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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.12.2008, RV/2150-W/08

Geschäftsführerhaftung im Falle von treuhändig gebundenen Geldern, Ermessensentscheidung bei Unterlassung von Einbringungsmaßnahmen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KEG, 2340 Mödling, Bahnhofplatz 1a/2/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Herbert Geißler, vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 29.973,80 eingeschränkt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war ab bis zur Übergabe der Gesellschaft an R.P. am Geschäftsführer der vormaligen H-GmbH , die ab diesem Zeitpunkt in die P-GmbH umbenannt wurde.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. ersucht bekanntzugeben, ob die Gesellschaft über Mittel verfügt hätte, die die Entrichtung der ausständigen Abgabenschuldigkeiten ermöglicht hätten, sowie ob in dem Zeitraum, in dem er als Geschäftsführer für die Bezahlung der Abgaben verantwortlich gewesen wäre, andere anfallende Zahlungen geleistet worden wären.

Mit Bescheid vom wurde der Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der nachmaligen P-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 32.215,83, nämlich Lohnabgaben 04 und 05/2005 sowie 07/2005 bis 04/2006, Umsatzsteuer 03, 06 und 10/2005 sowie 01/2006 und 2005, Säumniszuschläge 2004 und 2005 sowie Pfändungsgebühren 2005 und 2006, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass er auf Grund der Aufforderung des Finanzamtes am nach Rücksprache mit der steuerlichen Beratung um Fristerstreckung ersucht hätte, da die Unterlagen infolge seines Ausscheidens als Geschäftsführer nicht mehr auflägen, sondern erst hätten beschafft werden müssen. Am wäre daraufhin beiliegende Stellungnahme bzw. Rechtfertigung übermittelt worden, woraus eindeutig hervorgehe, dass hier nicht fahrlässig die Abgaben hinterzogen/nicht einbezahlt worden wären.

In dieser Vorhaltsbeantwortung wäre ausgeführt worden, dass im Zeitraum der letzten drei Monate vor seinem Ausscheiden aus der GmbH Zahlungen an Lieferanten, Dienstnehmer, die Gemeinde, die Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse sowie an die Gebietskrankenkasse in Höhe von € 164.309,98 getätigt worden wären, denen Einnahmen aus bereits vereinbarten Honoraren sowie Rückzahlung der BUAK von € 165.208,00 gegenüber gestanden wären. Diese Zahlungen wären notwendig gewesen, da es sich zum Teil um Treuhandgelder gehandelt hätte (BUAK und GKK). Andererseits wäre es notwendig gewesen, damit den Betrieb aufrecht zu erhalten.

Im Zuge des Verkaufes wäre dem neuen Eigentümer und Geschäftsführer eine entsprechende Aufstellung, die auch dem Finanzamt vorliege, über die Aktiva und Passiva übergeben worden, aus der hervorgehe, dass die Gesellschaft mit entsprechend ausreichenden offenen, noch einzubringenden Kundenforderungen in Höhe von € 40.973,33, welche bereits fakturiert gewesen wären, ausgestattet gewesen sowie ein bereits angebahntes Geschäft über den Verkauf von restaurierten Plakatwänden (Aktivposten von € 5.750,00, erzielbarer Marktwert doppelt so hoch) übergeben worden wäre.

Allein auf Grund dieser Kundenforderungen wäre die GmbH mit entsprechend hohen Aktiven ausgestattet gewesen, um die offenen Forderungen des Finanzamtes, welche gegenüber dem Käufer offengelegt worden wären, zu begleichen. Darüber hinaus hätte der neue Eigentümer und nunmehrige Geschäftsführer R.P. durch Vorlegen eines Sparbuches nachgewiesen, über entsprechende Eigenmittel in der Höhe von zumindest € 15.000,00 zu verfügen, um eine zwischenzeitliche Überbrückung bis zur Einbringung der Beträge zu ermöglichen. Die beigelegte Berechnung des inneren Wertes lege dies offen und wäre auch Grundlage für den Verkauf der GmbH gewesen.

Im Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um Aufstellung eines Liquiditätsstatus zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. am (ergänzend) mit, dass Lieferantenzahlungen auf Grund der längeren Fälligkeit als die Finanzamtsforderungen geleistet worden wären und zum Teil aus Forderungen aus weit früheren Zeitpunkten gestammt hätten.

Weiters hätte der Bw.auf seine offenen Forderungen aus Gehaltszahlungen aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 verzichtet, die bis dato nicht zur Auszahlung gelangt wären und daher rückverrechnet werden würden, weshalb dafür keine Lohnsteuer abzuführen gewesen wäre. Die Beträge in Höhe von € 6.522,81 (2004-2006) wären dem Abgabenkonto der Gesellschaft wieder gutzuschreiben.

