Stundungsersuchen gem. Art. 229 Zollkodex iVm § 212 Abs. 1 BAO.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der DT GmbH (vorm. TW Ges.m.b.H.), XXXYYY, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/85346/2008-31, betreffend Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung) gem. Art.229 Zollkodex iVm § 212 BAO bei der Entrichtung von mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/85346/2008-13, zur Vollstreckung in Österreich anerkannten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 687.565,25, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid (= Berufungsvorentscheidung vom ) bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit (auf § 119 Abs.1 ZollR-DG iVm § 6 ZollR-DV gegründetem) Bescheid vom , Zl. 100000/85346/2008-13, hat das Zollamt Wien dem (ursprünglich als "Ersuchen um Erlass von Sicherungsmaßnahmen" iSd Richtlinie 76/308/EWG, Art. 13, vom Hauptzollamt Landshut zu GZ. ZVD 392-Z 4608 B -AT 57/08) an das Zollamt Wien gerichteten Beitreibungsersuchen der deutschen Zollverwaltung (Bundesstelle Vollstreckung Zoll in Hannover, Deutschland) vom die im (dem Ersuchen beigeschlossen gewesenen) Vollstreckungstitel (= Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut vom , GZ. RK-0000-012761-09-1997-7500) ausgewiesenen, gegen die TW Ges.m.b.H. (ab "DT GmbH") bestehenden Abgabenforderungen iHv insgesamt € 687.565,25, davon € 95.031,89 an Zoll, € 127.218,25 an Einfuhrumsatzsteuer, € 465.225,83 an Säumniszuschlag und € 89,28 an Kosten, anerkannt und in Österreich für vollstreckbar erklärt.
Die genannte (durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, vertretene) Abgabepflichtige erhob gegen diesen (ihr am zugestellten) Bescheid mit (per Telefax an das Zollamt Wien gerichteter) Eingabe vom fristgerecht vollumfänglich Berufung "an den Unabhängigen Finanzsenat/Außenstelle Wien" und beantragte darin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Zollamt Wien im Wege einer Berufungsvorentscheidung bzw. durch den Unabhängigen Finanzsenat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000785346/2008-20, wies das Zollamt Wien diese Berufung als unbegründet ab.
Gegen diese (am dem obgenannten Vertreter der Berufungswerberin bekanntgegebene) Berufungsvorentscheidung wurde (wiederum durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid als deren Vertreter) rechtzeitig mit (mittels an das Zollamt Wien gerichtetem Telefax eingebrachter) Eingabe vom Beschwerde erhoben, worin beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. "100000/85346/2008-13" (richtig: 100000/85346/2008-20) aufzuheben, in eventu die angefochtene Berufungsvorentscheidung "im Wege des § 68 Abs.4 Z.1 AVG für nichtig zu erklären."
Die oberwähnte Eingabe vom enthielt außerdem einen Antrag auf "Zuerkennung aussetzender Wirkung nach § 212a BAO (Art.244 Zollkodex)", welchen das Zollamt Wien in seinem Bescheid vom , Zl. 100000/85346/2008-23, gem. Art.244, 245 Zollkodex iVm § 212a BAO abweis.
Gegen diesen Bescheid erhob die Fa. TW Ges.m.b.H. (durch ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid) mit (beim Zollamt Wien per Telefax eingebrachter) Eingabe vom fristgerecht Berufung, in der sie im Wesentlichen beantragte, ihrem Aussetzungsantrag vom stattzugeben.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung in seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000/85346/2008-26, als unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung legte der Vertreter der Berufungswerberin am (mit an das Zollamt Wien gerichteter Fax- Eingabe) rechtzeitig eine Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat ein, in der er die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Stattgabe deren Antrags vom auf Vollziehungsaussetzung beantragte.
Die vorerwähnte Eingabe enthielt aber nicht nur ein Beschwerdebegehren, sondern auch ein (von der Einschreiterin auf § 212 BAO gestütztes) Stundungsansuchen: Der sofortige Vollzug der Entscheidung des Zollamtes vom , Zl. 100000/85346/2008-20 (= Berufungsvorentscheidung über die Berufung vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der in Rede stehenden Abgabenforderung des deutschen Hauptzollamtes Landshut) würde eine unbillige Härte im Sinne des § 212 BAO bedeuten.
Das Zollamt Wien wies- nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens- dieses Stundungsansuchen mit Bescheid vom , Zl. 100000/85346/2008-29, gem. Art.229 Zollkodex iVm § 212 BAO ab.
