Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.12.2008, RV/0662-L/07

Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind allenfalls nur dann zu berücksichtigen, wenn tatsächlich zwei Haushalte geführt werden; ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beim zuständigen Finanzamt auf elektronischem Wege ein. Die Berufungswerberin beantragte darin unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 7.867,44 €.

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort das Vorliegen eines Mehraufwandes sei. Sei die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so könne von Mehrkosten nicht gesprochen werden.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 erhoben. Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten. Sämtliche diesbezügliche Werbungskosten in Höhe von 7.867,44 € seien mit der Begründung aberkannt worden, dass die Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort das Vorliegen eines Mehraufwandes sei. Weiters sei angeführt worden, dass, wenn die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden sei (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), von Mehrkosten nicht gesprochen werden könne. Zum zugrunde liegenden Sachverhalt sei auszuführen, dass die Berufungswerberin mit Beginn des Jahres 2006 aus beruflichen Gründen, die ausschließlich in der Sphäre des Dienstgebers gelegen seien, ihren Beschäftigungsort für einen auf weniger als vier Jahren befristeten Zeitraum von Linz/Oberösterreich nach Graz/Steiermark zu verlegen gehabt hätte. Eine Nichtverlegung des Beschäftigungsortes wäre einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses entgegengestanden. Die Verlegung des Beschäftigungsortes sei unter Beibehaltung des unverändert bestehenden Familienwohnsitzes in N/Oberösterreich erfolgt. Der Beschäftigungsort in Graz würde unzweifelhaft vom Familienwohnsitz in N so weit entfernt liegen, dass eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden könne. Die Entfernung zwischen den beiden Orten würde auf der raschest mittels PKW zu bewältigenden Strecke für Hin- und Rückfahrt 497 Kilometer somit rund 249 Kilometer je Fahrtstrecke betragen. Gemäß Rz 342 LStRl sei eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt sei. Diese Entfernung werde hier um mehr als das Doppelte überschritten. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort könne aus folgendem Grund nicht zugemutet werden. Als ledige und nicht in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Steuerpflichtige würde die Berufungswerberin die Geltendmachung der Kosten für auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten beanspruchen, da von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit den Zeitraum von vier Jahren keinesfalls überschreiten werde (Rz 345 LStRl sowie ). Die zeitliche Befristung der Tätigkeit würde sich aus dem Projektcharakter der Tätigkeit (Implementierung und Aufbau einer Organisationsstruktur zur Verwaltung von vermieteten Immobilien sowie der Abwicklung definierter Liegenschaftsverkaufstransaktionen, beides mit absehbarem Ende bzw. Ablauf) sowie aus der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ergeben. Aufgrund dieser Umstände sei der Berufungswerberin die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort für die Dauer der auswärtigen Beschäftigung nicht zumutbar, wodurch die Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten für auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten gegeben sei. Grundlage der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten sei gemäß Rz 355 LStRl das monatliche Aufsuchen des Heimatortes, wobei hier bereits nur 8 Familienheimfahrten anstatt je einer monatlich angesetzt worden seien, da 4 Heimfahrten vom Dienstgeber refundiert worden seien. Es werde weiters angemerkt, dass die Berufungswerberin an ihrem Heimatort unverändert über eine Wohnstätte verfügen würde. Zur Begründung des ablehnenden Bescheides, dass keine Mehrkosten vorlägen, werde eingewendet, dass die Argumentation dieser Begründung in mehrfacher Hinsicht ins Leere gehe. Zum einen hätte die Kostensituation für eine Wohnstätte am Heimatort keinerlei Bedeutung für die Frage, ob durch die Wohnstätte am auswärtigen Beschäftigungsort ein Mehraufwand verursacht werde. Von einem Mehr aufwand müsse schon rein sprachlich dann ausgegangen werden, wenn gegenüber der vorherigen Situation - keine auswärtige Beschäftigung - ein höherer Aufwand zu tragen sei als vorher. Der Mehraufwand sei also durch fiktives Hinwegdenken der auswärtigen Beschäftigung zu eruieren (Differenzbetrachtung). In diesem Licht würde daher jeder an der auswärtigen Arbeitsstätte getätigte Aufwand bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Mehraufwand darstellen, völlig unabhängig davon, welche Kosten bzw. ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für die Wohnungsnahme am Heimatort entstehen würden. Ein kostenfreies Wohnen am Heimatort sei daher für die Beurteilung, ob ein Mehraufwand vorliege oder nicht, schlicht irrelevant und jedenfalls unschädlich. Auch bei Bezahlung einer fremdüblichen Miete am Heimatort würde der Mehraufwand der Gleiche sein; nämlich einzig der am Beschäftigungsort Getätigte. Auch die nachfolgende Begründung, dass, wenn die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden sei (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), von Mehrkosten nicht gesprochen werden könne, würde in die Irre gehen. Zum einen würde keine Beibehaltung einer Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort vorliegen, sondern im Gegenteil die Neubegründung einer Wohnmöglichkeit durch die auswärtige Tätigkeit am Beschäftigungsort unter gleichzeitiger Beibehaltung der Wohnmöglichkeit und somit des Familienwohnsitzes am Heimatort. Zum Nachweis werde eine Kopie des Wohnungsmietvertrages an der auswärtigen Arbeitsstätte in Graz beigelegt. Sollte irrtümlicherweise unter auswärtiger Ort in der Begründung der aus Sicht des Beschäftigungsortes "auswärtige" Heimatort gemeint sein, so werde auf obenstehende Ausführungen zum Begriff des Mehraufwandes verwiesen. Die zitierte Rz 351 der LStRl sei auf gegenständlichen Sachverhalt schlicht nicht anwendbar. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass sämtliche geltend gemachten Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten selbstverständlich dem Kostenartenkatalog der Rz 349 LStRl entsprechen würden (Mietkosten, Betriebskosten, etc.). Dieser Berufung wurde sowohl der Mietvertrag über die Wohnung als auch über die Garage beigefügt.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg wird hier festgehalten, dass die Verweise auf die Lohnsteuerrichtlinien keine Maßgeblichkeit für die Beurteilung entfalten können. Die Lohnsteuerrichtlinien stellen, wie alle anderen Richtlinien, lediglich einen Auslegungsbehelf dar, der vor dem Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat keine Anwendung finden muss.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen. Wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.

