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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.06.2013, RV/0411-W/13

Geltendmachung diverser außergewöhnlicher Belastungen, u.a. für ein Hörgerät und Transportkosten (Taxifahrten)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

XY, in der Folge Bw., machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 an Sonderausgaben 50,00 €, an Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen 22,00 € und als außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung (Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit), "nachgewiesene Taxikosten wegen Behinderung" in Höhe von 70,60 € sowie weitere Kosten in Höhe von 8.220,56 € geltend. Der Grad der Behinderung wurde mit 100 % vermerkt, weiters wurde erklärt, der Bw. habe während des ganzen Jahres Pflegegeld, Blindenbeihilfe oder eine andere pflegebedingte Geldleistung bezogen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von 719,52 € fest. Dabei ging das Finanzamt von sonstigen Werbungskosten in Höhe von 22,00 € aus, setzte einen Pauschbetrag für Sonderausgaben von 60,00 € an, Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von 50,00 € sowie einen Pauschbetrag wegen eigener Behinderung nach der Verordnung in Höhe von 612,00 € und nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.874,43 €. Begründend führte das Finanzamt aus, es sei keine Aufgliederung der Ausgaben vorgelegt worden, daher hätten nur 4.803,83 € laut Unterlagen anerkannt werden können.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben, in welcher er erklärte, die dem Finanzamt übermittelten Unterlagen noch nicht zurück erhalten zu haben. Er habe "das Recht den Bescheid bezüglich der ihm verweigerten Abschreibeposten zu überprüfen".

Nach Rücksendung der Belege und Aufforderung durch das Finanzamt, machte der Bw. laut Aufstellung die tatsächlichen Kosten aufgrund der Behinderung wie folgt geltend:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenstand
Betrag
Taxi
€ 89,00
Apotheke
€ 182,25
Rehab 1
€ 1.449,00
Rehab 2
€ 1.545,00
Transport
€ 99,00
Transport
€ 99,00
Therapie
€ 298,52
Kurtaxe
€ 20,07
Kurtaxe
€ 20,07
Anziehhilfe
€ 298,00
Badumbau
€ 2.361,48
Nordic W.
€ 9,99
Rehab 2009
€ 9,80
Reifen für Behindertenfahrzeug
€ 42,60
Fußelastic
€ 192,95
Hörgerät
€ 300,00
Schnurlos Handy
€ 19,90
Panorama-Röntgen
€ 40,00
Pediküre und Friseur
€ 195,00
Befestigung für Bad
€ 0,62
Spende
€ 50,00
Pensionsistenverband
€ 22,00
Summe
€ 7.344,25

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und setzte die Einkommensteuer 2010 in Höhe von 146,99 € fest. Dabei setzte das Finanzamt keine sonstigen Werbungskosten mehr an. Das Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 958,81 € vor Abzug des Selbstbehaltes. Diese wirkten sich jedoch aufgrund des Selbstbehaltes nicht auf die Höhe der Einkommensteuer aus. An nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wurde ein Betrag von 3.134,45 € anerkannt.

Dabei ging das Finanzamt von folgenden beantragten und anhand von Belegen nachgewiesenen Kosten aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenstand
Betrag
Kur in Kurort 1
€ 1.449,00
Restaurant, Kurtaxe, Therapien
€ 225,00
Kur in Kurort 2
€ 1.545,00
Restaurant, Kurtaxe
€ 50,05
Transfer 2 x 99,00
€ 198,00
Schnurlostelefon
€ 39,00
Handy
€ 19,90
Fußpflege 5 x 22,00
€ 110,00
Diverse Friseurrechnungen
€ 88,50
Taxi
€ 9,00
Transport WGKK
€ 9,80
Fahrtendienst W. Lokalbahn
€ 43,20
Seniorenfahrscheine
€ 18,40
Badezimmerumbau
€ 8.620,10
Kostenersatz
-€ 6.258,00
Fußelastic
€ 212,95
Reifen Rollstuhl
€ 42,60
Anziehhilfe
€ 298,00
Apothekenrechnungen
€ 156,80
Walkingstöcke
€ 9,99
Entwässerungskapseln
€ 1,99
Canesten Pilzcreme
€ 3,61
Candibene Pilzsspray
€ 3,20
Calciumbrause
€ 4,01
Balea Melkfett
€ 1,83