Festgehalten werde auch, dass im Nachfolgezeitraum in den ersten drei Monaten nach Ausscheiden seiner Person als Geschäftsführer die P-GmbH nicht mit einem Konkursantrag konfrontiert gewesen wäre. Zu keinem Zeitpunkt seiner Geschäftstätigkeit noch unmittelbar danach wäre die Gesellschaft überschuldet gewesen.

Ebenfalls am wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet würden. Der Bw. hätte erst ab die Geschäftsführerfunktion zurückgelegt. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich bereits ein Abgabenrückstand von € 43.366,28 auf dem Abgabenkonto der Firma befunden. Davon wäre der Bw. für Abgaben in Höhe von € 32.215,83, deren Fälligkeitstage in den Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit fallen würden, zur Haftung herangezogen worden.

Es wäre für die Geltendmachung der Haftung für die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Nebengebühren von Bedeutung, ob die Gläubiger im gleichen Verhältnis befriedigt worden wären. Dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Die Mitteilung, dass die Abgabenschulden durch Aktiva gedeckt gewesen wären, und die Berechnung des inneren Wertes wären aber für den Nachweis der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht dienlich.

Außerdem wäre die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten gewesen, falls die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen würden (§ 78 Abs. 3 EStG). Falls der Bw. Lohnabgaben gemeldet hätte, ohne die Löhne tatsächlich ausbezahlt zu haben, was nachzuweisen wäre, wären die gemeldeten Lohnabgaben zu berichtigen.

Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend brachte er vor, dass entgegen den Angaben in der Berufungsvorentscheidung seine Geschäftsführertätigkeit bereits mit zurückgelegt worden wäre, da an diesem Tag die Abtretung der Geschäftsanteile und damit auch sein Ausscheiden als Geschäftsführer beschlossen worden wäre.

Desweiteren werde angeführt, dass der Bw. seit dem Jahr 2004 keine Geschäftsführerbezüge mehr erhalten hätte. Die Lohnsteuer für seine Gehälter wären jedoch beim Finanzamt gemeldet worden. Dazu wurden Ausdrucke aus der Lohnverrechnung übernittelt, aus denen hervorgehe, wie hoch die gemeldete Lohnsteuer für den Bw. im entsprechenden Zeitraum gewesen wäre:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lohnsteuer 2004
4.429,76
Lohnsteuer 2005
1.508,94
Lohnsteuer 2006
585,55
Gesamt
6.524,25

Beim Verkauf der Gesellschaft wären Herrn P. im Zuge der Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen, bei welcher die Abgabenschuld natürlich berücksichtigt worden wäre, entsprechende Aktiva in Form von Anlagevermögen und Kundenforderungen übergeben worden. Insbesondere würden allein die Kundenforderungen von bei Treuhändern hinterlegten Beträgen die Abgabenschuld decken.

Mit Herrn R.P. wäre sogar für die für ihn notwendigen Aufwendungen der Einbringung ein Abschlag der Forderungen vereinbart worden. Weiters wäre vereinbart worden, dass diese Beträge an das Finanzamt abgetreten werden würden oder er diese einbringlich mache, bzw. sollte er mit den Schuldnern, deren Beträge noch hinterlegt wären, einen Vergleich schließen, um raschest möglich an diese Beträge heranzukommen, und die Abgabenschuld tilgen.

Weiters brachte der Bw. vor, dass für die Geltendmachung der Haftung des Vertreters auf Grundlage des § 9 BAO aber ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der ihm auferlegten Obliegenheiten und dem Abgabenausfall erforderlich wäre. Diese Voraussetzung könne nur angenommen werden, wenn durch die Unterlassung oder Verspätung der von einem Vertreter zu verantwortenden Erfüllungshandlungen die damit in Zusammenhang stehenden Abgaben nicht eingebracht werden könnten. Da nur die Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Vertreterhaftung führen könne, wären Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb und sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aus Sicht der in Rede stehenden Haftungsvorschrift unbeachtlich.

Im vorliegenden Fall wäre vom Bw. das Unternehmen derart übergeben worden, dass die ausstehenden Abgaben jedenfalls einbringlich gewesen wären. Die dazu nötigen Gelder wären allerdings auf Treuhandkonten bei Rechtsanwälten gebunden gewesen, sodass er während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit keinen Zugriff auf die erforderlichen Mittel gehabt hätte.

