Feststellung einer Berufung als zurückgenommen nach unvollständiger und verspäteter Mängelbehebung
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Graz 1, HR Dr. Richard Tannert, in der Finanzstrafsache gegen S wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Oststeiermark (Amtsbeauftragte HR Dr. Monika Rößler) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 078/2006/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Berufung gilt gemäß § 156 Abs.2 FinStrG als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 078/2006/00000-001, ist S schuldig gesprochen worden, weil er [als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Oststeiermark] vorsätzlich 1. unter Verletzung seiner Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich entgegen § 119 der Bundesabgabenordnung (BAO) durch Nichterklären von Umsätzen und Einnahmen, betreffend die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt € 6.002,92 und Einkommensteuern in Höhe von € 23.082,46 zu verkürzen versucht hat, sowie 2. unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate September bis Dezember 2005 in Höhe von insgesamt € 4.623,28 und betreffend Jänner bis März 2006 in Höhe von insgesamt € 1.910,94 bewirkt hat und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiedurch versuchte Abgabenhinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG (zu den Fakten Pkt. 1.) sowie Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (zu den Fakten Pkt. 2.) begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs.5 FinStrG [iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt worden ist (nachträglich vorgelegter Bescheid in Kopie).
Offensichtlich in diesem Zusammenhang hat S mit Eingabe vom an den Unabhängigen Finanzsenat wie folgt vorgebracht:
"Betrifft: Berufung
Hiermit bringe ich das Rechtsmittel der Berufung gegen Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG, Punkt 1 und Punkt 2 ein.
Ich beantrage eine Änderung des Urteils da ich keine der angeführten Beschuldigungen mit Absicht oder wegen Steuerhinterziehung begangen habe, sondern gesundheitliche, bzw. psychische Probleme der Hauptgrund waren.
Hochachtungsvoll
{Namenszeichen}"
Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde S daher aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides eine Erklärung nachzureichen, a.) mit der das Erkenntnis bezeichnet wird, gegen welches sich die Berufung richtet (welche Behörde hat wann welche Entscheidung erlassen?), sowie b.) welche Änderungen beantragt werden, widrigenfalls bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist das eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen gelte.
Ein Rechtsmittel habe nämlich gemäß § 153 Abs.1 FinStrG unter anderem neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den es sich richtet, auch eine Erklärung zu enthalten, welche Änderungen beantragt werden, um der Rechtsmittelbehörde die Möglichkeit zu geben, in verfahrensökonomischer Weise sämtliche vom Einschreiter als verletzt empfundenen Interessen einer Überprüfung unterziehen zu können.
Mit nunmehriger Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom , zur Post gegeben am , welcher eine Kopie des angefochtenen Erkenntnisses und eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung beigeschlossen war, wurde von S ausgeführt:
"Betrifft: Mängelbehebunsauftrag- Sachbearbeiter:Dr. Richard Tannert
Zu a.) lege ich das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde bei
Zu b.) möchte ich eine Änderung aus folgenden Gründen beantragen:
1.) bestand nie die Absicht irgendwas zu Hinterziehen, den kein normal denkender Mensch begeht X-mal das gleiche Delikt wenn er damit immer wieder bestraft wird.
2.)Das Gutachten des Prof. Dr. {Name} möchte ich sehr in Frage stellen.
Hochachtungsvoll
{keine Unterschrift}"
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Wie oben ausgeführt, war der Bestrafte S aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages eine entsprechende Erklärung nachzureichen, gegen welchen Bescheid sich sein Rechtsmittel richte, und weiters bekannt zu geben, welche Änderungen (Verringerung der Strafe, andere Tatbestandsqualifizierung, Einstellung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Fakten, ...) beantragt würden.
Gemäß § 56 Abs.2 FinStrG iVm § 108 Abs.2 BAO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag (hier: dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages) entspricht.
Da der Mängelbehebungsauftrag laut Aktenlage (siehe Rückschein des RSa-Briefes) am Donnerstag, den durch Hinterlegung zugestellt worden ist, wäre eine der Mängelbehebung dienende Erklärung des S spätestens am Donnerstag, den zur Post zu geben gewesen. Tatsächlich aber wurde das Antwortschreiben erst am Montag, den , also verspätet, zur Post gegeben.
Selbst im Falle einer Rechtzeitigkeit des Antwortschreibens enthielte dieses - siehe oben - jedoch keine Darlegung allenfalls beantragter Änderungen des Erstbescheides, weshalb auch in diesem Falle dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen gewesen wäre.
Gemäß § 156 Abs.2 FinStrG gilt jedoch eine Berufung als zurückgenommen, wenn eine gewährte Frist für die Behebung formeller Mängel dieses Rechtsmittels fruchtlos abgelaufen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | FLAG Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at