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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.12.2007, RV/2837-W/07

Befindet sich der Bw. auf Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung bzw. in Anstaltspflege?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J. H., Z, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag ab abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) stellte im März 2007 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung rückwirkend auf fünf Jahre.

Laut eingeholtem (Akten-)gutachten vom leidet der Bw. an paranoider Schizophrenie. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 % festgestellt. Die Erkrankung trat vor dem 21. Lebensjahr ein. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde bescheinigt, die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab vorgenommen.

Der Bw. wohnt seit in der Einrichtung ...Sozial (Vernetzte Einrichtungen für psychisch kranke Menschen). Über Rückfrage des Finanzamtes teilte das ...Sozial mit, dass die Kosten für den Aufenthalt sowie für die Teilnahme an der Tagesstruktur vom Sozialamt Graz getragen werden. Seitens des Bw. und seiner Eltern wird kein Kostenbeitrag geleistet. Die Kosten für ein monatliches therapeutisches Taschengeld, Krankenkosten sowie Rezeptgebühren werden von der Sozialhilfe (BH N.) übernommen. Der Bw. bezieht keine Invaliditätspension (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom ).

Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages ab März 2002 mit der Begründung ab, dass Kinder, die sich auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in einem Heim befinden, gemäß § 6 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.

Der Bw. - vertreten durch das ...Sozial - brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung ein und stützte sich dabei auf das Erkenntnis des , in dem klargestellt worden sei, dass die erhöhte Familienbeihilfe zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur dann herangezogen werden dürfe, wenn der Lebensunterhalt des Sozialhilfeempfängers durch die gewährte Maßnahme vollends gesichert sei.

Die Einrichtung ...Sozial würde keine vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten und der Bw. würde über keinerlei Einkommen verfügen, weshalb die im Abweisungsbescheid angeführte Begründung nicht nachvollziehbar sei.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Die Berufungsbehörde richtete an das Finanzamt am ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Strittig ist, ob dem Bw. für Zeiträume ab Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag zusteht. Das Finanzamt hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Bw. befinde sich auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in einem Heim, weshalb nach § 6 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Bw. ab in R., wohnt. Hierbei handelt es sich um die Adresse des Heims des " ...Sozial", für das der Bw. offensichtlich keinen Kostenbeitrag leistet. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass für die Zeiten des Aufenthalts in diesem Heim tatsächlich keine Familienbeihilfe zusteht.

Es ist allerdings nicht ersichtlich, ob sich der Bw. auch für Zeiträume vor dem in Heimerziehung befunden hat. Aus den Meldedaten ist nur erkennbar, dass es sich bei der Adresse in G. laut handschriftlichen Vermerk um ein Pflegeheim gehandelt hat; ob dies tatsächlich zutrifft, und ob der Bw. auch hierfür keinen Kostenbeitrag geleistet hat, ist aus der Aktenlage nicht ableitbar. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob sich der Bw. auch schon vor den in Heimerziehung bzw. in Anstaltspflege befunden hat.

Es wird daher innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens um Mitteilung gebeten, ob das Finanzamt weiterhin die Ansicht vertritt, dass die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag auch für Zeiträume vor September 2006 gerechtfertigt ist."

Im Antwortschreiben gab das Finanzamt bekannt, die amtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Bw. in G. zwar in einem Pflegeheim befunden hätte, die Kosten aber nicht von der öffentlichen Hand getragen worden seien. Davor habe er in einer betreuten Wohnung in Salzburg gewohnt, deren Kosten aus den Einkünften eines geschützten Arbeitsplatzes bestritten worden seien. Es bestünden daher keine Bedenken, für Zeiträume vor dem Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zu gewähren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Bestimmungen des § 6 FLAG haben volljährige Personen ua. dann Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, wenn sie entweder Vollwaise sind oder ihre Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, sie sich weder in Anstaltspflege noch, für den Fall mangelnder Unterhaltsleistung durch die Eltern, auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist, für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und das Einkommen nach § 6 Abs. 3 FLAG nach Vollendung des 18. Lebensjahres den in dieser Bestimmung angeführten Grenzbetrag nicht übersteigt.

Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.

Unstrittig ist im Berufungsfall, dass die Erkrankung des Bw., die zur voraussichtlich dauernden Unfähigkeit geführt hat, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom , 99/15/0210, das zwischenzeitig vom Gerichtshof mehrfach bestätigt wurde, zwischen Heimerziehung und Anstaltspflege nicht differenziert und wörtlich ausgeführt:

"Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR 14. GP 5 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR 15. GP 4 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR 18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0066).

Anstaltspflege im Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband."

Wenn sich der Bw. auf das zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis des , bezieht, in dem der Gerichtshof ausführt, die (erhöhte) Familienbeihilfe könne zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur dann herangezogen werden, wenn der Lebensunterhalt des Sozialhilfeempfängers durch die gewährte Maßnahme vollends gesichert sei, so unterliegt er insofern einem Zirkelschluss, als im vorliegenden Berufungsverfahren erst beurteilt werden muss, ob Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zusteht.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung ...Sozial zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen werden. Ist dies aber der Fall, so ist für die Berufungsbehörde nicht erkennbar, warum im gegenständlichen Verfahren die Ausschlussbestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d bzw. Abs. 5 FLAG nicht anwendbar sein sollen.

Somit war die Berufung, soweit Zeiträume betroffen sind, die nach der Aufnahme des Bw. in die gegenständliche Einrichtung liegen, als unbegründet abzuweisen. Da die Kosten davor allerdings nicht von der öffentlichen Hand getragen worden sind, steht für Zeiträume vor September 2006 Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zu, wobei die Amtspartei gegen eine Berufungserledigung in dieser Form keine Einwendungen erhoben hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erwerbsunfähigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at