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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 26.08.2010, FSRV/0010-I/09

Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Offer & Partner KEG, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Museumstraße 16, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides insofern berichtigt, als die Wortfolge "Kalenderjahre 2004 bis einschließlich 2006" durch die Wortfolge "Kalenderjahre 2004 bis einschließlich 2007" ersetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als verantwortliche Geschäftsführerin und Komplementärin der X-KEG (StNr. Y) im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck am , am , am und am vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem bei einer sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre 2004 bis einschließlich 2006 [richtig: 2007] zu geringe Umsätze in den eingereichten Steuererklärungen ausgewiesen worden seien, Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2004, 2005, 2006 und 2007 in Höhe von € 16.482,00 bewirkt habe. Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Einleitungsbescheid würde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorwerfen, nach durchgeführter Betriebsprüfung (Bericht ) seien "erhebliche" Kalkulationsdifferenzen bei einzelnen Erlösspalten festgestellt worden, die zu Abgabennachforderungen geführt hätten. Kalkulationsdifferenzen, die unaufgeklärt geblieben seien, würden den Verdacht rechtfertigen, die Beschwerdeführerin habe eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nach obigen Ausführung objektiv wie subjektiv verwirklicht. Dies sei falsch.

Die Beschwerdeführerin könne zeigen, dass sie weder fahrlässig, geschweige denn vorsätzlich (oder wissentlich) eine Abgabenverkürzung bewirkt oder eine gebotene Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt habe. Sie habe ganz erhebliche Geldmittel von mehreren hunderttausend Euro - die sie im Erbwege von ihrem völlig überraschend verstorbenen Gatten, AA, erhalten habe - in dieses Unternehmen investiert, diese Mittel im Grunde verloren und es hätte überhaupt keinen Anlass gegeben, "schwarz" - darauf würde der Vorwurf hinauslaufen - Abgaben usw. zu hinterziehen.

Wesentlich sei vorab, dass die Bemessungsgrundlagen nur auf Schätzungen beruhen würden und diese in der Betriebsprüfung unrichtig gewählt seien. Es sei unzulässig - mangels konkreter Ermittlungsergebnisse - auf Schätzungen zurückzugreifen und diese in untrennbaren Konnex zu Verletzungen einer Anzeigepflicht etc. zu bringen. Tatsächlich seien die entsprechenden Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten erfüllt worden. Es wäre Sache der strafverfolgenden Behörde, ganz konkrete Nachweise zu führen, um überhaupt den angefochtenen Bescheid erlassen zu dürfen.

Zu den unrichtigen Schätzungen sei nur beispielsweise herausgegriffen:

a) Der Einsatz des Personalverbrauches sei viel zu niedrig angesetzt. In der Prüfung würde bloß ein Arbeitnehmer (!) angesetzt. Tatsächlich seien im Betrieb permanent zwischen 3 und 4 Personen beschäftigt gewesen. Der effektive Personalverbrauch wäre somit wesentlich höher, also ca. 3-4 Mal so hoch als tatsächlich angesetzt. Folge man dem, würde sich der verbleibende Wareneinsatz wesentlich reduzieren. Multipliziere man dies mit dem vom Prüfer angenommenen (also viel zu hohen) Aufschlag von 360, wären die Küchenerlöse niedriger, was Auswirkungen auf die geschätzte Differenz hätte, diese wäre maßgeblich kleiner.

b) Zum angenommenen Rohaufschlag laut Berechnung: Diesen würde der Prüfer mit 3,60 ansetzen. Maximal könne dieser aber nur eine Größenordnung von 2,4 bis 2,6 erreichen (dieser Aufschlag würde einem Fremdvergleich mit ähnlichen Betrieben entsprechen). Würde man den richtigen ansetzen, würde das Vorgesagte gelten, die Differenz würde sich wieder maßgeblich verringern. Noch einmal: Der Beschwerdeführerin werde eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgeworfen - die Einleitung würde auf wesentlich überhöhten Schätzungen beruhen, die - wie gesagt - nie zur Einleitung hätten führen dürfen.

c) Zur Einzelkalkulation: Bei der Sparte Spirituosen sei im Jahr 2004 bei der Kalkulationsdifferenz von € 7.500,00 nicht berücksichtigt worden, dass im Eröffnungsjahr 2004 eine große Anzahl an Werbegeschenken an die Gäste abgegeben worden seien. Der Betrieb habe im Standort X-Straße, 6020 Innsbruck, ab 2004 begonnen. Es werde als amtsbekannt vorausgesetzt, dass in der XStraße und unmittelbarer Umgebung eine dichteste Konzentration an Restaurantbetrieben/Cafes usw. bestehe. Aus Konkurrenzgründen hätten Portionen z.B. teils größer serviert werden müssen als vom Prüfer angenommen. Dass Stammgäste kostenlose Nachschläge erhielten, sei selbstverständlich und in den Einzelkalkulationen nicht berücksichtigt. Wäre dies der Fall, würde der errechnete Rohaufschlag wesentlich geringer ausfallen als angenommen. Bei der vom Prüfer durchgeführten Einzelkalkulation in der Sparte Küche seien bei allen kalkulierten Speisen nicht alle notwendigen Zutaten erfasst bzw. viel zu niedrig geschätzt worden.

