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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.06.2013, RV/0526-W/13

Malusbetrag gemäß § 6a NoVAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1070 Wien, X-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 11/2012 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit € 1.361,15.

Entscheidungsgründe

Der Bw. verbrachte im Rahmen seiner Übersiedlung ein erstmalig am in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug (CO2 - Emission von 226 g/km) nach Österreich und reichte am beim Finanzamt eine Erklärung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für dieses Fahrzeug ein. Mit Schreiben vom stellte der Bw. einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der NoVA und begründete diesen mit rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der NoVA mit der Verfassung bzw. dem Gemeinschaftsrecht.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die NoVA ausgehend von den folgenden Bemessungsgrundlagen wie folgt fest:

Mit Schreiben vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der NoVA und begründete diese wie folgt:

1. Malusbetrag gem. § 6a NoVAG:

Die Vorschreibung des CO2 Malusbetrages für Fahrzeuge deren erstmalige Zulassung vor der Einführung des Malusbetrages im Gemeinschaftsgebiet erfolgt wäre, sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Es werde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom , C-402/09 Ioan Tatu, und die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ RV/0265-K/12, verwiesen. Die Vorschreibung des Malusbetrages in Höhe von € 770,24 und des darauf entfallenden Erhöhungsbetrages von € 154,00 sei daher rechtswidrig.

2. Berechnung der Bemessungsgrundlage:

Der gemeine Wert des Fahrzeuges sei vom "Finanzamt per österreichischer Eurotax-Liste als Mittelwert von Händler (Einkauf+Verkauf)/2" ermittelt worden. Als Bemessungsgrundlage für die NoVA wäre der Mittelwert abzüglich der Umsatzsteuer und der 13%igen NoVA angesetzt worden. Dabei wäre völlig außer Acht gelassen worden, dass der Malusbetrag Bestandteil der NoVA wäre und deshalb die Bemessungsgrundlage mindern müsse. "Es gelte das vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Verbot von Steuer auf Steuer Prinzip. Sonst würde sich in Folge der gemeine Wert um genau diese Malus+Abgabenerhöhung erhöhen. Auch hier findet eine mittelbare Diskriminierung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage gegenüber inländischen Fahrzeugen statt".

3) Nichtberücksichtigung sonstiger Abgaben:

Der Bw. habe für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eine Eintragung in die Genehmigungsdatenbank erwirken müssen. Dafür habe die Firma X. dem Bw. € 180,00 inkl. Umsatzsteuer (Typenschein-Import) in Rechnung gestellt. Dies "dient einzig und allein der Finanzverwaltung zur Unbedenklichkeitsbescheinigung der NoVA Entrichtung. Die darin enthaltenen Fahrzeugdaten seien aus dem vorhandenen Europäischen COC (EU-Typisierung) übernommen." In dieser Zwangsabgabe vor der Zulassung sei eine versteckte Zulassungsabgabe zu sehen, welche nur auf Eigenimporte angewandt werde und inländische Fahrzeuge nicht treffe. Deshalb wäre diese auf die NoVA anzurechnen. Das vorhandene europäische COC-Dokument des Herstellers wäre nicht berücksichtigt worden, weshalb ein österreichisches COC-Dokument erwirkt hätte werden müssen. Diese Hürde wirke als verdeckte Zulassungsabgabe diskriminierend und sei, weil in inländischen Fahrzeugen nicht enthalten, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (wechselseitige Anerkennung von COC-Dokumenten).

4) "Beschwerde gegen die Verwaltungspraxis da keine Selbstberechnung der NoVA":

Die Berechnung der NoVA erfolge "durch die Behörde selbst mit EDV Unterstützung. Es ist kein Ermessensspielraum vorhanden, um eine NoVA Freigabe zu erwirken. Im verwaltungstechnischen Ablauf wird die gesamte Berechnung durch die Behörde vorgenommen und dem Antragsteller im Anschluss das NoVA 2 Formular zur Unterfertigung vorgelegt. Wenn von Amts wegen berechnet wird hat dies immer per Bescheid zu erfolgen. Es gibt keinen Ermessensspielraum bezüglich der Bemessungsgrundlage durch pauschalierende Verwendung der Eurotax-Liste."

Das Finanzamt legte die Berufung am zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl. 1991/695, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der NoVA. Es steht außer Streit, dass der Bw. die NoVA schuldet.

