Berücksichtigung von Verlustvorträgen, die sich bei stattgebender Erledigung einer gegen Vorjahre gerichteten Berufung ergeben würden
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0041 eingebracht. Mit Beschluss vom wurde die Behandlung der Bescherde abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) wurde mit den Bescheiden vom zur Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 veranlagt. Die Körperschaftsteuer des Jahres 1997 wurde auf Basis eines Einkommens von 505.613,00 S, die Körperschaftsteuer des Jahres 1998 auf Basis eines Einkommens von 35.006,00 S und jene des Jahres 1999 auf Basis eines Einkommens von 0,00 S festgesetzt.
Die Bw berief gegen diese Bescheide und beantragte eine ordnungsgemäße Berücksichtigung der Verlustvorträge. Als Begründung führte die Bw an, dass ihre Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1990 bis 1994 zu entsprechenden Verlustvorträgen führen würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind. Dies gilt u.a. nur, soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 117 Abs. 7 EStG 1988 war bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) nicht zulässig. Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 ergab sich bereits ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von -1.448.143,00 S, somit ein steuerpflichtiges Einkommen von 0,00 S, weshalb für einen Verlustabzug kein Raum mehr blieb. Die Berufung erweist sich hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1999 daher bereits aus diesen Gründen als nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Höhe eines Verlustes mit rechtskraftfähiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt. Es wird damit im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Der Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte im betreffenden Einkommensteuerbescheid wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustabspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird (z.B. . 2006/15/0026). Ein Abweichen von den seinerzeit ermittelten Bemessungsgrundlagen kommt insoweit nicht in Betracht ().
Die Bw bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung auf die Körperschaftsteuerbescheide 1990 bis 1994.
Der unabhängige Finanzsenat hat am zu RV/2828-W/06, RV/2827-W/06, RV/2825-W/06, RV/2824-W/06 und RV/2823-W/06 über die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1992 entschieden (zu GZ. 2009/13/0116 ist dazu eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig). Dabei wurde für keines dieser Jahre ein Verlust bzw. negativer Gesamtbetrag der Einkünfte festgesetzt.
Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1993 vom wurde mit Bescheid vom , RV/2826-W/06, als verspätet zurückgewiesen (zu GZ. 2009/13/0121 ist dazu eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig). Der mit dem Bescheid vom festgesetzte Verlust von -186.408,00 S wurde im Zuge der Erledigung der gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 erhobenen Berufung (Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/2104-W/04, RV/2105-W/04) berücksichtigt. Nach Abzug dieses Verlustes verblieb für das Jahr 1994 ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte.
Die Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 1995 erbrachte ebenfalls einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte. Der aus der Veranlagung des Jahres 1996 resultierende Verlust in Höhe von 70.459,00 S wurde bei der Veranlagung des Jahres 1998 abgezogen. Die Veranlagung des Jahres 1997 wurde erklärungsgemäß mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte durchgeführt.
Somit wurden in den für die Vorjahre ergangenen Körperschaftsteuerbescheiden, deren Abspruch über die Bemessungsgrundlagen für die nachfolgenden Jahre bindend ist, keine weiteren Verluste festgesetzt, die bei der Veranlagung des Jahres 1998 von dem nach Abzug des aus 1996 stammenden Verlustes noch verbliebenen Gesamtbetrag der Einkünfte von 35.006,00 S hätten abgezogen werden müssen.
Im Übrigen wird auf die Bestimmung des § 295 Abs. 3 BAO verwiesen, wonach ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, zu ändern oder aufzuheben ist, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.
Ein über die Verlusthöhe absprechender Bescheid ist ein anderer ("grundlagenähnlicher") Bescheid in diesem Sinne (Ritz, BAO Kommentar³, § 295 Tz 15). Wird daher ein über die Verlusthöhe absprechender Körperschaftsteuerbescheid nach Ergehen von Folgejahre betreffenden Körperschaftsteuerbescheiden abgeändert, so sind die Folgejahre betreffende Bescheide gemäß § 295 Abs. 3 BAO zwecks Anpassung an die neue Verlusthöhe abzuändern. Solchen Abänderungen steht gemäß § 209a Abs. 2 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung gegen den über die Höhe des Verlustes absprechenden Bescheid vor Eintritt der Bemessungsverjährung eingebracht wird.
Da die Bw die Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1990 bis 1994 vor Eintritt der Verjährung eingebracht hat, wären, so eine Erledigung dieser Berufungen in einem nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls durchzuführenden fortgesetzten Verfahren für die betreffenden Jahre zur Festsetzung von Verlusten führt, für die Folgejahre ergangene Körperschaftsteuerbescheide, und so auch der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998, soweit sich festgesetzte Verluste auf diese auswirken, von Amts wegen gemäß § 295 Abs. 3 BAO abzuändern (vgl. auch ).
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO Kommentar³, § 295 Tz 15 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at