Die Beschwerdeführerin habe schließlich dem Prüfer mitgeteilt, dass es u. a. im Küchenbereich zu - vorsichtig ausgedrückt - Entwendungen gekommen sei. Über Vorhalt des Prüfers, warum keine Anzeigen an die StA erstattet worden seien, sei zu erwidern, dass mangels Betretens auf frischer Tat eine solche Vorgangsweise ausgeschieden sei. Eine Anzeige gegen Unbekannt sei nicht vertretbar gewesen, weil damit auch Arbeitnehmer, denen nichts vorwerfbar gewesen sei, in den Kreis der Verdächtigten miteinbezogen worden wären. Es dürfe als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass gerade im Gastronomiebereich solche "Verhaltensweisen" von Mitarbeitern nicht außergewöhnlich seien. Natürlich könne die Beschwerdeführerin nicht ausschließen, dass auch Losungen im Bereich der Servierebene nicht boniert und damit Gelder an der Betreiberin "vorbeigeschleust" worden seien.

Schließlich müsste man den "Schwund" von 5% wesentlich höher ansetzen. Der angestellte Koch sei - aus Sicht der Beschwerdeführerin - nicht in der Lage gewesen, die ihm zur Verfügung stehenden Lebensmittel bis ins Letzte optimal zu verwerten.

Die Beschwerdeführerin sei zwar persönlich haftende Gesellschafterin der das Cafe betreibenden X-KEG gewesen, tatsächlich habe die Buchhaltung dieser KEG die Y-OEG geführt. Innerhalb dieser Firma, an der die Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sei, habe die Buchhaltung für das Cafe aber nicht sie selbst erledigt, sondern Angestellte. Kurzum sei der Vorwurf vorsätzlicher Abgabenhinterziehung etc. gegenüber der Beschwerdeführerin als Verantwortliche der X-KEG insoweit unrichtig, als nicht sie für die UVAs etc. verantwortlich gewesen sei, sondern andere.

Noch einmal zur Einzelkalkulation (Spirituosen): Das Jahr 2004, also jenes der Betriebseröffnung, sei vom Prüfer im Bereich Spirituosen mit einem zusätzlichen Umsatz von € 7.500,00 (!) geschätzt worden. Dies sei viel zu hoch, weil in dieser Zeit - um am Markt angesichts der oben geschilderten Konkurrenzsituation Fuß zu fassen - selbstverständlich "Gratisschnäpse" an Kunden, eine große Anzahl an Werbegeschenken etc. notwendig gewesen seien. Dies sei bei dieser Schätzung/Kalkulation in keiner Weise berücksichtigt worden.

Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin eine im Wesentlichen inhaltlich gleiche Stellungnahme/Rechtfertigung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz abgegeben. Wäre das Ermittlungsverfahren entsprechend diesem Vorbringen geführt worden, wäre es nicht zur angefochtenen Entscheidung gekommen. Insoweit würde der Bescheid an einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bzw. an einer entsprechenden Rechtswidrigkeit leiden.

Gestützt auf diese Ausführungen werde höflich gestellt der Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründeten die Beschwerdeführerin und BB als Komplementäre und CC als Kommanditistin die X-KEG, StNr. Y, mit Sitz in Innsbruck. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb eine Café-Restaurants. Gemäß § 2 4. dieses Vertrages oblag die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin.

Die Gesellschaft hat vom bis das "XY-Cafe" in Innsbruck, X-Straße, betrieben. Am wurde die Gesellschaft aufgelöst und im Firmenbuch auf Antrag gelöscht.