1. Malusbetrag gem. § 6a NoVAG:

Der Bw. wendet sich gegen die Festsetzung des "Malusbetrages" gemäß § 6a des NoVAG mit der Begründung, dass diese dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe. Das mit dem Ökologiegesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, in § 6a NoVAG geregelte Bonus-Malus-System gilt ab dem . Danach erhöht sich die Steuerschuld für Kraftfahrzeuge, deren CO2 -Ausstoß größer als 160 g/km ist (im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung BudBG 2011, BGBl. I 2010/111). Für aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importierte und dort vor dem zum Verkehr zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ist im Inland bei der Erhebung der NoVA der in § 6a NoVAG festgesetzte Malusbetrag außer Ansatz zu lassen, da auch bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland vor dem kein Malusbetrag im Sinne der genannten Bestimmung angefallen wäre (vgl. RV/0232-K/11). Diese Rechtsauslegung berücksichtigt das vom Bw. angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Ion Tatu, C-402/09, wonach es einem Mitgliedsstaat verboten ist, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig am in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen. Bei einer an diesem Tag erfolgten Zulassung zum Verkehr in Österreich wäre (weil vor dem erfolgt) kein Malusbetrag angefallen. Die Vorschreibung des Malusbetrages in Höhe von € 770,24 und des darauf entfallenden Erhöhungsbetrag von € 154,00 widerspricht dem Gemeinschaftsrecht und ist daher rechtswidrig.

2. Berechnung der Bemessungsgrundlage:

Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG ist die Abgabe im Fall der Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 (erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Zur Ermittlung der NoVA ist daher ex lege der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG, BGBl. Nr. 148/1955, durch jenen Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen (ausgenommen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse) zu berücksichtigen. Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe (fiktiver Einzelveräußerungspreis). Zudem gibt es nicht mehrere, sondern nur einen gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes, den es als objektiven Wert zu bestimmen gilt. Zur Schätzung des fiktiven Einzelveräußerungspreises werden nach der Verwaltungspraxis die inländischen Eurotax-Notierungen als Grundlage für die Bestimmung des gemeinen Wertes herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei derMittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis. Nach Abzug der österreichischen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente entspricht dieser Mittelwert in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen inländischen Abnehmer zu erzielen ist. Im Urteil Weigel/Weigel, C-387/01, spricht sich der Europäische Gerichtshof nicht gegen die Vorgangsweise der österreichischen Finanzverwaltung aus, Eurotax-Notierungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, vorausgesetzt der auf diese Weise ermittelte Preis spiegelt den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeuges genau wieder (Randnr. 75, vgl. GZ. RV/1999-L/02).

Das Finanzamt ermittelte die Eurotax-Notierung (Mittelwert Einkaufpreis € 9.821,00 und Verkaufspreis € 13.842,00) mit € 11.831,50. Nach Abzug der österreichischen Umsatzsteuer in Höhe von 20% (€ 1.972,92) und der NoVA in Höhe von 13% (€ 1.134,29) ergab sich die Bemessungsgrundlage in Höhe von € 8.725,29. Vom Bw. wurden keine Nachweise für das Vorliegen eines geringeren gemeinen Wertes als jenes auf Grundlage der Eurotaxwerte ermittelten Wertes beigebracht. Betreffend dem Einwand des Bw., dass der Malusbetrag Bestandteil der NoVA wäre und deshalb die Bemessungsgrundlage mindern müsste, wird auf die Ausführungen im Punkt 1 dieser Berufungsentscheidung verwiesen. Die vom Finanzamt vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die NoVA entspricht daher der dargestellten Rechtslage.

3) Nichtberücksichtigung sonstiger Abgaben:

Dem Einwand des Bw., dass der von der Firma X. in Rechnung gestellte "Typenschein-Import" als eine versteckte Zulassungsabgabe zu sehen wäre, ist zu entgegnen, dass bei Eigenimport eines Kraftfahrzeuges mit einer EU-Betriebserlaubnis dieses Fahrzeug nicht mehr in Österreich genehmigt werden muss, weil es eine EU-weite Typengenehmigung hat. Als Nachweis kann das COC-Papier oder ein ausländischer Typenschein oder eine ausländische Zulassungsbescheinigung verwendet werden (vgl. § 28 ff Kraftfahrzeuggesetz (KFG), BGBl. 267/1967). Die erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Österreich ist aber gemäß § 30a KFG nur möglich, wenn die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Wenn die Daten eingetragen sind, kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden. Mit der Vollziehung dieser Bestimmungen ist gemäß § 136 KFG der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, weshalb eine Berücksichtigung der Einwendungen im gegenständlichen Abgabenverfahren betreffend die NoVA nicht möglich ist. Für die vom Bw. beantragte Anrechnung dieser Zahlung in Höhe von € 180,00 auf die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte NoVA besteht keine gesetzliche Grundlage.

4) "Beschwerde gegen die Verwaltungspraxis da keine Selbstberechnung der NoVA":

Gemäß § 4 Z 2 NoVAG ist im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) Abgabenschuldner derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 Bundesabgabenordnung hat bei Selbstbemessungsabgaben eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht wurde. Den Einwendungen des Bw. kommt aufgrund der dargestellten Rechtsgrundlagen keine Berechtigung zu. Betreffend den Ausführungen des Bw. zum fehlenden "Ermessensspielraum bezüglich der Bemessungsgrundlage" wird auf die Ausführungen unter Punkt 2) dieser Berufungsentscheidung verwiesen.

Der Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, teilweise stattzugeben. Die NoVA errechnet sich wie folgt:

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
RV/0232-K/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-17115