Berufung betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0191 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung gem. § 275 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom wurde die Berufung der Berufungswerberin (Bw) L vom gegen den Bescheid betreffend Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom gemäß § 275 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen erklärt, da dem Auftrag, die Mängel dieser Berufung bis zum zu beheben, nicht entsprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht ergangen sei, da in ihrer Eingabe vom den Bestimmungen des § 250 BAO ausführlich entsprochen worden war.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem UFS für Salzburg vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Schriftsatz vom geht hervor, dass gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom Berufung erhoben werde. Ein weiteres Vorbringen bezüglich dieser Berufung ist diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Die weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz betreffen die darin erhobene "Oppositionsbeschwerde", die auch begründet wurde, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Das Finanzamt trug der Bw mit Bescheid vom 13. Jänner betreffend der Berufung wegen Aussetzung der Einhebung die Behebung der nachfolgenden Mängel bis zum wie folgt auf:
Es fehlt die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird.
Es fehlt die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.
Es fehlt eine Begründung.
Dieser Mängelbehebungsauftrag, der beim Postamt am hinterlegt wurde, wurde seitens der Bw nicht beantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 275 BAO lautet:
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Wie aus dem Akteninhalt festgestellt wurde, geht aus dem Schriftsatz vom lediglich hervor, dass gegen den die Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde. Ein weiteres Vorbringen dazu wurde nicht erstattet. Aus dieser Berufung geht somit nicht hervor, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden, bzw. fehlt insbesondere eine Begründung. Entgegen dem nunmehrigen Berufungsvorbringen, dass sich ohne weitere Ausführungen darauf beschränkt die Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages zu bekämpfen, ist der Mängelbehebungsauftrag somit zu Recht ergangen.
Weitere Ausführungen in diesem Schriftsatz sind der darin erhobenen "Oppositionsbeschwerde" zuzurechnen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Da der durch Hinterlegung zugestellte Mängelbehebungsauftrag in weiterer Folge von der Bw nicht beantwortet wurde, ist der Bescheid, mit dem gem. § 275 BAO die Zurücknahme der Berufung erklärt wurde, zu Recht ergangen. Die gewährte Frist zur Behebung der Mängel von nahezu einem Monat ist als angemessen zu beurteilen.
Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Mängelbehebungsauftrag Zurücknahme der Berufung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAD-17144