Bei der X-KEG fand zu AB-Nr. Z eine Außenprüfung für die Zeiträume 2004 bis 2007 statt. Aus Tz. 1 des Berichtes über das Ergebnis dieser Außenprüfung bzw. Pkt. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung jeweils vom ist ersichtlich, dass bei der nachkalkulatorischen Überprüfung der einzelnen Erlössparten folgende Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden:


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Kalkulationsdifferenzen netto
USt
2004
2005
2006
2007
Küche
10%
21.000,00
35.000,00
50.000,00
34.000,00
Spirituosen
20%
7.500,00
1.300,00
400,00
260,00
Kaffee, warme Getränke
20%
500,00
1.000,00
Zigaretten
20%
300,00
800,00
350,00
Summe Kalkulationsdifferenzen
29.300,00
38.100,00
50.750,00
34.260,00

Aus diesen Feststellungen resultierten Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von € 3.760,00, für 2005 von € 4.120,00, für 2006 von € 5.150,00 und für 2007 in Höhe von € 3.452,00, welche der X-KEG mit Bescheiden vom vorgeschrieben wurden. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Die bei den übrigen Erlössparten Bier, Wein und Limonade hinzugerechneten Sicherheitszuschläge sind nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens, ebenso wenig die in der angeführten Niederschrift zu Pkt. 2 und 3 getroffenen Feststellungen (Vorsteuer Versicherung und Kfz-Aufwand, Berichtigung der Anschaffungskosten betreffend Investitionen beim Mietobjekt).

Wenn in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die im Einleitungsbescheid angeführte Höhe der verkürzten Umsatzsteuer erhoben werden, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich diese aus den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Umsatzsteuerbescheiden der X-KEG für 2004 bis 2007 ergeben, welche zu Handen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Dass im vorliegenden Fall ein Verdacht auf Abgabenverkürzungen vorliegt, ist evident: so ergab sich beispielsweise bei der Nachkalkulation der Küchenerlöse für 2004 eine Hinzurechnung von € 21.000,00, das sind 88,27% der erklärten Beträge, für 2005 betrug die Hinzurechnung 64,60%, für 2006 83,37% und für 2007 54,57%. Noch auffälliger ist die Hinzurechnung bei den Spirituosen, wo sie 2004 € 7.500,00 betragen hat; dies sind 866,54% der erklärten Beträge. Für 2005 wurden 162,20% hinzugerechnet, für 2006 61,97% und für 2007 noch immer 28,57%. Das Beschwerdevorbringen (unrichtiger Personalverbrauch und Rohaufschlag, Gratisabgaben und Malversationen im Küchenbereich) vermag diesen Verdacht jedenfalls dem Grunde nach nicht zu beseitigen, zumal sich diese auffälligen Kalkulationsdifferenzen über vier Jahre hinweg feststellen ließen. Die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine der Beschwerdeführerin gegebenenfalls vorzuwerfende Verkürzung der schon im erstbehördlichen Bescheid genannten Abgaben stattgefunden hat, kann dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten bleiben (vgl. ). Ergänzend ist zu bemerken, dass aufgrund der bei den Erlössparten Küche, Spirituosen, Kaffee/warme Getränke und Zigaretten festgestellten gravierenden Abweichungen gegenüber den erklärten Umsätzen auch bei den übrigen Erlössparten Bier, Wein und Limonade Sicherheitszuschläge von 10% hinzugerechnet wurden (2004 € 2.000,00; 2005 und 2006 jeweils € 4.300,00, 2007 € 5.600,00; vgl. Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung vom , AB-Nr. Z), welche aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind.

Wie bereits oben ausgeführt, oblag der Beschwerdeführerin die Geschäftsführung der X-KEG. Gegenüber den Abgabenbehörden ist sie mehrfach in Erscheinung getreten; so hat sie am den Fragebogen "Verf 16" und das Unterschriftsprobenblatt betreffend die X-KEG unterschrieben, weiters die (undatierte) Umsatzsteuererklärung und die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 2004, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2004 sowie die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2004, StNr. Y. Bei der Außenprüfung zu AB-Nr. Z hat sie am den Prüfungsauftrag unterschrieben und am an der Schlussbesprechung teilgenommen.