Es wäre Pflicht des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Enrtichtung der anfallenden Abgaben Sorge zu tragen. Diese dem Vertreter auferlegte Verpflichtung wäre aber auf die seiner Verwaltung obliegenden Mittel eingeschränkt. Im in Frage stehenden Zeitraum wären jedoch ausreichende Mittel nicht zur Verfügung gestanden, da diese auf Treuhandkonten gebunden gewesen wären und dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten in diesem Fall ausschließe.

Wie schon erörtert wäre während der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entsprechend den normalen Usancen eines Betriebes der Zahlungsfluss gesteuert worden, um den normalen Betrieb aufrecht zu erhalten. Diesbezüglich wäre auch mehrfach mit dem Finanzamt Rücksprache gehalten worden, dass hier entsprechende Aufrechnungen erfolgen würden. Demnach hätte das Finanzamt Baden/Mödling bis zur Übergabe des Aktes an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor und ergänzte mit Schreiben vom , dass die P-GmbH bis Dezember 2005 einer Lohnsteuerprüfung ohne Mehrergebnis unterzogen worden wäre.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend vor, dass er für sich selbst keine Geschäftsführerhonorare mehr entnommen, sondern nur mehr die Bediensteten und Lieferanten ausbezahlt hätte. Dazu legte er die Lohnverrechnungskonten für den Zeitraum 2005 und 2006 vor, aus denen hervorgehe, dass die Lohnabgaben zwar gemeldet, allerdings ab März 2005 nicht mehr an ihn ausbezahlt worden wären.

Die Gelder aus den Verkäufen wären von ihm an einen Rechtsanwalt/Treuhänder in Höhe von ca. € 40.000,00 übergeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch beabsichtigt, die Firma zu liquidieren und mit diesem Betrag die Finanzamtsschulden zur Gänze abzudecken. Dazu wäre es allerdings nicht mehr gekommen, weil die Liquidation mit Kosten verbunden gewesen wäre, weshalb er es auf Grund der noch offenen Geschäfte vorgezogen hätte, die Firma an Herrn P. zu verkaufen. Das Treuhandkonto wäre diesem ebenfalls mitübergeben worden.

Der Bw. brachte dazu noch vor, dass das auf dem Treuhandkonto gebundene Geld von ihm nicht zur Bezahlung der Abgaben hätte verwendet werden können. Darüber hinaus hätte er das damals zuständige Finanzamt Mödling sowie auch das nach seiner Zeit als Geschäftsführer zuständige Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg darauf hingewiesen, dass solche gebundenen Gelder existiert hätten. Außerdem gehe aus der damals vorgelegten Berechnung des inneren Wertes hervor, dass diese Gelder tatsächlich vorhanden gewesen wären. Ihm wäre jedoch nicht bekannt, dass daraufhin das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen gesetzt hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da die P-GmbH am wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde.

Unbestritten ist auch, dass dem Bw. als Geschäftsführer der damaligen H-GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft im Zeitraum vom bis oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Dem Argument des Bw., dass es sich zum Teil um - für ihn unantastbare - Treuhandgelder gehandelt hätte, ist dabei zwar hinsichtlich der vom Lohn einbehaltenen Beiträge für die GKK und BUAK grundsätzlich zu folgen, nicht jedoch für den beim Treuhänder hinterlegten Betrag von ca. € 40.000,00 aus Kundenforderungen. Die schuldhafte Pflichtverletzung ist dabei darin zu sehen, dass der Bw. diesen treuhändisch gebundenen Betrag bei Verkauf des Unternehmens an den Käufer mitübergab, anstatt daraus die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten anteilig zu befriedigen.

Weiters bekannte der Bw. selbst das Vorhandensein liquider Mittel ein, da nach seinen Angaben Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Gemeindeabgaben sowie Zahlungen an die Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse geleistet wurden. Dabei ist das Argument, dass die Verwendung der liquiden Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich gewesen wäre, nicht zielführend, da eine (haftungs-)schuldbefreiende Zahlung nur dann vorgenommen werden kann, wenn diese Mittel gleichmäßig zur Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet werden.

Am Bw., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Der im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus hat der Bw. jedoch trotz des im angefochtenen Bescheid sowie in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Hinweises nicht aufgestellt.

Die Mitteilung, dass die Abgabenschulden durch Aktiva gedeckt gewesen wären, und die Berechnung des inneren Firmenwertes sind für den Nachweis der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht dienlich, da zum Einen nicht alle Werte liquide Mittel darstellen und zum Anderen damit keine Aussage über die Liquiditätslage, die Verwendung der Mittel und die Höhe der Verbindlichkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten getroffen wird.

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.