€ 7.085,13

Die ausgewiesene Summe laut Darstellung differiert von der tatsächlichen Summe (6.901,93 €) um den Betrag von 183,20 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Apotheke
-€ 156,80
Hörgerät
€ 300,00
Panoramaröntgen
€ 40,00

€ 183,20

Die Apothekenrechnungen wurden in der Liste zwar angeführt, aber bei der Addition vergessen, das Hörgerät und das Panoramaröntgen wurden ebenfalls als belegt angesehen.

Abweichend zum bekämpften Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt den Jahresbeitrag für den Pensionistenverband nicht als Werbungskosten. Der Pensionistenverband sei zwar die Interessenvertretung der Pensionisten, organisiere aber auch diverse Freizeitaktivitäten. Es handle sich nicht um Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung der Pensionseinkünfte dienten. Die Aufwendungen seien der privaten Lebenssphäre zuzuordnen und daher bei der Einkünfteermittlung nicht zu berücksichtigen.

Von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen erkannte das Finanzamt mit näherer Begründung einige ohne Selbstbehalt, einige mit Selbstbehalt und einige gar nicht an.

Der Bw. stellte einen Vorlageantrag und führte aus, als halbseitig Gelähmter könne er den Fall nicht mehr nachvollziehen. Die Steuerbelastung sei trotz Vorlage derselben Belege hinauf gesetzt worden. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Berufungsvorbringen Rechnung getragen werde.

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde dem Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat Folgendes vorgehalten:

Durch die erlassene Berufungsvorentscheidung ist es zu einer Abgabennachforderung gekommen. Grundsätzlich wird dazu bemerkt, dass es im Fall der Einbringung einer Berufung für die Instanz, die den Bescheid überprüft (zunächst meistens das Finanzamt, dann der Unabhängige Finanzsenat) kein Verböserungsverbot gibt. Stellt die Instanz, die die Überprüfung vornimmt fest, dass höhere Abgaben vorzuschreiben sind, kann sie dies tun.

Sie haben einen Vorlageantrag gestellt und daher hat das Finanzamt Ihre Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Schreiben vom haben Sie erklärt, die Diätverpflegung sei seit zwanzig Jahren gewährt worden und solle nun offenbar auch zum Thema gemacht werden.

Zur Diätverpflegung hat das Finanzamt erklärt, dass in Ihrem Behindertenpass zwar der Grad der Behinderung mit 100 % und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetragen sind, nicht jedoch, aufgrund welcher konkreten Behinderungen (diese werden in dem Gutachten des Bundessozialamtes auch mit dem Grad der Behinderung angeführt) der Gesamtgrad der Behinderung festgestellt worden ist. Weder dem Finanzamt noch dem Unabhängigen Finanzsenat ist daher bekannt, welche Behinderung/en konkret für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 100 % maßgebend waren. Die Diätverpflegung - ob eine Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit vorliegt, spielt keine Rolle, es gilt derselbe pauschale Satz - wurde vom Finanzamt im Bescheid als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt. Wenn Sie, z.B. durch das Gutachten des Bundessozialamtes, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt worden ist oder durch eine Eintragung durch das Bundessozialamt im Behindertenpass nachweisen könnten, dass Sie eine Diätverpflegung benötigen und der Grad der Behinderung aus dieser vorliegenden Krankheit mindestens 20 % beträgt, so könnte das Pauschale für die Diätverpflegung ohne Selbstbehalt anerkannt werden.

