Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 25.01.2006, RV/0452-S/05

Haftung für Rückforderung von Lehrlingsfreifahrten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Wilhelm Huck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung von Lehrlingsfreifahrten für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Für die damals minderjährige Tochter (geb. 1985) der Berufungswerberin (Bw.) wurde von den Österreichischen Bundesbahnen für den Zeitraum bis ein Freifahrausweis für Lehrlinge ausgestellt. Das den Anspruch auf diese Lehrlingsfreifahrt begründende Lehrverhältnis wurde am vorzeitig aufgelöst.

Mit Schreiben vom befragte das Finanzamt die Tochter der Bw., ob und wann sie den Freifahrausweis dem Verkehrsunternehmen zurückgestellt habe bzw. ob sie ein neues Lehrverhältnis begonnen habe und die Fahrtstrecke gleich geblieben sei. Mit Antwortschreiben vom teilte die Tochter (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) dem Finanzamt mit, es sei richtig, dass das Lehrverhältnis am vorzeitig beendet wurde. Sie sei noch am selben Tag nach Wien übersiedelt und dort seit ordentlich gemeldet. Die Lehrlingsfreikarte sei daher ab von ihr nicht mehr benützt worden. Als sie die versehentlich nicht zurückgestellte und in Folge in Vergessenheit geratene Freikarte am an die ÖBB rückstellen wollte, sei dies seitens des Verkehrsunternehmens mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Gültigkeitszeitraum bereits überschritten wäre. Sie lege die Freifahrkarte daher diesem Schreiben im Original bei.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt den von der Republik Österreich für den Zeitraum bis geleisteten Fahrpreisersatz für Lehrlingsfreifahrten in Höhe von € 87,43 von der Tochter der Bw. zurück mit der Begründung, ab dem (Tag der Lösung des Lehrverhältnisses) seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt weggefallen. Entgegen der Verpflichtung, den Freifahrausweis unverzüglich dem Verkehrsunternehmen zurückzustellen, sei der Ausweis erst am zurückgegeben worden. Die aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds für die Zeit von der Auflösung des Lehrverhältnisses bis zum Ende der Verrechnung bezahlten Fahrtkosten seien rückzufordern. Mit Haftungsbescheid vom selben Tag nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige für die Rückzahlung des Fahrpreisersatzes für Lehrlingsfreifahrten für die Tochter in Anspruch.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und machte zum Sachverhalt die gleichen Ausführungen wie im oben zitierten Schreiben der Tochter vom . Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass die Tochter die Freifahrt weder durch unwahre Angaben erlangt habe noch weiter in Anspruch genommen habe, obwohl die Voraussetzungen weggefallen seien. Auf Grund des Wohnsitzwechsels habe die Tochter die ihr gewährte Freifahrt ab dem nicht weiter in Anspruch genommen. Der Tatbestand des § 30 h Abs. 2 FLAG sei somit nicht verwirklicht, sodass die Anwendung dieser Bestimmung zu Unrecht erfolgt sei. Dies belaste den Rückforderungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Darüber hinaus sei der Rückforderungsbescheid auch mit der Rechtswidrigkeit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. Der Abgabebehörde sei mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass die Freifahrt ab dem nicht mehr in Anspruch genommen worden sei. Daher treffe die Behörde eine amtswegige Ermittlungspflicht, bei deren Wahrnehmung sie ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Freifahrt ab dem genannten Datum nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Dieser Ermittlungspflicht sei die Behörde nicht nachgekommen.

Da somit die Tochter den Tatbestand des § 30 h Abs. 2 FLAG nicht verwirklicht habe, bleibe auch kein Raum für die Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber der Bw.

In eventu regte die Bw. an, die Oberbehörde möge in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden gemäß § 30 h Abs. 3 FLAG anweisen, vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises gegenüber ihrer Tochter abzusehen.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag der Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Bestimmungen des § 30 l iVm § 30 h Abs. 2 FLAG hat der Lehrling den von der Republik Österreich für eine Lehrlingsfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn er die Lehrlingsfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Lehrlings haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Lehrling noch minderjährig ist.

Mit Berufungsentscheidung vom hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufung der Tochter der Bw. gegen den Bescheid betreffend Rückforderung von Lehrlingsfreifahrten für den Zeitraum bis als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufungsentscheidung und die darin ausgeführte Begründung darf verwiesen werden.

Der Haftungsbescheid, mit dem die Bw. als Erziehungsberechtigte ihrer damals unbestritten minderjährigen Tochter in Anspruch genommen wird, ist daher zu Recht ergangen. Die Berufung gegen diesen Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen.

Zum Eventualantrag auf Anweisung des Finanzamtes, vom Ersatz des geleisteten Fahrpreises abzusehen, ist anzumerken, dass der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 30 h Abs. 2 FLAG idF BGBl I 2004/110 die im gegenständlichen Fall zuständige Berufungsbehörde ist. Er ist aber nicht Oberbehörde des Finanzamtes und daher nicht ermächtigt, eine Anweisung im Sinne des Abs. 3 leg.cit. auszusprechen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lehrlingsfreifahrt
Haftung des Erziehungsberechtigten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at