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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.08.2010, RV/0736-L/08

1) Per E-Mail eingebrachte Berufungen und Vorlageanträge 2) Festsetzung von Aussetzungszinsen


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Miterledigte GZ:
RV/0737-L/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom

1. gegen die Bescheide des FA vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) hinsichtlich der Bescheide - vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung,

- vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003, sowie vom betreffend (gemäß § 295 BAO geänderter) Einkommensteuer 1997, 1998, 1999, 2001 und 2003,

- vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages,

- vom betreffend Einkommensteuer 2005,

- vom betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlung 2007, sowie

2. gegen den Bescheid des FA vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) hinsichtlich des Bescheides - vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages und

3. gegen den Bescheid des FA vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

- Die angefochtenen Bescheide vom und vom (siehe oben Punkte 1. und 2.) werden aufgehoben.

- Die Berufung gegen den Bescheid vom (siehe oben Punkt 3.) wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Allgemeines:

Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) erklärte in den Berufungsjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diversen Beteiligungen als unechter stiller Gesellschafter sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Miteigentümer an Liegenschaften.

1. Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide vom

1.1. Verfahren betreffend Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Der steuerliche Ergebnisanteil des Bw. (als atypisch stiller Gesellschafter) an der Fa. A GmbH (veranlagt beim FA f.d. 6.,7. u. 15. Bezirk) wurde vom Finanzamt (FA) erklärungsgemäß (gem § 200 BAO vorläufig) mit einem Verlust aus Gewerbebetrieb iHv. -340.000,00 Schilling veranlagt (Einkommensteuerbescheid vom ).

Auf Grund beim FA eingelangter geänderter Ergebnismitteilungen wurden folgende gem § 295 BAO geänderte (vorläufige) Einkommensteuerbescheide (ESt-Bescheide) erlassen:

ESt-Bescheide vom , , , , , und .

Weiters wurden folgende Verfahrensschritte gesetzt:

• ESt-Bescheid 1991 vom (festgesetzte ESt: 169.384,00 S; entspricht 12.309,62 €)

• Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO (169.384,00 S); betreffend Berufung gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Antenne Ost Tonstudio GmbH und Stille

• Verfügung der Aussetzung der Einhebung vom (169.384,00 S)

• Neue Mitteilung hinsichtlich Fa. KuMitges; Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 30.931,00 S

• Gem § 295 Abs 1 BAO geänderter ESt-Bescheid 1991 vom

Nach einer im Jahre 1998 durchgeführten Betriebsprüfung erließ das FA 8/16/17 per einen Nichtfestsetzungsbescheid, da die Fa. A GmbH keine atypisch stille Gesellschaft darstelle.

Laut Mitteilung des FA 8/16/17 wies der Unabhängige Finanzsenat (UFS), Außenstelle Wien, mit Berufungsentscheidung vom (wohl gemeint: vom , RV/0729-W/02) die seitens der Fa. A GmbH dagegen eingebrachte Berufung betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum 1991 bis 1995 als unzulässig zurück, mit der Begründung, es lägen Nichtbescheide wegen fehlerhafter Bescheidadressierung vor.

Das FA erließ (darauf hin) am den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sowie den Bescheid über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen iHv. 8.195,57 €.

1.1.1. Gegen diese Bescheide erhob der Bw. sowohl elektronisch (per E-Mail vom ), als auch schriftlich (Eingangsstempel des FA vom ) fristwahrend Berufung. Eine Ergänzung der Berufung erfolgte per E-Mail vom an den Postkorb des FA.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wies das FA die Berufung vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, dass nach der Berufungsentscheidung des UFS der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war.

1.1.2. Mit E-Mail vom an den Postkorb des FA brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.

Daraufhin erließ das Finanzamt den Zurückweisungsbescheid vom , mit der Begründung, der Vorlageantrag sei - unzulässiger Weise - mittels E-Mail eingebracht worden.

