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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.12.2008, RV/0227-G/06

Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina (2004)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 die Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien in Höhe von € 2.421,- als Werbungskosten zu berücksichtigen. In der Beilage wird auf das beantragte Ausmaß laut Einkommensteuerbescheid 2003 vom hingewiesen. Auf Anfrage des Finanzamtes wird ein Gutsbestandsblatt samt Übersetzung betreffend den landwirtschaftlichen Grundbesitz des Berufungswerbers in Bosnien-Herzegowina im Ausmaß vom 1 Hektar und 91 m2 vorgelegt. Die Ehefrau sei in Bosnien-Herzegowina nicht berufstätig, sondern bewirtschafte für die Dauer der beschäftigungsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes in Österreich den Grundbesitz.

Das Finanzamt wies das Begehren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid begründend damit ab, dass der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils für sich allein kein Grund für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten sei.

In der dagegen erhobenen Berufung wird auf eine Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom verweisen, wonach auch ein der Eigenversorgung mit landwirtschaftlichen Produkten dienender Grundbesitz einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen würde, der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht außer Acht gelassen werden könne. Eine solche Kleinlandwirtschaft stelle auch in Österreich zwar keine nennenswerte monetäre Einkunftsquelle dar, sehr wohl aber eine für den Familienunterhalt bedeutsame Ernährungsbasis, weshalb vom UFS, Außenstelle Linz, in einem ähnlich gelagerten Fall die berufliche Veranlassung der Beibehaltung des Familienwohnsitzes bzw. die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sehr wohl angenommen worden sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Erkenntnisse des und vom , 2005/14/0039, verwiesen.

Ergänzend wird vorgebracht, dass der Berufungswerber am Beschäftigungsort in Österreich als Bauhilfsarbeiter und Gastarbeiter in einem Firmenquartier seines Dienstgebers untergebracht sei, in welchem die Unterbringung von Familienangehörigen weder vorgesehen noch gestattet sei.

Unter weiteren Hinweis auf den fremdenrechtlichen Status der Ehefrau des Berufungswerbers als sog. Drittstaatsangehörige im Sinne des FremdenG 1997, die für den dauernden Aufenthalt in Österreich eine quotenpflichtige (Erst)Niederlassungsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges benötigen würde, werde beantragt, der Berufung Folge zu geben.

Über Verlangen des Finanzamtes legte der Berufungswerber 2 (Arbeitsamt)Bescheinigungen aus Bosnien vor, aus welchen hergehe, dass seine zwei volljährigen Kinder arbeitslos seien, weshalb sie noch in seinem Haushalt in Bosnien-Herzegowina leben würden und von ihm unterhalten werden (müssten). Aus der vorgelegten Bestätigung seines Arbeitgebers geht hervor, dass er in der Firmenunterkunft in Wien untergebracht sei und dass die Unterbringung von Familienangehörigen in der Firmenunterkunft weder vorgesehen noch gestattet sei. Weiters wird mitgeteilt, dass die Ehefrau des Berufungswerbers zu Beginn des Jahres 2006 bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo die Erteilung einer (Erst)Niederlassungsbewilligung beantragt habe.

Das Finanzamt weist daraufhin das Begehren des Berufungswerbers neuerlich mit der Begründung ab, dass die Unterhaltsverpflichtung für Kinder als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht ausreichen würde. Es sei davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltszugehörigen Elternteiles mehr besteht. Der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils sei für sich allein kein Grund für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird betreffend die beiden arbeitslosen, mangels jeglichen Einkommens und Vermögens noch im Haushalt des Berufungswerbers am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina lebenden Kinder des Berufungswerbers ergänzend je eine Unterhaltsbescheinigung vorgelegt. Weiters wird zur Glaubhaftmachung der Richtigkeit dieser Urkunden der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich ein Informationsbericht in der Tageszeitung "Die Presse" zur Information vorgelegt. Wiederholt wird auf das in der Berufung zitierte Erkenntnis des , hingewiesen, wonach der VwGH die Unterhaltsverpflichtung des Steuerpflichtigen gegenüber am Familienwohnsitz im Ausland lebenden volljährigen Kindern für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich sehr wohl für beachtenswert und die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes postuliert habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. die gegenständlich beantragten Kosten für Familienheimfahrten, als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. z.B. ; ). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. z.B. ; ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. z.B. ).

Der Vertreter des Berufungswerbers hat die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter anderem damit begründet, dass unter Hinweis auf den fremdenrechtlichen Status der Ehefrau des Berufungswerbers als sog. Drittstaatsangehörige im Sinne des FremdenG 1997, diese für den dauernden Aufenthalt in Österreich eine quotenpflichtige (Erst)Niederlassungsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges benötigen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass schon die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen (vgl. z.B. ; ; ; ). Auch das BMF hat diesbezüglich seine Rechtsansicht in den Lohnsteuerrichtlinien, RZ 345, an die Rechtsprechung des VwGH angepasst. Die Behinderung des Familiennachzuges durch fremdenrechtliche Bestimmungen im gegenständlich strittigen Jahr kann auch daraus ersehen werden, dass zumindest nach den Daten des Zentralen Melderegisters die Gattin des Berufungswerbers F sich seit und die beiden genannten Söhne S und M sich seit , also nach Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005, in Österreich aufhalten.

Ergänzend vertritt das BMF in den Lohnsteuerrichtlinien, Rz 345, die Auffassung, dass ein wesentlicher Kaufkraftunterschied oder die Bewirtschaftung einer eigenen - wenn auch kleinen und nur der eigenen Selbstversorgung dienenden - Landwirtschaft dazu führen könne, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei.

Dass dem Berufungswerber die beantragten Aufwendungen auch tatsächlich entstanden sind, hat das Finanzamt wohl auf Grund der in den Vorjahren gewährten Familienheimfahrten nicht in Zweifel gezogen.

Die beantragten Aufwendungen des Berufungswerbers für die Familienheimfahrten in Höhe von € 2.421,- sind demnach neben dem vom Finanzamt behandelten Merkmal, wonach die Unterhaltsverpflichtung für Kinder als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht ausreichen würde, entsprechend der Diktion des VwGH zumindest bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 als Werbungskosten anzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
Landwirtschaft
Familiennachzug
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at