Verkehrsunfallschaden infolge überhöhter Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0316-W/10-RS1 | Hier: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Berufungswerber um mehr als 20 % über die vorgeschriebene Geschwindigkeit und eine gleichzeitig vorliegende nasse Fahrbahn stellen Kriterien dar, wonach das Verhalten des Berufungswerbers nicht als bloß leicht fahrlässig zu beurteilen ist. |
Folgerechtssätze | |
RV/0316-W/10-RS1 | wie RV/1506-W/02-RS1 Ob ein Verkehrsunfall betrieblich oder privat veranlasst ist, hängt ua. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab; es wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der Unfall noch als durch den Betrieb veranlasst anzusehen ist. Liegen die Gründe des Schadens im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten), sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig. Unfallkosten gelten insbesondere dann nicht als abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige Verkehrsvorschriften nicht nur leicht fahrlässig missachtet hat. Fährt der Bw. auf einer betrieblich veranlassten Fahrt bei Dunkelheit auf einer gut ausgebauten Freilandstraße mit überhöhter Geschwindigkeit (ca. 130 km/h anstelle der erlaubten 100 km/h) und kommt ihm ein überholender Pkw entgegen, sodass der Bw. zu einem Ausweichmanöver gezwungen wird, in Folge dessen sein Pkw ins Schleudern gerät und eine Böschung hinabstürzt, sodass am Pkw Totalschaden entsteht, und stellt das Fahren des Bw. mit überhöhter Geschwindigkeit dessen einzigen Verstoß gegen die StVO dar (der Pkw des Bw. (va. Bremsen, Reifen) befand sich in technisch einwandfreiem Zustand, die Fahrbahn war trocken, kein Nebel, der Bw. war nicht alkoholisiert), so hat der Bw. zwar unbestritten fahrlässig gehandelt; allerdings vermag die Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 30 km/h alleine noch nicht das Kriterium der groben Fahrlässigkeit (des schweren Verschuldens) zu erfüllen, da diesfalls zumindest noch ein weiterer Tatbestand vorliegen müsste (etwa abgefahrene Reifen, mangelhafte Bremsen, Alkoholisierung, rutschige Fahrbahn, Nebel, Nieselregen etc.). Das Verhalten des Bw. ist somit nicht geeignet, die betriebliche Veranlassung der Unfallkosten (Totalschaden am Pkw) und damit den Betriebsausgabenabzug zu verneinen; eine – hier vorliegende - gerichtliche Verurteilung alleine steht der Abzugsfähigkeit der Unfallkosten nicht entgegen, wenn das Verschulden lediglich geringfügig war. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Maria Grohe und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Christine Smolle, Dr. Karl Stetter und Gerd Wiehart über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte der Berufungswerber (Bw.), der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im gegenständlichen Jahr erzielte, Werbungskosten in Höhe von € 4.734,-- geltend. Dies sei der Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am inklusive der anschließenden Entsorgung an ein Kfz-Unternehmen.
Mit Schreiben vom bestätigte der damalige Dienstgeber des Bw., dass dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine für das Büro erforderliche Fahrt mit seinem im Privatbesitz befindlichen Pkw durchgeführt habe. Diese Fahrt sei notwendig gewesen, um die Baustelle, die der Bw. in Kärnten betreue, zu erreichen. Betreffend diese Fahrt sei von seinem Dienstgeber das vorgeschriebene Kilometergeld an den Bw. bezahlt worden.
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 durch, allerdings ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten. Hinsichtlich der Abweichungen sei auf ein diesbezügliches Telefongespräch verwiesen worden.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wiederholte der Bw. sein Vorbringen, dass im Rahmen der beruflichen Verwendung des Pkws ein Totalschaden am eigenen Kraftfahrzeug eingetreten sei. Am (Tag des Verkehrsunfalls) sei er im Rahmen seiner Berufsausübung von seiner Baustelle in Kärnten nach Wien zurückgefahren. Die Betreuung dieser Baustelle sei rein beruflich veranlasst gewesen und mit dem privaten Pkw durchgeführt worden, wobei auf die im Akt einliegende Bestätigung seines Dienstgebers hingewiesen wurde. Im Zuge dieser beruflichen Fahrt sei es zu einem folgenschweren Verkehrsunfall gekommen, bei dem ein Totalschaden an seinem Pkw eingetreten sei.
Der Bw. sei nur leicht verletzt worden, sodass dieser nach kurzer stationärer Behandlung im Krankenhaus Neunkirchen wieder entlassen werden konnte.