1.1.3. Dagegen wurde sowohl elektronisch (per E-Mail vom an den Postkorb des FA), als auch schriftlich (Einwurf des Schriftstücks in den Postkasten des FA am ) Berufung erhoben. Nach dem Akteninhalt wurde der Zurückweisungsbescheid am beim Postamt hinterlegt (RSb). Der Bw. wies in seinem Berufungsschreiben darauf hin, dass er die Sendung am 1. September beim Postamt abgeholt habe (siehe Punkt 5 der Berufung "......postabgeholt am ").

1.2. Verfahren betreffend Bescheide vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003, sowie vom betreffend (gemäß § 295 BAO geänderter) Einkommensteuer 1997, 1998, 1999, 2001 und 2003

Nach Einlangen der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2003 am erließ das FA am den Einkommensteuerbescheid 2003.

In der Folge wurden diverse automatische Bescheidänderungen gemäß § 295 BAO durchgeführt.

Auf Grund beim FA eingelangter bescheidmäßiger Feststellungen vom des Finanzamtes XY betreffend Fa. S & CoKG, St.Nr. 123, wonach

"keine Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung seit Beginn der Tätigkeit im Jahr 1986 erfolgt und daher eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu unterbleiben habe"

wurden am folgende gemäß § 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide (ESt-Bescheide) erlassen:

ESt-Bescheid für das Veranlagungsjahr 1997 (Steuernachforderung iHv. 545,04 €)

ESt-Bescheid für das Veranlagungsjahr 1998 (Steuernachforderung iHv. 795,76 €)

ESt-Bescheid für das Veranlagungsjahr 1999 (Steuernachforderung iHv. 1.718,71 €)

ESt-Bescheid für das Veranlagungsjahr 2001 (Steuernachforderung iHv. 377,90 €)

ESt-Bescheid für das Veranlagungsjahr 2003 (Steuernachforderung iHv. 880,42 €);

Mit ebenfalls am ergangenem "Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003" für den Zeitraum bis wurde dem Bw. eine Abgabenschuld iHv. insgesamt 72,07 € vorgeschrieben.

1.2.1. Gegen die genannten Bescheide vom erhob der Bw. sowohl elektronisch (per E-Mail vom an den Postkorb des FA: "post.FA52@bmf.gv.at"), als auch schriftlich (beim FA samt "Ergänzung der Berufung vom " eingelangt am ) Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Eine Änderung gem. § 295 BAO sei nicht zulässig, denn ein berichtigter Bescheid in Form einer Nichtfestsetzung bedürfe eines Grundlagenbescheides der Fa. S. & CoKG; St.Nr. 123, FA M. Der einheitlich und gesonderte Feststellungsbescheid vom sei nichtig und eine diesbezügliche Berufung beim Finanzamt M seit anhängig. Der Berufung sei statt zu geben, weil ein Bescheid gem § 295 BAO nicht ergehen hätte dürfen, und kein Feststellungsbescheid vorgelegen sei. Die Aufhebung des Änderungsbescheides habe jedenfalls zu erfolgen, auch wenn nachträglich ein Grundlagenbescheid ergehe, da die Rechtswidrigkeit durch die nachträgliche Erlassung nicht saniert werden könne. Die Berufung stelle keinesfalls eine nach § 252 BAO dar, da der Grundlagenfeststellungsbescheid selbst ein Nichtbescheid sei. Zum Anspruchszinsenbescheid merkte der Bw. an, Anspruchszinsen seien erst ab dem Zeitpunkt berechtigt, ab dem das FA einen Betrag fällig stelle. Das sei laut Einkommensteuerbescheid 2003 und Buchungsmitteilung Nr. 3 der .

Weiters beantragte der Bw. für den Fall, dass der Grundlagenbescheid kein Nichtbescheid sei, eine Aussetzung der Einhebung der Abgaben gem § 212a BAO.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1997, 1998, 1899, 2001 und 2003 mit folgender Begründung abgewiesen:

Lägen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, so könne der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien (§ 252 Abs 1 BAO). Den Bescheidänderungen gem § 295 Abs 1 BAO vom sei die Mitteilung des FA XY, wonach die Verluste aus Vermietung und Verpachtung (aus der Beteiligung an der Systemwohnbau GmbH & CoKEG) ab Beginn der Tätigkeit (1986) nicht anerkannt würden, zugrunde gelegt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom gegen den Anspruchszinsenbescheid 2003 ebenfalls als unbegründet abgewiesen und zur Begründung auf jene der Einkommensteuerbescheide verwiesen. Des Weiteren wurde Folgendes ausgeführt: Erweise sich der Feststellungsbescheid nachträglich als rechtswidrig und werde er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so werde diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. In einem derartigen Fall ergehe ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolge daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides).

