesundheitszustand - ein Zeitraum von 7 bis zu 31 Monaten nach Ablauf der betreffenden Kalenderjahre für die Zusammenstellung bzw. Beschaffung von Nachweisen als ausreichend.
In der Folge wurde mit Bescheiden vom ausgesprochen, dass die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008 als zurückgenommen gelte, weil die Bw. dem Auftrag, die Mängel der Berufung zu beheben, nicht entsprochen hätte.
Mit Eingabe vom wurde gegen die Bescheide betreffend Zurücknahmeerklärung sowie betreffend Abweisung des Fristverlängerungsansuchens Berufung eingebracht und gleichzeitig ein Delegierungsantrag wegen offenkundiger Befangenheit des Amtes gestellt.
In der Berufung wird - soweit die Ausführungen das gg. Berufungsverfahren betreffen - eingewendet, dass die Bw. die Berufungen (gemeint gegen die Sachbescheide) keineswegs zurücknehme. Sie habe - wie gesetzlich vorgesehen - fristgerecht um Erstreckung der Frist zur Nachreichung der Unterlagen und sonstigen Verbesserungen und Ergänzungen angesucht und dies auch begründet.
Das Amt hätte hinsichtlich der Begründung auch keine weiteren Auskünfte oder Verbesserungen benötigt und trotzdem diesen Antrag (Anmerkung: das Fristverlängerungsansuchen) ohne sachlich nachvollziehbare Begründung abgelehnt.
Die Bw. sei auf Grund ihres Alters und der massiven körperlichen Einschränkungen auf fremde Hilfe angewiesen. Die Begründung sei nicht nur als nicht sachlich, sondern als zynisch und menschenverachtend zu qualifizieren. Offenkundig sei es den Beamten darum gegangen, der Bw. die Möglichkeit der Erlangung eines richtigen und ihre Ausgaben berücksichtigenden Bescheides zu nehmen. Die sei schon deshalb erkennbar, da jeder vernünftige und redlich und dem Gesetz entsprechend handelnder Beamte selbst bei Abweisung der Frist eine angemessene Nachfrist gewährt hätte. Dies wäre hier offenbar bewusst nicht getan worden.
Daher beantrage sie die Aufhebung der Bescheide, verbunden mit einer Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen bis 4 Wochen nach Rechtskraft des Delegierungsantrages, spätestens bis .
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Zu den Einwendungen betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008
Gemäß § 250 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) muss die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 leg. cit. idF AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009l (vormals: § 275 BAO) dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Bestimmung einerangemessenen Frist zur Behebung der Mängel einer Berufung hat unter anderem den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist.
Eine Frist ist dann im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften der BAO angemessen, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetztenFrist ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. ; ).
Im vorliegenden Fall enthielt die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 weder eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, noch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, noch eine entsprechende Begründung. Das Finanzamt war daher verpflichtet, der Bw. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel aufzutragen. Dass der diesbezügliche Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht erlassen worden sei, wird in der gg. Berufung auch gar nicht behauptet.
Was nun die Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist anlangt, so ergibt sich an Hand der Aktenlage folgendes Bild:
Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes wurde der Bw. am zugestellt und die ursprünglich bis 22. Juni bemessene Frist über Ansuchen der Bw. bis zum verlängert, so dass der Bw. eine Mängelbehebungsfrist von insgesamt fast zweieinhalb Monaten zur Verfügung stand. Selbst unter Berücksichtigung des hohen Alters der Bw. und des Umstandes, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Agenden auf fremde Hilfe angewiesen ist, wäre sie nach Ansicht des UFS unter den gegebenen Umständen durchaus in der Lage gewesen, dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der verlängerten Frist ordnungsgemäß nachzukommen; umso mehr, als die vom Finanzamt letztlich bis zum gewährte Frist genau jenem Zeitraum entsprach, den die Bw. in der Berufung gegen die Sachbescheide selbst "zur Nachreichung der Begründung sowie der weiteren Angaben und Ausführungen" in Aussicht gestellt hat.
Aus den dargestellten Gründen ist nach Auffassung des UFS die vom Finanzamt gesetzte Frist durchaus angemessen.
Zum Vorbringen der Bw., "sie nehme ihre Berufungen keineswegs zurück", ist festzuhalten, dass gem. § 85 Abs. 2 BAO (vormals § 275 BAO) die Berufung nach fruchtlosem Ablauf der von der Behörde zur Behebung der Mängel gesetzten Frist kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt. Die Behörde ist somit verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.
2. Zu den Einwendungen betreffend Abweisung des Fristverlängerungsansuchens:
Gemäß § 110 Abs. 2 BAO können von der Abgabenbehörde festgelegte Fristen verlängert werden.