Für das Hörgerät gilt Ähnliches. Wenn eine qualifizierte Behinderung von mindestens 25 % vorliegt (nachgewiesen durch ein Gutachten des Bundessozialamtes oder Eintragung durch das Bundessozialamt im Behindertenpass), so können die Kosten für das Hörgerät ohne Selbstbehalt anerkannt werden.

Ein Nachweis der Behinderung aus diesen Behinderungen im Ausmaß von mindestens 20 % (Nierenleiden und Notwendigkeit der Diätverpflegung) bzw. 25 % (Hörgerät) würde dazu führen, dass Ihre Einkommensteuer niedriger festzusetzen wäre. Die Pauschale für die Diätverpflegung und der Selbstbehalt für das Hörgerät haben sich in der Berufungsvorentscheidung nicht auf die Höhe Ihres steuerpflichtigen Einkommens ausgewirkt, weil die Summe jener Beträge, welche erst nach Abzug eines Selbstbehaltes anerkannt wurden unter dem Selbstbehalt gelegen ist.

Die Kosten für die Aufenthalte in Kurort wurden seitens des Finanzamtes nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, weil aus den vorgelegten Bestätigungen nicht erkennbar war, dass es sich tatsächlich um Kuren im medizinischen Sinn gehandelt hätte. Behandlungen wurden lediglich für die Kur vom bis nachgewiesen. Es handelte sich dabei um Sauerstofftherapien, Hydroxeur, Schlammwickel und Massage. Solche Leistungen können auch von Gesunden zur Verbesserung des Wohlbefindens in Anspruch genommen werden und stehen nicht unbedingt in Zusammenhang mit einer Behinderung oder Krankheit. Für den Zeitraum von bis wurde weder nachgewiesen, wann Sie für diesen Aufenthalt bezahlt haben, noch dass Sie irgendwelche Behandlungen in Anspruch genommen hätten.

Wenn eine Kur aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, wird diese üblicherweise vom Arzt verordnet. Ist die Kur zu Zwecken der Heilbehandlung notwendig, leistet auch die Krankenkasse einen Zuschuss. Wenn Sie daher nachweisen könnten, dass ein entsprechender Zuschuss geleistet wurde, könnten zumindest jene Kosten (abzüglich des Zuschusses) anerkannt werden, für welche der Zuschuss geleistet worden ist. Sollte kein Krankenkassenzuschuss geleistet worden sein, müsste nachgewiesen werden, dass der Arzt Ihnen eine entsprechende Kur verordnet hat und dass die Durchführung entsprechender Behandlungen nicht auch ambulant in Österreich möglich gewesen wäre (Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung, wobei zu beachten ist, dass die Verordnung im Vorhinein erfolgt sein muss). Die geringe Zahl der für Juni nachgewiesenen Behandlungen deutet nicht auf einen Kuraufenthalt hin. Für Dezember 2010/Jänner 2011 wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass irgendwelche Behandlungen in Anspruch genommen worden wären. Der Aufenthalt ohne Inanspruchnahme irgendwelcher Behandlungen würde sich daher von einem gewöhnlichen Erholungsurlaub nicht unterscheiden.

Wenn Sie möchten, können Sie ergänzende Unterlagen (insbesondere das Gutachten des Bundessozialamtes, Bestätigungen betreffend Kostenübernahme durch die Gebietskrankenkasse oder Antritt einer Kur über ärztliche Verordnung) und Belege (zB Bezahlung der Kosten für den zweiten Aufenthalt in Kurort, bei diesem allenfalls noch nicht nachgewiesene, aber in Anspruch genommene Behandlungen sowie hinsichtlich weiterer Zahlungen, die Sie im Jahr 2010 aufgrund Ihrer Behinderung oder aufgrund von Krankheiten geleistet haben, welche jedoch bisher laut Liste noch nicht nachgewiesen wurden) vorlegen und Ihr Berufungsvorbringen ergänzen.

Sollten Sie keine weiteren Belege oder Bestätigungen vorlegen, so ist mit einer Abweisung der Berufung zu rechnen. In diesem Fall würde die Einkommensteuer in derselben Höhe wie in der Berufungsvorentscheidung festgesetzt werden.