1.2.2. Mit an den Postkorb des FA gerichteter E-Mail legte der Bw. am

"fristgerecht gegen die Einkommensteuerbescheide 1997, 1998, 1999 2001 und 2003 vom und gegen die Berufungsvorentscheidung vom .....Berufung ein."

Der Bw. habe weder vom FA 52, noch vom FA 16 (FA XY) oder der Sw GmbH & CoKEG für die St.Nr. 123 einen Feststellungsbescheid erhalten. Vielmehr sei ihm seitens der Steuerkanzlei bzw. von S mitgeteilt worden, eine diesbezügliche Berufung sei beim FA 16 eingebracht worden sei. Der Bw. ersuche daher, ihm den Feststellungsbescheid und alle weiteren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sei für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2001 und 2003 die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Verluste in diesen Jahren erhöht worden - das FA möge eine diesbezügliche Stellungnahme abgeben.

1.3. Verfahren betreffend Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages

Mit Bescheid vom wurde der Aussetzungsantrag vom abgewiesen, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt wurde.

1.3.1. Mit an den Postkorb des FA gerichteter E-Mail legte der Bw. am Berufung gegen diesen Bescheid ein.

Mit Bescheid vom wurde die als Berufung bezeichnete Eingabe vom gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheide 1997, 1998, 1999, 2001 und 2003 vom zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Berufung - unzulässiger Weise - mittels E-Mail eingebracht wurde. Ergänzend wies das FA darauf hin, dass der Zurverfügungstellung von Unterlagen nicht nachgekommen werden könne, da die angesprochenen Aktenteile beim Wohnsitzfinanzamt nicht vorhanden seien. Dem FA läge lediglich eine interne Mitteilung vor, dass ein Feststellungsverfahren mit Bescheiderlassung durchgeführt wurde.

Mit gleicher Begründung erging am ein weiterer Zurückweisungsbescheid, und zwar betreffend die Berufung gegen den Abweisungsbescheid zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom .

1.3.2. Gegen beide Bescheide wurde sowohl elektronisch (per E-Mail an den Postkorb des FA), als auch schriftlich (Einwurf des Schriftstücks in den Postkasten des FA), jeweils am Berufung erhoben. Nach der Aktenlage wurde der Zurückweisungsbescheid am beim Postamt hinterlegt (RSb). Nach Angaben des Bw. sei das Schriftstück am von ihm behoben worden. Zum Bescheid betreffend Einkommensteuer 1997, 1998, 1999, 2001 und 2003 führte der Bw. Folgendes aus:

"....stelle ich Ihnen meinen Schriftverkehr für die Sw GesmbH & CO KEG....und mit der T Wien vom 26. Juni und zur Verfügung. Daraus ist mein Bemühen um Aufklärung erkennbar, nachdem ich die erforderlichen Unterlagen für eine Überprüfung trotz meines mehrfachen Ersuchens bisher von Ihnen nicht erhalten habe. T hat sich bis jetzt nicht zurückgemeldet."

1.4. Verfahren betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2007 (ESt 2005 und ESt-VZ 2007)

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde eine Steuer iHv. 3.264,93 € festgesetzt.

Mit Vorauszahlungsbescheid 2007 vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre mit 3.558,77 € festgesetzt.

1.4.1. Gegen beide Bescheide erhob der Bw. sowohl elektronisch (per E-Mail an den Postkorb des FA), als auch schriftlich (beim FA eingelangt am ), aus folgenden Gründen Berufung:

Der Bw. monierte sowohl die Nichtberücksichtigung des bestehenden Guthabens aus einer früheren Veranlagung, als auch den Umstand, dass im Jahr 2006 zumindest 12.251,28 € abgezogen bzw. als Lohnsteuer einbehalten worden seien.