Die mit der Buchhaltung für die X-KEG beauftragte Y-OG (vormals Y-OEG) wurde von der Beschwerdeführerin und DD mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Die beiden Gesellschafter sind mit jeweils 50% an der Gesellschaft beteiligt. Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft selbständig. Gemäß Pkt. I. dieses Vertrages sind Gegenstand dieses Unternehmens die Dienstleistungen eines gewerblichen Buchhalters. Gemäß Pkt. III, 1. Satz widmen beide Gesellschafter der Gesellschaft ihre Arbeitskraft. Auch für die Y-OEG ist die Beschwerdeführerin gegenüber den Abgabenbehörden mehrfach in Erscheinung getreten.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Buchhaltung der X-KEG sei von der Y-OEG (bzw. OG) geführt worden. Dort habe nicht die Beschwerdeführerin die Buchhaltung erledigt, sondern (nicht näher bezeichnete) Angestellte. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin aber verschiedene Eingaben für die X-KEG an das Finanzamt, insbesondere Abgabenerklärungen für 2004, selbst unterfertigt und ist auch in der Folge (Außenprüfung zu AB-Nr. Z) für die X-KEG eingeschritten. Bedenkt man, dass sie Geschäftsführerin bei der mit der Buchhaltung beauftragten Y-OEG (bzw. OG) ist und dort laut Gesellschaftsvertrag neben der finanziellen Beteiligung auch ihre persönliche Arbeitskraft einzubringen hat, kann das Beschwerdevorbringen den Tatverdacht nicht beseitigen. Es erscheint nicht einsichtig, dass die Geschäftsführerin einer für Zwecke der Buchhaltung errichteten Gesellschaft gerade bei einer Klientin, bei der sie selbst wiederum Geschäftsführerin und Gesellschafterin ist, über Jahre hinweg keinerlei Augenmerk auf die Abwicklung deren buchhalterischen Angelegenheiten gelegt haben will. Vielmehr kommt nach Ansicht der Beschwerdebehörde die Beschwerdeführerin als Täterin jedenfalls in Betracht: die Umsatzsteuererklärung der X-KEG für 2004 hat sie selbst unterfertigt, und auch für 2005 bis 2007 bestehen aufgrund der oben dargestellten Umstände hinreichende Verdachtsmomente, dass sie an der Erstellung und Einreichung der unrichtigen Abgabenerklärungen zumindest beteiligt war.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsätze und Erlöse in tatsächlicher Höhe zu erklären sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Die Beschwerdeführerin war nicht nur bei der X-KEG, sondern auch anderweitig - auch schon vor den gegenständlichen Tatzeiträumen - unternehmerisch tätig (Y-OEG bzw. OG, weiters Vermietung mehrerer Wohnobjekte bzw. Garagen seit 1994, freies Gewerbe "Organisation von Veranstaltungen" am beim Stadtmagistrat Innsbruck angemeldet), sodass davon auszugehen ist, dass auch ihr diese grundlegenden Vorschriften bekannt waren. Ebenso ist - wie schon oben dargestellt - davon auszugehen, dass sie über den Geschäftsverlauf bei der X-KEG informiert war. In diesem Zusammenhang ist auch auf ihr Vorbringen bei ihrer den Umsatzsteuerbescheid für 2004, StNr. S (Einzelunternehmen), betreffenden Berufung vom zu verweisen, wonach sie durch die Eröffnung ihres Gewerbebetriebes X-KEG durch die enormen Umbauarbeiten, Beaufsichtigung der Investitionsarbeiten und Inbetriebnahme der Lokalität derart mit Arbeit überschüttet gewesen sei, dass diese Umsatzsteuererklärung für 2004, StNr. S, verspätet abgegeben worden sei; diese bedeutet aber auch, dass sie über die dortigen Vorgänge Bescheid wusste.

Es bestehen daher hinreichende Anhaltspunkte, dass sie bei der Erstellung bzw. Einreichung der Abgabenerklärungen mitgewirkt hat, sofern diese nicht ohnehin selbst eingebracht hat, und auch deren Unrichtigkeit zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Damit besteht auch der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt hat.

Wenn vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin verfüge über erhebliche Geldmittel, weshalb für sie kein Anlass gegeben sei, Abgaben zu hinterziehen, so ist dazu zu bemerken, dass das Begehen eine Finanzvergehens nicht zwangsläufig mit einem materiellen Vorteil für den Täter verbunden ist, zumal Abgabengläubigerin im gegenständlichen Fall nicht die Beschwerdeführerin, sondern die X-KEG war.

Zur Berichtigung des Spruches des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass dort ausgeführt wurde, es seien "für die Kalenderjahre 2004 bis einschließlich 2006" zu geringe Umsätze in den eingereichten Steuererklärungen ausgewiesen worden. Aus den weiteren dortigen Ausführungen, nämlich dem angeführten Tatzeitpunkt "" (Zeitpunkt des Einlangens der Umsatzsteuererklärung für 2007) und der Feststellung, es seien "Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2004, 2005, 2006 und 2007" bewirkt worden, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass obiges Zitat richtig "für die Kalenderjahre 2004 bis einschließlich 2007" lauten müsste. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend zu berichtigen; da lediglich die Spruchfassung präzisiert wurde, liegt hier keine Ausweitung der Sache vor.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsatz
Verdacht
strafbestimmender Wertbetrag
Täter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at