Zu diesem Vorhalt hat der Bw. ausgeführt, dass er sich als behinderter, halbseitig gelähmter Mensch, der an den Rollstuhl gebunden sei, vom Finanzamt schikaniert fühle. Er legte zwei Zeitungsausschnitte aus der Zeitschrift "Heute" vor (Beilage 1 und Beilage 2), die dem Finanzamt bereits vorgelegten Unterlagen sowie eine Behandlungstabelle betreffend offenbar einen weiteren Aufenthalt in Kurortvom bis , also außerhalb des Berufungszeitraums. Das Gutachten des Bundessozialamtes wurde nicht vorgelegt, eine Bestätigung über das Vorliegen einer Behinderung aufgrund der Notwendigkeit der Diätverpflegung in Höhe von mindestens 20 % wurde ebenfalls nicht vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

In o.a. Angelegenheit ist die Höhe der Anerkennung von als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten aufgrund einer Behinderung strittig.

Die Mitwirkung des Bw. hat sich auf die Vorlage verschiedener Belege beschränkt, in welchen eine Summe ausgewiesen ist, die geringer war, als die seinerzeit beantragten Kosten. Außer der Erklärung, er benötige eine Diät aufgrund einer Nierenerkrankung und er sei ein halbseitig gelähmter Mann, der auf einen Rollstuhl angewiesen sei, wurde kein weiteres Vorbringen in der Sache erstattet. Beweismittel, v.a. hinsichtlich der Notwendigkeit der Kuraufenthalte wurden nicht vorgelegt. Für den zweiten beantragten Kuraufenthalt fehlen überhaupt Belege betreffend durchgeführte Behandlungen, dafür wurde eine Behandlungstabelle betreffend den außerhalb des Berufungszeitraums liegenden Zeitraum vom bis zum vorgelegt.

Soweit daher im Folgenden von der Beurteilung des Finanzamtes nicht abgewichen wird, wird auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Der Kauf der Nordic Walking Stöcke könnte selbst im Fall der grundsätzlichen Anerkennung nicht im Jahr 2010 berücksichtigt werden, weil diese bereits 2008 erworben wurden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Notwendigkeit der Diätverpflegung, der Anschaffung eines Hörgerätes und der Taxifahrten wird Folgendes bemerkt:

Aufgrund § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 vom idgF (in der Folge kurz: Verordnung) sind im Fall von Steuerpflichtigen, die Aufwendungen aufgrund einer körperlichen Behinderung haben, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei einer Nierenkrankheit 51,00 € monatlich zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung sind bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Da hinsichtlich der Diätverpflegung keine entsprechende Behinderung nachgewiesen worden ist, konnte der Mehraufwand lediglich als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Gemäß § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Auch hinsichtlich der Hörbehinderung wurde kein entsprechender Nachweis erbracht.

Hinsichtlich des Hörgerätes wurde jedoch nachgewiesen, dass der Bw. nur einen Selbstbehalt geleistet hat. Laut Einschätzungsverordnung liegt bereits bei einer mittleren Schwerhörigkeit (Hörverlust zwischen 30 bis 60 dB) ein Hörverlust von 40 - 60 % vor. Eine mittelgradige Schwerhörigkeit beider Ohren ist mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu bewerten. Nach dem derzeit gültigen Hörgeräte-Gesamtvertrag, § 3 Abs. 1, ist eine Hörgeräteversorgung unter weiteren Voraussetzungen angezeigt, wenn der tonaudiometrische Hörverlust auf dem besseren Ohr in einer Prüffrequenz zwischen 500 und 3000 Hz mindestens 30 dB beträgt.