Das Wesensmerkmal für die Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Aufwendungen ist also das Vorliegen von zwei Wohnsitzen. Liegen zwei Wohnsitze vor, so können unter gewissen Umständen die Kosten des Wohnsitzes am Arbeitsort als Werbungskosten beurteilt werden. Dies allerdings nur dann, wenn dieser zweite Wohnsitz beruflich bedingt ist.

Die Berufungswerberin führt in ihrer Berufungsschrift aus, dass die Kostensituation für eine Wohnstätte am Heimatort keinerlei Bedeutung für den Mehraufwand am Beschäftigungsort hätte. Hier irrt aber die Berufungswerberin. Nicht jede Begründung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort führt zu steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen. Lediglich eine aus beruflichen Gründen notwendige Neugründung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort unter gleichzeitiger Beibehaltung des Wohnsitzes am Heimatort kann unter gewissen Umständen zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen. Wesentlich sind aber nicht bloß zwei Wohnsitze, sondern auch zwei Haushalte, die vom Steuerpflichtigen aufrechterhalten werden müssen. Weiters führt die Berufungswerberin aus, dass eine Neubegründung einer Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort unter gleichzeitiger Beibehaltung der Wohnmöglichkeit und somit des Familienwohnsitzes am Heimatort vorliegt. Unter Beibehaltung einer Wohnmöglichkeit ist aber keinesfalls das Führen eines Haushaltes zu verstehen. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern bestanden hätte. Dieser Darstellung wurde weder in der Berufungsschrift noch in einer sonstigen Darstellung widersprochen. Es ist also davon auszugehen, dass die Berufungswerberin lediglich eine Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern hatte und diesbezüglich keine nennenswerten Kosten angefallen sind. Es liegt also diesbezüglich keine eigene Haushaltsführung vor. Das monatliche Aufsuchen des Heimatortes, wie in der Berufungsschrift Seite 2 angeführt, kann keinesfalls Kosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung begründen. Wie der Begriff doppelte Haushaltsführung bestimmt, müssen jedenfalls zwei getrennte Haushalte vorliegen. Bei einer so genannten "Wohnmöglichkeit" kann noch nicht von einem eigenen Haushalt gesprochen werden und wurde von der Berufungswerberin auch nicht so dargestellt. Es entspricht der herrschenden Rechtsauffassung, dass ein im elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" anzusehen ist (vgl. ).

Da demnach keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, sind auch die Fahrten zwischen diesen beiden Orten nicht beruflich bedingt. Fahrten zum Besuch der Eltern sind keine Werbungskosten, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. ; -K/02).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Wohnsitz
Haushalt

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