Die Verlängerung der gesetzten Mängelbehebungsfrist obliegt dem Ermessen der Abgabenbehörde. Dieses Ermessen ist im Sinn der Bestimmungen des § 20 BAO auszuüben.
Gem. Abs. 3 leg. cit. ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine derartige Entscheidung kann gemäß § 244 BAO erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Der Bescheid betreffend die Zurücknahmeerklärung iSd § 85 Abs. 2 BAO ist als "die Angelegenheit abschließender Bescheid" iSd § 244 BAO anzusehen.
Im vorliegenden Fall brachte die Bw. das (erste) Fristverlängerungsansuchen am ein und begründete dies damit, dass sie "aus Gesundheitsgründen noch nicht in der Lage [sei], diese Mängel zu beheben". Diesem Ansuchen gab das Finanzamt statt und verlängerte die Frist zur Behebung der Mängel (antragsgemäß) bis zum .
Mit Eingabe vom ersuchte die Bw. abermals um Fristerstreckung mit der Begründung, dass es ihr auf Grund ihres Alters und der Notwendigkeit der Hilfestellung "noch nicht möglich gewesen [wäre], die nötigen Unterlagen und sonstigen Ausführungen beizuschaffen".
Wenn nun das Finanzamt die ohnehin bereits erstreckte Frist nicht nochmals verlängert hat, so kann darin keine Verletzung des ihr eingeräumten Ermessens erblickt werden. Zieht man nämlich in Betracht, dass die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 vom 18., 19. bzw. datieren, ist davon auszugehen, dass die Bw. insgesamt mehr als vier Monate Zeit hatte, eine den Bestimmungen des § 250 Abs 1 BAO entsprechende Berufung (vgl. § 245 Abs. 1 BAO) zu verfassen.
Nach dem unter Pkt. 1. dargestellten Zweck der Fristsetzung bei einer Maßnahme nach § 85 BAO wäre es für die belangte Behörde nicht zweckmäßig gewesen, dem neuerlichen Fristverlängerungsansuchen zu entsprechen. Das Finanzamt hat daher das ihr eingeräumte Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt. Daran vermag auch das Vorbringen der Bw., wonach es ihr im Hinblick auf ihr Alter und die Notwendigkeit, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, noch nicht möglich gewesen wäre, die nötigen Unterlagen und sonstigen Ausführungen beizuschaffen, nichts zu ändern, weil es ihr bzw. einem allfälligen Vertreter innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Monaten (gerechnet ab Bekanntgabe der Sachbescheide), mindestens aber mehr als zwei Monaten (Mängelbehebungsfrist) möglich gewesen sein müsste, trotz der behaupteten Umstände den abgabenrechtlichen Obliegenheiten nachzukommen; umso mehr, als - wie vom Finanzamt im abweisenden Bescheid vom zutreffend ausgeführt wurde - Art und Höhe der Aufwendungen bereits mit Ablauf der entsprechenden Kalenderjahre bekannt sein müssten.
Den Berufungseinwendungen, wonach die Bw. fristgerecht um Erstreckung der Mängelbehebungsfrist angesucht habe und "jeder vernünftige und redlich und dem Gesetz entsprechend handelnder Beamte selbst bei Abweisung der Frist eine angemessene Nachfrist gewährt hätte", ist entgegenzuhalten:
Die Frist zur Behebung von Mängeln einer Berufung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat - keine fristhemmende Wirkung zu (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 90/14/0225, , 99/14/0123, , 99/15/0102 und vom , 2002/15/0166). Der Abgabepflichtige kann auch nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , 92/13/0215).
Wenn daher der Berufungswerber um Verlängerung der Behebungsfrist ansucht, so kann er nicht nur nicht mit einer Hemmungswirkung des Ansuchens rechnen, er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die Abgabenbehörde innerhalb der Behebungsfrist über das Fristverlängerungsansuchen entscheidet und bei Abweisung eine Nachfrist setzt (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S 2698).
Wird der Fristverlängerungsantrag abgewiesen, so endet die Frist mit dem im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Tag (Ritz, BAO³, § 275 Tz 13 mit Hinweis auf ).
Bei Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist muss keine Nachfrist gesetzt werden (Ritz, BAO³, § 275 Tz 15 mwN). Eine Verpflichtung zur Einräumung einer Nachfrist besteht nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Da bei Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Mängelbehebungsfrist die Setzung einer Nachfrist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist, war das Finanzamt zur Gewährung einer solchen auch nicht verpflichtet.
Die angefochtenen Bescheide ergingen daher zu Recht. Die Sanktion der Nichtbefolgung des zulässigen Verbesserungsauftrages liegt in der Rechtsfolge der Gegenstandslosigkeit der Berufung, die bescheidmäßig abschließend festgestellt wurde (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S 2698).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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