Außerdem sei der Verlust aus der Beteiligung an der Fa. S. GesmbH & CoKEG nicht berücksichtigt worden. Nach Ansicht des Bw. dürfe sich daher weder eine Abgabenschuld für 2005 noch eine Steuervorauszahlung für 2007 und die folgenden Jahre ergeben. Darüber hinaus sei der in Ansatz gebrachte Zinssatz von 9,00 % weitaus überhöht.

Am erließ das FA zwei abweisende Berufungsvorentscheidungen, und zwar über die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom und die Berufung vom gegen den Vorauszahlungsbescheid 2007, ebenfalls vom .

Inhaltlich wurde festgehalten, dass die Veranlagung der Einkommensteuer 2005 erklärungsgemäß erfolgt sei und bestehende Guthaben aus früheren Veranlagungen bei der Höhe des Festsetzungsbetrages keine Berücksichtigung finden könnten. Des Weiteren seien in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungen, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, gem § 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Zum Vorauszahlungsbescheid führte das Finanzamt aus, dass für Lohnsteuerpflichtige (auch für solche Steuerpflichtige, die neben lohnsteuerpflichtigen Bezügen auch andere Einkünfte bezogen haben) gem § 45 Abs 1 EStG Vorauszahlungen in den Fällen des § 45 Abs 1 Z 1 und 2 festzusetzen seien.

1.4.2. Gegen beide Berufungsvorentscheidungen brachte der Bw. jeweils elektronisch (per E-Mail an den Postkorb des FA) am einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz ein.

Mit Bescheiden vom wurden die als "Berufung" bezeichneten Eingaben vom gegen die Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuerbescheid 2005 und Einkommensteuervorauszahlung 2007 zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Berufungsanbringen - unzulässiger Weise - mittels E-Mail eingebracht wurden (mit Hinweis auf ).

1.4.3. Gegen beide Bescheide wurde sowohl elektronisch (per E-Mail an den Postkorb des FA), als auch schriftlich (Einwurf des Schriftstücks in den Postkasten des FA), jeweils am Berufung erhoben.

Nach der Aktenlage wurde der Zurückweisungsbescheid am beim Postamt hinterlegt (RSb). Nach Angaben des Bw. sei das Schriftstück am von ihm behoben worden.

2. Verfahren betreffend Bescheid vom (Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich des Bescheides vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages)

Vor dem Hintergrund des unter 1.1."Verfahren betreffend Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung" dargelegten Sachverhalts wurde mit Bescheid vom , nach Angabe des Bw. zugestellt am , von der Einkommensteuer 1991 in Höhe von 8.915,57 € ein "erster Säumniszuschlag" mit 2 %, das sind 178,31 €, festgesetzt.

2.1. Mit an den Postkorb des FA gerichteter E-Mail vom legte der Bw. gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages Berufung ein.

Diese Berufung wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Berufung - unzulässiger Weise - mittels E-Mail eingebracht wurde.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. sowohl elektronisch (per E-Mail an den Postkorb des FA), als auch schriftlich (Einwurf des Schriftstücks in den Postkasten des FA), jeweils am , Berufung.

In all seinen Berufungen vom , namentlich gegen die Bescheide vom und den Bescheid vom , argumentiert der Bw. wie folgt:

"Sie weisen meine Berufungen nach mehr als fünf Monaten mit der Begründung zurück, daß eine Übermittelung als e-Mail nicht zulässig sei. In den jeweiligen Rechtsbelehrungen heißt es 'es sei denn, daß innerhalb eines Monats nach Zustellung..... beim oben angeführten Finanzamt der Antrag ... über die Berufung... gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrags gilt die Berufung ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt'. Es gibt keinen Hinweis, daß ein entsprechender Antrag oder eine Berufung per e-Mail, also auf elektronischem Wege nicht zulässig sei und Sie insbesondere zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf elektronischem Weg einladen bzw. dies auch anbieten."

3. Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen

Auch in diesem Zusammenhang darf zur Darstellung des Sachverhalts auf die Ausführungen unter Punkt 1.1. "Verfahren betreffend Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung" verwiesen werden.

Mit Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) wurden für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen iHv. 3.476,98 € festgesetzt.

3.1. Mit sowohl elektronisch (per E-Mail vom an den Postkorb des Finanzamtes "post.FA52@bmf.gv.at"), als auch schriftlich (Eingangsstempel des FA vom ) - diesfalls rechtzeitig - eingebrachter Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wies der Bw. zunächst darauf hin, dass er vergeblich versucht habe, zu verantwortlichen Personen jener Gesellschaften, an denen er Anteile gezeichnet hatte, Kontakt aufzunehmen, um "erforderliche Abklärungen" vorzunehmen. Weiters habe er bis dato keine Berufungserledigung, die den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bewirkte, zugestellt bekommen. Er ersuche daher, ihm diese zuzustellen und zur Kenntnis zu bringen. Weiters führte er wörtlich aus:

"Im Bescheid vom nennen Sie für die Einkommensteuer 1991 einen Betrag von Euro 8.915,57, in der Buchungsmitteilung Nr.2 vom belasten Sie mich aber mit einem davon weichenden Betrag von Euro 12.309,62."

Zur Berechnung von Aussetzungszinsen merkte der Bw. an, dass die gleichen Zinssätze auch für seine Steuerguthaben anzuwenden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit folgender Begründung abgewiesen: Mit Erlassung des Aussetzungsbewilligungsbescheides werde der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Diese Feststellung gelte als Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen. Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit der ausgesetzten Abgabenschuld seien in einem Berufungsverfahren gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid zu monieren. In der Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid könnten diese jedoch nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden. Ob die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung bereits einer Erledigung zugeführt wurde oder nicht, sei für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Eine nachträgliche Saldierung mit Gutschriften, die nachfolgende, nicht ausgesetzte Kalenderjahre betreffen, sei darüber hinaus nicht möglich.

3.2. Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. sowohl elektronisch (per E-Mail vom an den Postkorb des FA), als auch schriftlich (Eingangsstempel des FA ebenfalls vom ) einen Vorlageantrag ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Zu den Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide vom (siehe oben Punkt 1.) und zur Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom (siehe oben Punkt 2.)

Gem § 85 Abs. 1 BAO gilt:

"Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben)."

Gemäß § 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO können

"Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung 'oder in jeder anderen technisch möglichen Weise' eingereicht werden. 'Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf'. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."

Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinn des Abs 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen ergangen:

• Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395. • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II 2006/97 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung BGBl. II Nr. 513/2006.

§ 1 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung regelt die

"automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen."

Nach Abs. 2 dieser VO ist

"die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten."

§ 5 der zitierten VO lautet:

"Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."

Ein Rechtsmittel (Berufung) ist als Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO grundsätzlich schriftlich einzureichen.

Nach der FOnV 2006 wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.

Die oben angeführte Darstellung des Sachverhalts, insbesondere der Verfahrensabläufe betreffend Erlassung der berufungsgegenständlichen Bescheide, ist unstrittig und wird der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.

Aus den Akten des FA ist ersichtlich, dass folgende Berufungen bzw. Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageanträge), ausschließlich mittels E-Mail an den Postkorb des FA eingebracht wurden:

a) Vorlageantrag vom (gegen die BVE vom betreffend den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung); siehe Punkt 1.1.2.,

b) Vorlageantrag vom (gegen die Berufungsvorentscheidung vom betreffend die Berufung vom gegen den Anspruchszinsenbescheid 2003); siehe Punkt 1.2.2.,

c) Berufung vom (gegen den Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages); siehe Punkt 1.3.1.,

d) Vorlageantrag vom (gegen die Berufungsvorentscheidung vom und zwar über die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2005); siehe Punkt 1.4.2.,

e) Vorlageantrag vom (gegen die Berufungsvorentscheidung vom über die Berufung vom gegen den Einkommensteuer- Vorauszahlungsbescheid 2007); siehe Punkt 1.4.2. und

f) Berufung vom (gegen den Bescheid vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages); siehe Punkt 2.1.