Aus der Mitteilung des Finanzamtes, dass die P-GmbH bis Ende 2005 einer Lohnsteuerprüfung ohne Mehrergebnis unterzogen worden wäre, woraus das Finanzamt offenbar ableiten will, dass damit den Angaben des Bw., ab 2004 keine Geschäftsführerbezüge mehr erhalten zu haben, die Grundlage entzogen worden wäre, lässt sich jedoch nichts gewinnen, da die Lohnabgaben lediglich gemeldet, nicht jedoch - auch nicht auf Grund der Lohnsteuerprüfung - festgesetzt wurden, weshalb die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung eben nicht von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ausgehen kann. Einreden die Lohnabgaben betreffend können daher zu Recht im Haftungsverfahren vorgetragen werden.

Das Vorbringen des Bw., dass er für sich selbst keine Geschäftsführerhonorare mehr entnommen, sondern nur mehr die Bediensteten und Lieferanten ausbezahlt hätte, konnte er durch die vorgelegten Lohnverrechnungskonten für den Zeitraum 2005 und 2006, aus denen hervorgeht, dass die Lohnabgaben zwar gemeldet, allerdings ab März 2005 nicht mehr an ihn ausbezahlt wurden, glaubhaft machen.

Daraus errechnen sich folgende verbleibende Lohnabgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Betrag lt. Haftungsbescheid
Auf den Bw. entfallender Betrag
Verbleibender Betrag
Dienstgeberbeitrag 04/2005
372,32
67,08
305,24
Lohnsteuer 05/2005
2.222,34
117,11
2.105,23
Dienstgeberbeitrag 05/2005
746,41
67,08
679,33
Lohnsteuer 07/2005
1.499,98
117,11
1.382,87
Dienstgeberbeitrag 07/2005
606,21
67,08
539,13
Lohnsteuer 08/2005
1.948,24
117,11
1.831,13
Dienstgeberbeitrag 08/2005
680,08
67,08
613,00
Lohnsteuer 09/2005
1.576,85
117,11
1.459,74
Dienstgeberbeitrag 09/2005
634,56
67,08
567,48
Lohnsteuer 10/2005
1.501,78
117,11
1.384,67
Dienstgeberbeitrag 10/2005
596,52
67,08
529,44
Lohnsteuer 11/2005
2.544,41
198,89
2.345,52
Dienstgeberbeitrag 11/2005
1.199,57
134,16
1.065,41
Lohnsteuer 12/2005
2.251,98
117,11
2.134,87
Dienstgeberbeitrag 12/2005
650,69
67,08
583,61
Gesamt 2005
1.505,27
Lohnsteuer 01/2006
1.602,26
117,11
1.485,15
Dienstgeberbeitrag 01/2006
620,07
67,08
552,99
Lohnsteuer 02/2006
1.243,98
117,11
1.126,87
Dienstgeberbeitrag 02/2006
498,26
67,08
431,18
Lohnsteuer 03/2006
1.305,13
117,11
1.188,02
Dienstgeberbeitrag 03/2006
518,32
67,08
451,24
Lohnsteuer 04/2006
1.318,48
117,11
1.201,37
Dienstgeberbeitrag 04/2006
503,40
67,08
436,32
Gesamt 2006
736,76
Gesamt
24.399,81

Die Haftungsinanspruchnahme setzt auch eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung ().

Dem Bw. war beizupflichten, dass es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft ().

Allerdings lässt sich aus der Argumentation des Bw., dass das Unternehmen derart übergeben worden wäre, dass die ausstehenden Abgaben jedenfalls einbringlich, die dazu nötigen Gelder jedoch auf Treuhandkonten gebunden gewesen wären, weshalb eine schuldhafte Verletzung von Pflichten nicht ursächlich wäre, nichts gewinnen, da eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgabe nicht zur Verfügung stehen.

Da jedoch, wie bereits ausgeführt, liquide Mittel vorhanden waren und im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht kommt, konnte die Abgabenbehörde infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war ().

Der Kausalität steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat (). Allerdings wäre dieser Faktor im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Dazu ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen des Bw., dass die zuständigen Finanzämter keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hätten, im Widerspruch zur Aktenlage steht, wonach am , , und Pfändungen bzw. Pfändungsversuche erfolgten, was sich auch aus den im Haftungsbetrag enthaltenen rückständigen Pfändungsgebühren ergibt.

Darüber hinaus erwies sich nach Auskunft des vom Bw. genannten Sachbearbeiters im Bereich Abgabensicherung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg sein Einwand, dass dieser in Kenntnis des auf dem Treuhandkonto erliegenden Geldbetrages von etwa € 40.000,00 gewesen wäre, als unzutreffend.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von nunmehr € 29.973,80 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at