Der Pkw sei von der zuständigen Freiwilligen Feuerwehr geborgen und aufgrund des Totalschadens einer Entsorgung zugeführt worden. Einen Erlös des Wracks habe er nicht erzielt.
Der beim Bw. eingetretene Schaden sei von der Versicherung nicht ersetzt worden, da für den Pkw nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei. Von Seiten des Arbeitgebers sei ebenfalls kein Ersatz des entstandenen Schadens erfolgt.
Der eingetretene Schaden sei als Werbungskosten (Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) anzusehen und seien die Aufwendungen, die im Rahmen der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Unfallschäden) entstünden, als Werbungskosten anzuerkennen (siehe Lohnsteuerrichtlinie 2002).
Hinsichtlich der Berechnung der Werbungskosten führte der Bw. aus, dass eine Absetzung für Abnutzung in den Jahren bis zum Unfallzeitpunkt nicht geltend gemacht worden sei, sodass sich die außergewöhnliche technische Abnutzung nach dem Wiederbeschaffungswert richte. Etwa ein Jahr nach dem Unfall sei vom Bw. eine Eurotaxfahrzeugbewertung durch den ÖAMTC angefordert worden, worin ein Betrag in Höhe von € 4.734,00 ausgewiesen sei. Dieser Wert beziehe sich auf einen Stichtag, wonach ohne weiters davon ausgegangen werden könne, dass der Wert zum Unfallzeitpunkt wesentlich über dem obigen Wert gelegen sei. Aus diesem Grund sei eine außergewöhnliche technische Abnutzung in Höhe von € 5.000,00 anzuerkennen.
Der Bw. habe weder einen Verkaufserlös noch eine Versicherungsentschädigung erhalten, weshalb auch die Werbungskosten nicht zu reduzieren seien.
Da sich der Verkehrsunfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet habe, seien diese Werbungskosten beruflich veranlasst und auch um keinen Privatanteil zu mindern.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung brachte die Amtspartei vor, dass ein selbstverschuldeter Unfall vorliege und das Fehlverhalten des Bw. den beruflichen Veranlassungszusammenhang unterbreche.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass sowohl aus der Literatur als auch Judikatur zur entnehmen sei, dass ein Abzug der Werbungskosten in Betracht komme, wenn der berufliche Zusammenhang nicht durch auf private Umstände beruhende Ursachen überlagert worden sei (unter anderem Lohnsteuerrichtlinie § 16 und ; ).
In der Judikatur sei ausgeführt worden, wenn bei einem selbstverschuldeten Unfall ein Fehlverhalten vorliege, das nicht durch den Betrieb veranlasst sei, trete dieses Fehlverhalten aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber der betrieblichen Veranlassung in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden sei.
Auch wenn laut Berufungsvorentscheidung von einem selbstverschuldeten Unfallhergang auszugehen sei, unterbreche das Fehlverhalten des Lenkers den beruflichen Zusammenhang nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit.
Bei seiner beruflichen Fahrt seien keine grobe Fahrlässigkeit und keine Tatsachen vorgelegen, die sich zu einer groben Fahrlässigkeit summieren würden (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, Sommerreifen auf einer Schneefahrbahn, leichte Alkoholisierung oder Übermüdung). Auch die Polizei habe derartiges nicht festgestellt.
Im weiteren Ermittlungsverfahren durch den unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurde der Bw. auf Grund seiner eigenen Angaben ersucht, einen offiziellen Unfallbericht der zuständigen Polizei betreffend seinen Unfall am vorzulegen.
Mit Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass er versucht habe, in einer Polizeistation den Unfallbericht seines Unfalles auszuheben, die zuständige Polizei habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es keinen Unfallbericht gebe, da niemand verletzt worden sei. Jedenfalls sei er trotz größter Bemühungen nicht im Stande gewesen, einen Unfallbericht zu übermitteln.
In einem weiteren Vorhalt wurde der Bw. ersucht, sein Vorbringen, der Verkehrsunfall vom sei nicht durch grobe Fahrlässigkeit seinerseits verursacht worden, durch geeignete Beweismittel zu stützen.
In einem telefonischen Gespräch habe der Bw. den Unfallhergang kurz geschildert: Er sei auf der Südautobahn A2 Fahrtrichtung Wien unterwegs gewesen, im Wechselgebiet sei die Straße feucht und bei Kilometer 69 eine leichte Kurve gewesen, worauf das Auto zum Schleudern angefangen habe. Die Ursache des Schleuderns sei ihm nicht bekannt.