Mit Bescheiden vom und vom wies das FA die oben unter a) bis f) angeführten Berufungen bzw. Vorlageanträge als unzulässig zurück, da diese mittels E-Mail eingereicht wurden.

Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung.

Die "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen" bezieht sich auf die Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall (Einbringung von Rechtsmitteln per E-Mail) nicht anwendbar.

Aber auch auf die FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006 können die gegenständlichen Eingaben nicht gestützt werden, da diese Rechtsmittel nicht mittels FinanzOnline eingereicht, sondern direkt an den E-Mail-Account des FA 52 (post.FA52@bmf.gv.at) adressiert wurden.

"Nach Maßgabe des § 86a können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch in anderer Form (telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit durch V des BMF zugelassen, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) eingebracht werden. E-Mail-Eingaben bei der Finanzverwaltung sind nach der Rsp des VwGH (2005/14/0126) grundsätzlich unwirksam und unterliegen auch keinem Mängelbehebungsverfahren. Bei antragspflichtigen Amtshandlungen kann auch ein daraufhin ergangener Bescheid diesen Mangel nicht sanieren und kann vom VwGH aufgegriffen werden" (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 85 Anm 2 mit Hinweis auf Sutter, AnwBl 2006, 608 f).

Zur Qualifikation von Eingaben per E-Mail vertritt Sutter unter Bezugnahme auf des Erkenntnis des folgenden Standpunkt (siehe AnwBl 2006, 608 f):

"Damit bleibt die entscheidende Rechtsfrage, ob E-Mail-Eingaben bereits schriftliche Anbringen iSd § 85 Abs 1 BAO sind, denen durch die fehlende Unterschrift lediglich ein im Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs 2 BAO behebbarer Mangel anhaftet. Dies hat der VwGH im vorliegenden Erk klar verneint und E-Mail-Eingaben damit jegliche Wirksamkeit versagt (vgl dagegen noch zu § 63a BgldLAO, der § 86a BAO entspricht: trotz Fehlens einer bgld TelefaxVO hat der VwGH die Berufung in diesem Fall nicht für unbeachtlich erklärt, sondern lediglich ein Mängelbehebungsverfahren zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift eingemahnt!)............

Sofern die Erledigung daher die Erlassung eines antragsgebundenen (!) Bescheides (zB Berufung nach § 245 BAO, Nachsichtsbegehren nach § 236 BAO, Devolutionsantrag nach § 311 BAO, Antrag auf bescheidmäßige Auskunftsverweigerung nach § 3 AuskPflG) betrifft, ist der auf ein E-Mail hinauf ergangene Bescheid - rechtlich betrachtet - ohne den erforderlichen Antrag ergangen (eine amtswegige Befugnis zu seiner Erlassung bestand ja nicht). In solchen Fällen fehlender Anträge sah der VwGH bislang überwiegend Anwendungsfälle von § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (so ; , 82/07/0146; , 83/07/0227 sowie zu einer Berufungsentscheidung ohne Berufungsantrag , 82/10/0112; dagegen VwSlg NF 7469/A und , VwSlg NF 11313/A, wo die Erlassung jeweils als inhaltliche Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG eingestuft worden ist). Sieht man § 42 Abs 2 Z 2 VwGG in E-Mail-Fällen als anwendbar, kann die E-Mail-Eingabe durch den nachfolgenden Bescheid daher nur dort 'saniert' werden, wo auch ein amtswegiges Vorgehen der Finanzverwaltung erlaubt ist."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben ) fällt also ein mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO, noch in jenen des § 86a Abs. 1 BAO. Diesfalls liegt kein behebbares Formgebrechen vor, weshalb auch kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war.

Nach § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl I Nr. 70/2003 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 133/2005, ist die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

Nach der angeführten Bestimmung des TKG umfasst der Begriff der elektronischen Post nicht nur "Internet E-Mails", sondern auch SMS-Nachrichten.

