Bemessungsgrundlage bei Kauf eines privaten Gebrauchtwagens ohne deutsche Umsatzsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Steuerberaterin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | 22.689,00 €
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Normverbrauchsabgabe 2008 | 1.968,90 €
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Die Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in Deutschland von einem Privaten einen Gebrauchtwagen (Marke Dieselfahrzeug) zu einem Kaufpreis von 27.000,00 € erworben. In der beim Finanzamt eingereichten Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom berechnete der Berufungswerber die Normverbrauchsabgabe auf Grundlage des bezahlten Kaufpreises von 27.000,00 € mit 2.130,00 € (Steuersatz 9 %; nach Abzug eines Bonu-ses gemäß § 14a NoVAG). Das Finanzamt schrieb dem Steuerpflichtigen die Abgabe im Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2008 (mit Ausfertigungsdatum ) unter Ansatz eines Steuersatzes von 10 % mit 2.700,00 € vor.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung führte die steuerliche Vertreterin des Abgabepflichtigen ua. aus, man sei bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe von einer Bemessungsgrundlage von 27.000,00 € ausgegangen. Dieser Betrag beinhalte jedoch 19 % deutsche Umsatzsteuer. Gemäß § 5 NoVAG sei die Umsatzsteuer selbst jedoch nicht Teil der Bemessungsgrundlage, sodass von einer Bemessungsgrundlage von 22.689,00 € auszugehen sei. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom begründete das Finanzamt damit, das Fahrzeug sei am als Gebrauchtwagen von einer Privatperson um 27.000,00 € erworben worden. Eine Privatperson dürfe keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe sei daher der gesamte Kaufpreis; eine fiktive Umsatzsteuer könne nicht herausgerechnet werden. Der Abgabepflichtige begehrte mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierzu begründend aus, zur Ermittlung der Normverbrauchsabgabe sei ex lege der gemeine Wert als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Normverbrauchsabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben werde, dürfe nicht höher sein als der Betrag der restlichen Normverbrauchsabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichwertiger Gebrauchtwagen enthalten sei (vgl. , Weigel und Weigel). Um eine diskriminierende Besteuerung zu vermeiden, müsse folglich eine Besteuerungsgrundlage gefunden werden, die dem inländischen (fiktiven) Einzelveräußerungspreis entspreche. Ein Wertvergleich könne allerdings nur dann stattfinden, wenn von einer gleichen Basis, nämlich von Werten, die nicht mit Umsatzsteuer behaftet seien, ausgegangen werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BudBG 2007, BGBl I 2007/24 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe.
In einem solchen Fall ist zufolge § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I 2000/142 die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht hat der (Weigel/Weigel) bezüglich der Auslegung des Artikels 90 EG ausgeführt, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren strittigen NoVA-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Das Finanzamt geht im Streitfall für Zwecke der Ermittlung des gemeinen Wertes als maßgebliche Bemessungsgrundlage vom tatsächlich bezahlten Kaufpreis aus, aber im Gegensatz zum Berufungswerber vom Bruttokaufpreis, der jedoch auch eine entsprechende Umsatzsteuerkomponente enthält.
Nach der eingangs zitierten Bestimmung ist die Abgabe ua. im Falle des § 1 Z 3 NoVAG 1991 (erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland) iVm § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die im betreffenden Wertansatz enthaltene Umsatzsteuerkomponente zwingend auszuscheiden ist. Die vom Finanzamt vertretene Auffassung, eine (fiktive) Umsatzsteuer sei aus dem Kaufpreis nicht herauszurechnen, steht somit im Widerspruch mit dem Gesetzestext.
Zudem ist im Zuge der Auslegung der Bestimmung unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht [vgl. Randnummer 69 in (Weigel/Weigel)] darauf zu achten, dass die Normverbrauchsabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher ist als der Betrag der restlichen Normverbrauchsabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Da die Normverbrauchsabgabe zufolge § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 in den Fällen der Lieferung nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer anlässlich der erstmaligen Lieferung als Neuwagen nicht zur Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Somit ist der jeweilige Wert der im Inland bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge mit einem Betrag an restlicher Normverbrauchsabgabe belastet, der sich aus dem seinerzeitigen Entgelt im Sinne des § 4 UStG (somit ohne Umsatzsteuer) ableitet. Würde man die im gegenständlichen Fall deutsche Umsatzsteuerkomponente (19 %) nicht vom Bruttokaufpreis in Abzug bringen, wäre auf Grund der dadurch überhöhten Bemessungsgrundlage das im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworbene und im Inland erstmals zum Verkehr zugelassene gebrauchte Kraftfahrzeug mit einer höheren Normverbrauchsabgabe belastet als jene im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeuge. Eine derartige Auslegung verstößt aber jedenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht [vgl. nochmals (Weigel/Weigel) und ].
Diese vom Referenten vertretene Ansicht wird auch in der Literatur [vgl. Unterberger, Aktuelles zur NoVA-Pflicht bei erstmaliger Zulassung im Inland - Lösungsansätze des UFS zu NoVA-Praxisproblemen in SWK 2004, S 928 ("In allen hier behandelten Fällen, gleich ob ursprünglich bei einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wurde, ob bei der Anschaffung nach der Differenzbesteuerung vorgegangen wurde oder nicht, ist somit auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes - aber auch nach dem NoVAG selbst - bei der Ermittlung jenes Wertes, der in einem vergleichbaren inländischen KFZ enthalten ist, von einem Wert ohne Umsatzsteuerkomponente auszugehen. Bei Lieferung im Inland ist das (Netto)Entgelt im Sinne des UStG Bemessungsgrundlage. Somit kann die Bemessungsgrundlage bei Anschaffung im Ausland auch bei historischer und teleologischer Interpretation nur der Nettopreis sein.")] vertreten.
Der Steuersatz beträgt bei einem kombinierten Kraftstoffverbrauch von 6,8 l/100km (siehe Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank vom ) nach § 6 Abs. 2 Z. 2 NoVAG idF BGBl I 2001/144 10 %. Das streitgegenständliche Fahrzeug weist nach Aktenlage eine partikelförmige Luftverunreinigung von 0,001 g/km, sohin weniger als 0,005 g/km aus, sodass sich die Steuerschuld gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 NoVAG idF BGBl I 2007/65 um 300,00 € vermindert.
Die Normverbrauchsabgabe berechnet sich demnach wie folgt:
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Kaufpreis Fahrzeug | 27.000,00 €
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Bemessungsgrundlage | 22.689,00 €
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Bemessungsgrundlage x Steuersatz 10 % | 2.268,90 €
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Bonus für Diesel-PKW gemäß
§ 14a NoVAG | - 300,00 €
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Normverbrauchsabgabe 2008 | 1.968,90 €
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Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | Normverbrauchsabgabe Nova Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage Kaufpreis |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at