In Beantwortung des letzten Vorhaltes brachte der Bw. abermals vor, dass keine grobe Fahrlässigkeit seinerseits vorgelegen sei. Eine solche sei auch nach dem Unfall von der Polizei nicht aufgenommen worden. Wäre eine grobe Fahrlässigkeit (z.B. Alkoholisierung und dergleichen) vorgelegen, wäre von der Polizei sicherlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, was aber nicht der Fall gewesen sei.
Dass die Polizei zwar den Unfall aufgenommen, aber nie einen Bericht verfasst habe, sei dem Bw. nicht zum Vorwurf zu machen.
Seitens des UFS wurde schließlich an die zuständige Autobahnpolizei ein Ersuchen um Übersendung des Unfallberichtes gestellt. In diesem Bericht wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Unfallortes eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei Regen und nasser Fahrbahn in Höhe von 80 km/h bestanden habe und zum Unfallszeitpunkt der Straßenzustand nass gewesen sei. Laut Angaben des Bw. sei er auf der A2 Süd Autobahn, auf dem 2. Fahrstreifen, in Richtung Norden mit ca. 110 km/h unterwegs gewesen. Auf Kilometer 69,139 sei sein Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern geraten und rechts von der Fahrbahn abgekommen. Das Fahrzeug habe sich im angrenzenden Straßengraben überschlagen und sei schließlich auf dem 1. Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung, auf der rechten Fahrzeugseite zum Liegen gekommen. Der Bw. sei bei diesem Unfall leicht verletzt und ein Fremdverschulden sei nicht festgestellt worden.
Der Unfallbericht wurde dem Bw. zur allfälligen Stellungnahme übermittelt und ergänzte dieser, dass ihm klar geworden sei, aus welchen Gründen die Polizei auf seine eigenen Nachforschungen keinen Polizeibericht gefunden habe. In dem vom UFS übermittelten Polizeibericht seien nämlich das Geburtsdatum und der Geburtsort falsch gewesen; ebenso seien die Geschwindigkeitsangaben widersprüchlich festgehalten worden. Laut Angabe des Beteiligten (Bw.) sei dieser ca. 110 km/h gefahren, bei der Sachverhaltsdarstellung sei die Geschwindigkeit mit ca. 100 km/h angegeben worden.
Im Polizeibericht sei keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt worden.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung fügte der Bw. noch hinzu, dass seine für den Polizeibericht getätigte Aussage, er sei zum Unfallszeitpunkt mit 110 km/h unterwegs gewesen, relativiert werden müsste, da er unter Schock gestanden sei. Im Übrigen habe er den Unfallhergang anders in Erinnerung, als er tatsächlich vorgefallen sei. So habe er vorerst gedacht, dass im Bereich des Unfallortes eine stärkere Kurve gewesen sei; anlässlich einer späteren Besichtigung des Unfallortes habe sich herausgestellt, dass dort keine richtige Kurve gewesen sei. Aber die Angaben über die Geschwindigkeit seines Kraftfahrzeuges in Höhe von etwa 100 km/h würden zutreffen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, erster und zweiter Satz sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Laut Z. 8 leg.cit., erster Satz sind Werbungskosten auch die Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8).
Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, für ein Jahr jeweils der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung.
Gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 sind auch Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob für einen nichtselbständig Berufstätigen der Wert seines privaten Kraftfahrzeuges infolge eines Totalschadens auf einer beruflich veranlassten Fahrt Werbungskosten darstellen.
Grundsätzlich geht die Literatur davon aus, dass Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt in der Regel zu den Werbungskosten zählen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 16, Tz 220, Unfallkosten und Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, § 16 allgemein, Tz 5.2, Unfallkosten). Ausgenommen der Unfall ist auf Alkoholisierung des Arbeitnehmers zurückzuführen () oder der Arbeitnehmer hat Verkehrsvorschriften nicht bloß leicht fahrlässig missachtet.
Während in Doralt, EStG-Kommentar, § 4, Tz 254 die Ansicht vertreten wird, aus näher genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofes leitet sich der Grundsatz ab, dass die steuerliche Berücksichtigung der Unfallkosten vom Grad des Verschuldens abhängig ist (es "wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der Unfall noch als durch den Betrieb veranlasst anzusehen ist", ), wird in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar unter § 4 Abs. 4 allgemein, Tz 36 lediglich ausgeführt, dass die Folgen eines Verkehrsunfalls nicht betrieblich veranlasst sind, wenn der schuldtragende Lenker sich vor der Tat fahrlässig in einen Rauschzustand versetzt, obwohl er voraussehen konnte, dass ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges bevorstand. Auch Fahrerflucht ist nicht betriebsbedingt; als Folgen eines solchen Verhaltens entstandene Ausgaben (Regressansprüche der Versicherung) sind keine Betriebsausgaben ( 1716,1734/79). Auch der erkennende Senat gelangt zur Ansicht, dass die Ziffer 8 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung) keine Aussage über eine verschuldensabhängige Anerkennung dieser Aufwendungen trifft. Der Verwaltungsgerichthof jedoch gelangt in mehreren Erkenntnissen zur Ansicht, dass ein Fehlverhalten des Steuerpflichtigen gegenüber dem angestrebten Zweck dann in den Hintergrund tritt, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (; vom , 94/15/0193; vom , 1340/78).
Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Verhalten voraus, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Schadens zu fördern. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Versicherungsvertragsrechtes ist eine besonders auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen erheblich hinausgehende Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu verstehen (vgl. ; ).
Im vorliegenden Fall ist der Bw. laut eigenen Angaben mit etwa 100 km/h unterwegs gewesen, obwohl auf dem betreffenden Straßenabschnitt bei Regen und nasser Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Höhe von 80 km/h bestanden hat. Damit hat der Bw. aber die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als 20 % überschritten, sodass nicht mehr von einer leicht fahrlässigen Vorgehensweise gesprochen werden kann. Indem der Bw. das Risiko, bei höherer Geschwindigkeit ins Schleudern zu geraten, in Kauf genommen hat, hat er ein Verhalten gesetzt, das ausschließlich der privaten Sphäre zuzuordnen ist. Damit ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates der berufliche Veranlassungszusammenhang der Fahrt unterbrochen. Die geltend gemachten Aufwendungen stellen daher keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar.
Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, die Aufwendungen, die im Rahmen der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges auf Grund höherer Gewalt entstanden seien, seien als Werbungskosten anzuerkennen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufwendungen laut vorliegenden Unterlagen eben nicht auf Grund höherer Gewalt entstanden sind, sondern durch zu hohe Reisegeschwindigkeit verursacht wurden. Der PKW des Bw. ist wegen überhöhter Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geraten und hat sich in der Folge im angrenzenden Straßengraben überschlagen, worauf ein Totalschaden eingetreten ist.
Soweit der Bw. über die Höhe der Werbungskosten Berechnungen anstellt, ist ein diesbezügliches Eingehen auf das Vorbringen entbehrlich, da der erkennende Senat aus obigen Erwägungen zur Ansicht gelangt, dass schon dem Grunde nach keine Werbungskosten vorliegen. Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die Höhe der beantragten Werbungskosten.
Betreffend die Schlussfolgerung des Bw., der Verkehrsunfall habe sich auf einer beruflichen Fahrt ereignet und daher seien die Werbungskosten beruflich veranlasst, ist zu entgegnen, dass der Bw. - wie bereits oben ausgeführt - ein Verhalten gesetzt hat, das den Zusammenhang zwischen der beruflichen Fahrt und möglichen beruflichen Aufwendungen unterbricht. Insoweit hat sich der Senat in der Folge mit einer Verringerung der Aufwendungen um einen Privatanteil auch nicht auseinanderzusetzen.
Im Vorlageantrag weist der Bw. auf zwei VwGH-Erkenntnisse hin, woraus zu entnehmen sei, dass ein Abzug der Werbungskosten in Betracht käme, wenn der berufliche Zusammenhang nicht durch auf private Umstände beruhende Ursachen überlagert worden sei. Dieser Einwand ist zwar grundsätzlich zutreffend. Im Erkenntnis vom gelangte nämlich der VwGH zur Ansicht, dass Voraussetzung für eine außergewöhnliche technische Absetzung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Satz EStG 1972 die durch den Betrieb veranlasste Abnutzung des Wirtschaftsgutes ist. Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers war in diesem Beschwerdefall - ebenso wie im Berufungsfall - eindeutig überhöht, sodass sich dadurch ein Unfall mit Totalschaden ereignete. Auf Grund dieses grob fahrlässigen Verhaltens ist der Verkehrsunfall verursacht und sind die Aufwendungen für die außergewöhnliche technische Abnutzung steuerlich nicht anerkannt worden. Im zitierten Erkenntnis vom war der Sachverhalt ein wenig anders gelagert; hier wurde ein Arbeitnehmer zur Zahlung hoher Schadenersatzleistungen und Prozesskosten aufgefordert, die er im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt haben wollte. Der Gerichtshof vertrat in diesem Fall die Meinung, dass der Abgabepflichtige ein hohes Unfallrisiko in Kauf genommen hat, welches die Berücksichtigung der Schadenersatzleistung als Werbungskosten ausschließt. Im vorliegenden Fall sieht der erkennende Senat dies ebenso wie der VwGH, zumal die Ursache des Verkehrsunfalles unstrittig in der überhöhten Geschwindigkeit des Bw. und der nassen Fahrbahnoberfläche liegt.
