Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.01.2007, RV/2950-W/06

Zulässigkeit einer Aufhebung nach § 299 BAO bei zu Unrecht gewährtem Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte im Mai 2005 Anträge auf Erstattung des Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2003 und 2004.

In beiden Anträgen gab sie als Familienstand "in Partnerschaft lebend" und die Anzahl der Kinder, für die sie bzw. ihr (Ehe)Partner für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe, mit "2" an.

In den am erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 kam es für die Bw. zu einer Gutschrift von € 364,-- und € 669,--.

Am hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gem. § 299 BAO auf und führte Folgendes aus:

"Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."

Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:

"Ich möchte nunmehr angeben, dass ich zum damaligen Zeitpunkt den Rat erhalten habe, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu beantragen und diesbezüglich unterstützt wurde. Ich bin Asylwerberin in Österreich und wohne in einer Flüchtlingsunterkunft der Diakonie an oben angeführter Adresse. Ich habe nur sehr schlechte Deutschkenntnisse und keinerlei Kenntnisse über die österreichische Gesetzeslage.

Es war niemals meine Absicht falsche Angaben zu tätigen, vielmehr war es meine Absicht weitere Unterstützung zu erhalten, da ich ein behindertes Kind habe und deshalb auch einen Mehrkostenaufwand.

Die beiden veranlagten Beträge wurden im guten Glauben von mir verbraucht.

Als Asylwerberin erhalte ich Kost und Logis, sowie ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 40, des weiteren bin ich krankenversichert.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Finanzbehörde offensichtlich nicht ausreichend ermittelt bzw. die erforderliche Sorgfalt bei der Bearbeitung der Anträge an den Tag gelegt hat, da sonst bereits bei der Bearbeitung des ersten Antrags sofort aufgefallen wäre, dass ich keine Familienbeihilfe beziehe.

Dies kann mir nicht zu Lasten gelegt werden..."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages 2003 und 2004 ist zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt worden. Eine nachprüfende Kontrolle hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorliegen.

Eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides voraus und war unter Beachtung des Prinzips der Rechtsrichtigkeit durchzuführen."

Die Bw. stellte am den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus, dass sie falsch bzw. schlecht beraten worden wäre, weshalb es überhaupt zur Antragstellung gekommen sei. Unrichtige Angaben seien von ihr nicht getätigt worden bzw. wäre dies auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse geschehen.

Mit der vorliegenden Berufungsvorentscheidung hätte die Behörde selbst das Berufungsvorbringen bestätigt, dass gar keine Prüfung der Erklärungsangaben vor Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags erfolgt sei. Somit sei nachgewiesen, dass ein nicht unerhebliches Verschulden auf Seiten der Abgabenbehörde der ersten Instanz vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gem. § 33 Abs. 4 EStG steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist u.a. ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt, wobei das Einkommen des Partners bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf.

Als Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dessen (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht. Voraussetzung hierfür ist die Gewährung von Familienbeihilfe.

Unbestritten ist, dass die Bw. in den Streitjahren für keines ihrer Kinder Familienbeihilfe bezogen hat, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.

2. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, ist der Bescheid eindeutig inhaltlich rechtswidrig. Durch die Verwendung des Wortes "kann" ist jedoch klargestellt, dass die Behörde bei Anwendung des § 299 BAO Ermessen zu üben hat.

3. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffend.

Strittig ist nun, ob das Finanzamt bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide die Ermessensgrundsätze des § 20 BAO richtig angewendet hat oder nicht.

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. ). Dabei wird sowohl vom VwGH als auch von der Verwaltungspraxis regelmäßig betont, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. ).

Innerhalb der Grenzen des Ermessens sind Entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass eine Aufhebung zu unterlassen ist, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat, so geht es bei der Frage der Geringfügigkeit der Auswirkungen auch um absolute Werte (vgl. ). Eine zentrale Bedeutung kommt hierbei dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu (Ritz, BAO³, § 299 Tz 54).

3.2 Im vorliegenden Fall wurde der Bw. insgesamt ein nicht als geringfügig anzusehender Erstattungsbetrag von € 1.033,-- ausbezahlt.

Der unabhängige Finanzsenat zweifelt nicht an den Aussagen der Bw., dass sie nicht die Absicht gehabt hätte, falsche Angaben zu tätigen, sondern dass dies wegen der schlechten Deutschkenntnisse und Unkenntnis der österreichischen Gesetzeslage geschehen ist. Wenn die Bw. in ihrer Berufung überdies ausführt, dass die Rechtswidrigkeit auch auf ein Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings ist es idR für die Ermessensübung bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden (der Abgabenbehörde und/oder der Partei) zurückzuführen ist (Ritz, BAO³, § 299 Tz 59).

4. Da somit eine nicht nur geringfügige Rechtswidrigkeit vorliegt, war bei der Ermessensübung dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu geben; die Berufung war daher abzuweisen. Bemerkt wird, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nur über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides abgesprochen werden kann, nicht aber über Maßnahmen der Abgabeneinhebung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Rechtssicherheit
Rechtsrichtigkeit
geringfügige Auswirkungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at