Es kann kein Zweifel bestehen, dass eine per SMS eingebrachte Berufung mangels "Schriftlichkeit" kein Anbringen iSd § 85 BAO ist. Im Hinblick auf die im TKG definierte rechtliche Gleichbehandlung von SMS und E-Mails muss diese Beurteilung aber auch für E-Mails gelten.

In diese Richtung weist auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom , 9ObA96/07v, worin der GH wörtlich ausführt:

"Im vorliegenden Fall ist nun die Frage zu beurteilen, ob die während der ersten drei Monate erfolgte Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten per SMS der Schriftform genügt (§ 15 Abs 2 BAG). Die Abkürzung "SMS" steht für "Short Message Service". Dabei handelt es sich um einen Mobilfunkdienst, der das in der Regel gebührenpflichtige Versenden von Kurznachrichten von einem Mobiltelefon im Wege der Kurznachrichtenzentrale des jeweiligen Mobilfunkbetreibers auf ein anderes Mobiltelefon gestattet. Daneben gibt es noch andere Varianten der Versendung der Kurznachrichten, zB von einem PC auf ein Mobiltelefon. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff 'SMS' synonym für die einzelne Kurznachricht selbst, die im Rahmen des 'Short Message Service' versandt wird, verwendet. Dem folgend meinen auch die weiteren Ausführungen mit 'SMS' in erster Linie die Kurznachricht(en) selbst. Unstrittig ist, dass eine eigenhändige Unterfertigung der SMS durch den Absender nach der technischen Konzeption des 'Short Message Service' nicht vorgesehen ist. Auf SMS-Signaturen einzelner Mobilfunkbetreiber braucht hier mangels Fallbezugs nicht eingegangen werden. Dass im Text der SMS der Vor- und/oder Zuname des Absenders steht, stellt noch keine eigenhändige Unterfertigung des Textes dar. Hiezu ist auf die vorstehenden allgemeinen Ausführungen zum Vorliegen einer Unterfertigung zu verweisen. Es wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass zB auch ein den Namen des Erklärenden enthaltendes Telegramm mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung des Erfordernisses der Schriftlichkeit nicht ausreicht (Gschnitzer aaO 272; Apathy/Riedler aaO § 886 Rz 2; 5 Ob 535/85 ua).......

Im vorliegenden Fall erfolgte die Beendigungserklärung des Beklagten mit einer 'schlichten' SMS, also einer reinen Textnachricht ohne eigenhändige Unterschrift. Wendet man hierauf die vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung und Lehre zur Schriftlichkeit im Sinne von Unterschriftlichkeit an, dann folgt daraus, dass eine Beendigungserklärung per SMS nicht der Schriftform des § 15 Abs 2 BAG genügt."

Nach der Entscheidung des bedeutet das Gebot der Schriftlichkeit im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Im Gegensatz zu einem Telefax weisen E-Mails und SMS keine technisch zuverlässige Sende- und Empfangsprotokollierung auf und gewährleisten weder Authentizität noch Verlässlichkeit des übermittelten Inhalts (vgl. Schmidt, "Gerichtsgutachten mittels E-Mail?"; www.sachverstaendige.at/akt_GA%20per%20Email.html).

Darüber hinaus weist eine E-Mail keine Unterschrift iSd § 4 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, auf.

Auf Grund der oben dargestellten Beschaffenheit von E-Mails an sich und insbesondere mangels entsprechender Rechtsgrundlage, nach der E-Mails außerhalb der zitierten Verordnungen als Eingaben zugelassen werden, kommt den gegenständlichen, per E-Mail eingebrachten Rechtsmitteln keine rechtliche Wirksamkeit zu.

Aus diesem Blickwinkel vermag auch der Einwand des Bw., es habe keinen Hinweis gegeben, dass ein Rechtsmittel per E-Mail unzulässig sei, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die Unkenntnis einer Rechtsnorm nicht vor deren Wirksamkeit schützt.

Die gegenständlichen, als Reaktion auf die Einbringung von Rechtmitteln per E-Mail ergangenen Zurückweisungsbescheide vom und vom waren daher aufzuheben.

Im Übrigen scheinen die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide vom (siehe oben, Punkt 1.) nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden zu sein.