Da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens Hörgeräte in der Regel erst erworben werden, wenn die Verständigung im täglichen Leben bereits erheblich behindert ist, d.h., ein Hörverlust in größerem Ausmaß eingetreten ist, und aufgrund der aktuellen Bestimmungen des Hörgeräte-Gesamtvertrages wird in freier Beweiswürdigung angenommen, dass hinsichtlich der Behinderung durch die Schwerhörigkeit ein Grad der Behinderung von mindestens 25 % vorliegt. Der Selbstbehalt für das Hörgerät konnte daher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153,00 € monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1060 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung sind bei Gehbehinderten mit einer mindestens 50 %-igen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153,00 € zu berücksichtigen.

Der Bw. hat neben anderen, vom Finanzamt bereits anerkannten Aufwendungen, auch Transportkosten für die Fahrten nach Kurortund retour im Ausmaß von jeweils 99,00 € geltend gemacht. Diese Kosten hat das Finanzamt zwar als belegmäßig nachgewiesen angesehen, aber als Kosten der Kur nicht anerkannt.

Den vorliegenden Verträgen mit dem Reisebüro ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Transfers eine Hausabholung vorgenommen wurde. Das bedeutet, dass es sich um Taxifahrten gehandelt hat.

Die Verordnung unterscheidet nicht nach Ziel und Zweck der Fahrten, sondern stellt ausschließlich auf eine entsprechende Gehbehinderung, das Nichtvorhandensein eines eigenen Kraftfahrzeuges und auf das Vorliegen von Taxifahrten ab. Es besteht lediglich der Höhe nach eine Obergrenze für die Möglichkeit der Berücksichtigung derartiger Kosten.

Auch wenn daher der Zweck der Fahrten darin bestand, zum Ort der Kur und wieder zurück zu gelangen, handelt es sich doch um Kosten, die ursächlich mit der Gehbehinderung zusammen hängen und die daher gemeinsam mit anderen Taxifahrten im Betrag von höchstens 153,00 € pro Monat im tatsächlich nachgewiesenen Ausmaß geltend gemacht werden können.

Da der Bw. lediglich sehr geringe Taxikosten im Sinne der Verordnung geltend gemacht hat, übersteigen die Kosten auch im Falle der Transporte nach Kurort in keinem Monat diese Grenze.

Auch wenn der Bw. die Kosten ursprünglich unter einem anderen Punkt in der Steuererklärung angeführt hat, können diese daher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Aus den oben genannten und den vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Kosten konnte der Berufung daher keine Folge gegeben werden.

Die Aufstellung der geltend gemachten Kosten laut nachstehender Tabelle in anerkannte Kosten ohne Selbstbehalt (SB), mit Selbstbehalt und nicht anerkannte Kosten berücksichtigt sämtliche geltend gemachten Kosten, für welche Belege vorgelegt worden sind.


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ohne SB
Taxi
€ 9,00
Transport WGKK
€ 9,80
Fahrtendienst W. Lokalbahn
€ 43,20
Transport
€ 99,00
Transport
€ 99,00
Apotheke
€ 156,80
Anziehhilfe
€ 298,00
Badumbau
€ 2.362,10
Reifen für Beh.Fahrzeug
€ 42,60
Fusselastik
€ 212,95
Hörgerät
€ 300,00
Summe
€ 3.632,45


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mit SB
Panorama Röntgen
€ 40,00
Canesten Pilzcreme
€ 3,61
Candibene Pilzspray
€ 3,20
Diät
€ 612,00

€ 658,81


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nicht anerkannt
Seniorenfahrscheine
€ 18,40
Rehab 1
€ 1.449,00
Restaurant, Kurtaxe, Therapien
€ 225,00
Restaurant, Kurtaxe
€ 50,05
Rehab 2
€ 1.545,00
Schnurlostelefon
€ 39,00
schnurlos Handy
€ 19,90
Nordic W.
€ 9,99
Fußpflege
€ 110,00
Friseur
€ 88,50
Entwässerungskapseln
€ 1,99
Calciumbrause
€ 4,01
Balea-Melkfett
€ 1,83

€ 3.562,67

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt
Behandlungstabelle (2011/2012)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at