Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0141-Z2L/04-RS1 | Im Erlassverfahren stellt die Frage, ob der Antragstgeller überhaupt zu Recht als Zollschuldner in Anspruch genommen wurde, eine Vorfrage dar (vgl. ). Wird daher ein Bescheid über die Inanspruchnahme als Zollschuldner wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der Beschwerdeführer nicht als Zollschuldner in Betracht kommt, so teilt der Bescheid über die Ablehnung des Antrages auf Erlass der Abgaben dieses Schicksal. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom , GZ. 900/90233/09/98, betreffend Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 Zollkodex (ZK) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , GZ. 32306/97, wurde der Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben, welche mit Bescheid vom , GZ 30.350/97 buchmäßig erfasst und der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, als unbegründet abgewiesen.
Dem liegt die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin nach § 79 Abs. 2 ZollR-DG zu Grunde, wonach die Zollschuld, die für ihren Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten der Beschwerdeführerin bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, gleichzeitig auch für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin entstanden sei.
Die dagegen mit Eingabe vom erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 900/90233/09/98, ebenfalls als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein Erlasstatbestand nach den Art. 900 ff Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vorliegen würde. Auch das Vorliegen eines besonderen Falles, der den konkreten Umständen nach das Entstehen der Abgabenschuld als berücksichtigungswürdigen Einzelfall und damit als unbillig erscheinen lasse, könne keinesfalls angenommen werden. Im Hinblick darauf, dass das auslösende rechtswidrige Verhalten des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin in Besorgung von Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gesetzt wurde, sei es nicht unangemessen, dem Arbeitgeber, dem die Vorteile aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr zugute kämen, auch im Deliktsfall als Gesamtschuldner heranzuziehen. Dies gelte gemäß § 79 Abs. 2 ZollR-DG selbst dann, wenn das rechtswidrige Handeln des Arbeitnehmers nicht im Einvernehmen oder mit stillschweigender Duldung des Arbeitgebers gesetzt worden sei.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zollkodex klar und erschöpfend normiere, wer als Zollschuldner in Betracht komme. Die vom Zollkodex dem nationalen Gesetzgeber eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis sei also klar beschränkt. Sie gestatte es dem nationalen Gesetzgeber nicht, die Haftung des Primär-Zollschuldners auf das Unternehmen überzuwälzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Befassung des Europäischen Gerichtshofes im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit Erkenntnis vom , Zlen 2004/16/0194, 0195, die Berufungsentscheidung des Berufungssenates IV bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelt, welcher auf Grund des Abgabenrechtsmittel-Reformgesetzes nunmehr als Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Erledigung der Beschwerde vom im fortgesetzten Verfahren zuständig ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Urteil vom in der Rechtssache C-414/02 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Art. 79 Abs. 2 ZollR-DG insoweit nicht anwendbar ist, als er ohne Bedachtnahme auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 202 Abs. 3 den Dienstgeber in den Kreis der Zollschuldner einbezieht.
Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom , GZ. 32305/97, war daher aufzuheben, da sich die Vorschreibung der Eingangsabgaben ohne Bedachtnahme auf diese subjektiven Tatbestandsmerkmale auf § 79 Abs. 2 ZollR-DG gestützt hatte. Die im gegenständlichen Erlassverfahren angefochtene Berufungsvorentscheidung teilt dieses Schicksal, weil Vorfrage einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass der Zollschuld die Frage ist, ob der Antragsteller überhaupt zu Recht als Zollschuldner in Anspruch genommen wurde (vgl. , 0195).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Vorfrage Zollschuldner Erlass der Abgaben |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAD-17213