Gegen diese Entscheidung erhob die Abgabenschuldnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, mit (per Telefax beim Zollamt Wien eingebrachter) Eingabe vom fristgerecht Berufung. Sie verwies darin auf die (mit der Angelegenheit in Zusammenhang stehenden) bisher durchgeführten Verfahren bzw. von ihr und von der Zollbehörde gesetzten Verfahrensschritte, insbesondere auf das Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung gem. Art.244 Zollkodex. Im Wesentlichen wiederholte sie darin ihr im Verfahren betreffend Art.244 Zollkodex erstattetes Vorbringen und beantragte dazu, den Bescheid vom , Zl. "100000/85346/2008-20" (richtig: 100000/85346/2008-29) wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit aufzuheben und ihrem Stundungsantrag vom gem. § 212 BAO stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Beweisaufnahme und Entscheidung an das Zollamt Wien zurückzuverweisen.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000/85346/2008-31, als unbegründet ab, wobei es begründend im Wesentlichen u.a. ausführte: Das Vorliegen einer erheblichen Härte sei eine der kumulativen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Hingegen rechtfertige die Einbringung eines Rechtsbehelfs und der Hinweis auf das anhängige Rechtsmittelverfahren allein nicht die Stundung des strittigen Abgabenbetrages, zumal Entscheidungen der Zollbehörden gem. Art.7 Zollkodex sofort vollziehbar seien. Eine die Stundung rechtfertigender Härtefall sei nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung klar und eindeutig unrichtig sei, der Bescheid also offenkundige Fehler aufweise, deren sofortige Beseitigung im Rechtsweg zu erwarten sei, und zudem die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Abgabeschuldners führen würde. Davon könne hier aber nicht die Rede sein, da die vom Zollamt Wien anerkannten Beträge mit denen der Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut vom exakt übereinstimmten und dem Zollamt Wien eine eigenständige Prüfung der gesetzlichen Rechtfertigung und Berechnung der Abgabenbeträge, sohin auch der Säumniszuschläge, nicht zustehe. Da Rechtsschutzeinrichtungen, wie etwa Berufungen oder Beschwerden, allerdings ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufzuweisen hätten, dürften Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsbehelfs belastet werden. Diesem Ziel diene sowohl der Art.244 Zollkodex als auch der § 212a BAO. Im vorliegenden Fall sei das diesbezügliche Verfahren zurzeit beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig; demnach sei sämtliches sich hierauf beziehendes Berufungsvorbringen verfehlt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gegenständliche, am (per Telefax durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid beim Zollamt Wien rechtszeitig eingebrachte) Beschwerde, in der -mit im Wesentlichen gleichem Vorbringen wie schon in den bisherigen durchgeführten (oberwähnten) Verfahren, also insbesondere mit denselben Argumenten wie im Verfahren betreffend die Aussetzung der Einhebung und unter ausdrücklichem Verweis auf den Art.244 Zollkodex - beantragt wurde, den Bescheid vom , Zl. "100000/85346/2008-20" (richtig: 100000/85346/2008-29) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und der Betroffenen eine Stundung im Sinne ihres Antrags vom gem. § 212 BAO zu bewilligen, in eventu die Rechtssache an das Zollamt Wien zurückzuverweisen, jedenfalls aber "die Vollziehung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung auszusetzen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 229 Zollkodex können die Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Als weitere Zahlungserleichterung neben dem (im Art.244 Zollkodex geregelten) Zahlungsaufschub kommt insbesondere- im Hinblick auf den (diesbezüglich auf das nationale Recht verweisenden) Art.245 Zollkodex- eine Stundung gem. § 212 Abs.1 BAO in Betracht; eine solche kann allerdings nicht neben einem Zahlungsaufschub, sondern nur anstelle oder im Anschluss an einen solchen gewährt werden (siehe dazu Witte, Zollkodex, Rz.1 zu Art.229).
Dazu bestimmt der § 212 Abs. 1 BAO: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung darf über den beantragten Rahmen (insbes. zeitlichen Rahmen) nicht hinausgehen. Daraus folgt, dass Zahlungserleichterungen, wenn sie erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden, als gegenstandslos abzuweisen sind (), sofern keine Formalerledigung (insbes. Zurückweisung, Zurücknahmebescheid gem. § 85 Abs.2) zu erfolgen hat (siehe dazu Ritz, BAO, Rz.1 zu § 212).
Genau diese Situation ist im gegenständlichen Fall gegeben: Das bisherige, in Bezug auf den Stundungstermin mangels diesbezüglich ausdrücklicher Parteiangabe auslegungsbedürftige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage (vgl. Ritz, BAO, Rz. 1 zu § 85) so gemeint, dass diese mit ihrem Anbringen vom angestrebt hat, dass ihr eine Stundung des im (ihr am zugekommenen) Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl.100000/85346/2008-13, anerkannten und vollstreckbar erklärten Abgabengesamtbetrages von € 687.565,25 bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des gegen jenen Bescheid von ihr angestrengten Rechtsbehelfsverfahrens gewährt wird.
Diesbezüglich steht allerdings in der vorliegenden Angelegenheit nunmehr fest, dass seit Erlassung der (an die TW Ges.m.b.H., zu Handen deren Vertreters Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, gerichteten) Berufungsentscheidung vom zu GZ. ZRV/0101-Z2L/12, zum gegenwärtigen (und somit rechtsrelevanten) Entscheidungszeitpunkt jenes (für die Beantragung der gegenständlichen Stundung Anlass gebenden) Verfahren tatsächlich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und demnach die Rechtsbehelfswerberin sich seither aus dem Verwaltungshandeln des Zollamtes Wien (als Berufungsbehörde erster Rechtsstufe) nicht (mehr) beschwert erachten kann.
Unter diesem Aspekt erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat auch, in seiner Berufungsentscheidung auf das in der Beschwerdeeingabe vom enthaltene (ergänzende) Vorbringen der Rechtsbehelfswerberin weiter bzw. überhaupt näher einzugehen.
Es war somit über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungsaufschub Zollschuldner Zahlungserleichterungen Stundung Ansuchen des Abgabepflichtigen Rückstandsausweis Einbringungsmaßnahmen Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben erhebliche Härten Einbringlichkeit Bewilligung einer Zahlungserleichterung zeitlicher Rahmen Stundungstermin Verfahrenszweck Aktenlage Rechtsbehelfsverfahren Entscheidungszeitpunkt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at