Nach § 245 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Da die Zurückweisungsbescheide nachweislich am beim Postamt hinterlegt wurden, begann mit diesem Zeitpunkt der Fristenlauf. Nach eigenen Angaben des Bw. wurden die Bescheide von ihm am beim Postamt abgeholt.

Gem § 17 Zustellgesetz ist das Schriftstück beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Abs. 1).

Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabenstelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2).

Die hinterlegte Sendung ist mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Abs. 3).

Letzteres wäre dann der Fall, wenn sich ergäbe, dass der Berufungswerber innerhalb der oben angeführten zweiwöchigen Frist von seiner Wohnung abwesend war und deshalb nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangen konnte.

Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, er macht Beweis über die Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Unterlagen zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (; , 95/19/0764).

Dadurch, dass der Bw. die Sendung am beim Postamt abgeholt hat, gelten die Bescheide mit Beginn der Abholfrist, das ist der , als zugestellt. Dass der Bw. innerhalb der Abholfrist von seiner Wohnung abwesend gewesen wäre, bzw. ein Anlass bestünde, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs zu zweifeln, wurde von ihm nicht einmal behauptet.

Am Tag der Einbringung der Berufungen, dem , war daher die Berufungsfrist gem § 245 BAO (1 Monat) bereits abgelaufen, weshalb hinsichtlich der mittels dieses Anbringens erhobenen Berufungen ein Zurückweisungsgrund (wegen Verspätung) gegeben wäre.

B) Zur Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen:

§ 212a Abs. 1, 5 und 9 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 180/2004 lauten:

Abs. 1:

"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."

Abs. 5:

"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."

Abs. 9:

"Für Abgabenschuldigkeiten sind

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

Der oben unter Punkt 3. ("Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen") dargestellte Sachverhalt bzw. Ablauf des Verfahrens ist unstrittig und wird der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.

Das FA hat einerseits dem Antrag des Bw., die Einhebung der Abgabe auszusetzen, entsprochen und war andererseits nach Ergehen der Berufungsentscheidung vom gemäß § 212a Abs. 5 BAO verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.

Zum Einwand der Berufung, das FA habe anlässlich Erlassung des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung nicht angegeben, auf Grund welchen Steuerbescheids die Berufungserledigung erfolgt sei, und wem dieser Grundlagenbescheid zugestellt worden sei, wird auf die Bestimmung des § 81 iVm § 101 Abs. 3 BAO verwiesen. Danach gilt mit der Zustellung der Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen. Auf diese Rechtsfolge wurde in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien vom , RV/0729-W/02, zu Recht hingewiesen. Weder das FA noch die Rechtsmittelbehörde waren also verpflichtet, die genannte Berufungsentscheidung betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 1991 bis 1995 an den Bw. persönlich zuzustellen.

Mit BVE vom hat das FA auf Basis des geschilderten Sachverhalts die Rechtslage zur Festsetzung von Aussetzungszinsen ausführlich dargelegt und auch begründet, warum eine nachträgliche Saldierung mit Gutschriften des Bw. nicht möglich ist. Der Bw. hat mit Vorlageantrag vom dazu nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufungsvorentscheidung, in der die Behörde das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen darlegt und sich mit den anstehenden Sachverhaltsfragen auseinandersetzt, geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (vgl. ; , 84/16/0235). Es ist Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung bzw. dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. ; , 92/15/0164).

Die in der Berufung vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen angesprochene Diskrepanz zwischen der mit 8.915,57 € festgesetzten Einkommensteuer 1991 und den davon abweichenden Betrag iHv. 12.309,62 € laut Buchungsmitteilung Nr. 2 vom resultiert aus einer vorangegangenen Gutschriftsbuchung vom iHv. 3.394,00 € auf dem Abgabenkonto des Bw. (12.309,62 € abzüglich 3.394,00 € ergibt den verbleibenden, auf dem Konto des Bw. verbuchten Betrag an Einkommensteuer 1991 iHv. 8.915,57 €).

Insgesamt vermochte die Berufung somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen aufzuzeigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
Schlagworte
E-Mail
Aufhebung des Zurückweisungsbescheides

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at