Wenn der Bw. vermeint, in der Judikatur sei ausgeführt worden, dass bei einem selbstverschuldeten Unfall zwar ein Fehlverhalten vorliege, welches nicht durch den Betrieb veranlasst sei, dieses Fehlverhalten aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber der betrieblichen Veranlassung in den Hintergrund trete, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden sei, ist ihm zu erwidern, dass gerade im vorliegenden Fall durch die überhöhte Geschwindigkeit seines Pkws auf nasser Fahrbahn, der Bw. ein Fehlverhalten gesetzt hat, welches nicht als leicht fahrlässig zu beurteilen ist.
Soweit der Bw. vorbringt, der berufliche Zusammenhang der Fahrt werde erst unterbrochen, wenn grobe Fahrlässigkeit des Lenkers vorliege, ist zu bemerken, dass ein Überschreiten der Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 % über die erlaubte Geschwindigkeit nicht mehr als leicht fahrlässig anzusehen ist. Auch wenn im Polizeibericht nicht explizit festgestellt wurde, dass sich der Bw. grob fahrlässig verhalten hat, so ist doch der Bw. unstrittig erst durch die auf nasser Fahrbahn überhöhte Geschwindigkeit ins Schleudern geraten. Dieses Fehlverhalten ist nicht als leicht fahrlässig zu beurteilen, denn leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. etwa ). Wenn ein Steuerpflichtiger auf nasser Fahrbahn und höchstzulässiger Geschwindigkeit von 80 km/h mit seinem PKW 100 km/h fährt, dann hat er nicht die nötige Sorgfalt walten lassen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bw., wenn grobe Fahrlässigkeit vorgelegen wäre, hätte die Polizei sicherlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, ist zu erwidern, dass der Mangel einer Strafanzeige keinen Rückschluss über den Grad des Verschuldens zulässt.
Für den erkennenden Senat tritt jedenfalls durch das grob fahrlässige Verhalten des Bw. die berufliche Sphäre in den Hintergrund, sodass die Aufwendungen (Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung) nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 Berücksichtigung finden können.
Betreffend die im Polizeibericht widersprüchlichen Angaben über die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zum Unfallszeitpunkt ist zu bemerken, dass diese letztlich für die Entscheidungsfindung einen nicht relevanten Flüchtigkeitsfehler der Polizei darstellen. Der Bw. ist für die damaligen Straßenverhältnisse eindeutig zu schnell unterwegs gewesen, wodurch sein Fahrzeug ins Schleudern geraten ist und sich mehrfach überschlagen hat. Die Glaubwürdigkeit der Angaben in diesem Polizeibericht wird jedenfalls durch diesen Schreibfehler bei der Geschwindigkeitsangabe nicht erschüttert.
Schließlich wird eingewandt, im Polizeibericht sei keine grobe Fahrlässigkeit des Bw. festgestellt worden. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Feststellungen über das Verschulden des Bw. im Polizeibericht insoweit entbehrlich waren, da weder Verletzungen dritter Personen festgestellt wurden, noch Fremdverschulden vorlag.
Wenn der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung seine im Polizeibericht getätigte Aussage relativierte, da er zum Zeitpunkt der Aussage unter Schock gestanden und seine Erinnerung an den Unfallort eine etwas Andere gewesen sei, deutet dies schon auf einen nach dem Unfall vorliegenden psychischen Ausnahmezustand des Bw. hin, gleichzeitig hat er aber auch zugestanden, dass die Angaben über seine Reisegeschwindigkeit zutreffend sind (siehe Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung, Seite 2). Für den erkennenden Senat steht somit fest, dass zum Zeitpunkt des Unfalles der Bw. mit seinem Fahrzeug auf nasser Fahrbahn doch erheblich über der erlaubten Geschwindigkeitsbegrenzung unterwegs war, wonach nicht von einem bloß leicht fahrlässigen Verhalten des Bw. auszugehen ist. Der berufliche Veranlassungszusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde somit durch das Fehlverhalten des Bw. unterbrochen, sodass diese keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 darstellen.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Verkehrsunfallschaden grob fahrlässiges Verhalten überhöhte Geschwindigkeit nasse Fahrbahn |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at