Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 26.01.2006, FSRV/0003-L/06

Beschwerde gegen die nicht antragsgemäß erfolgte Bewilligung einer Ratenzahlung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen EP, Angestellter, geb. 19XX, whft.: M, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, vom , SN 054-2004/00068-001 bzw. StNr. 12, betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im Finanzstrafverfahren

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat III, vom , SN. 054-2004/00068-001, wurde über den Beschwerdeführer (Bf.) wegen der Begehung der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 38 Abs. 1 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe iHv. 12.000,00 €, im Nichteinbringungsfall vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG), verhängt und die Verfahrenskosten mit 363,00 € (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) bestimmt. Dieser Schuld- und Strafausspruch erwuchs nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft.

Über einen am beim bezeichneten Finanzamt eingebrachten Antrag des Bf. wurden von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe mit Bescheid vom zur Entrichtung des auf dem Abgabenkonto 12 aushaftenden Betrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten antragskonform beginnend mit monatliche Ratenzahlungen iHv. elfmal 100,00 € sowie einer Restzahlung von 11.474,18 € gewährt.

Nach Entrichtung eines Teilzahlungsbetrages iHv. insgesamt 950,00 € (neun Teilzahlungsbeträge zu jeweils 100,00 € sowie ein Teilzahlungsbetrag von 50,00 €) beantragte der Bf. im Dezember 2005, auch weiterhin seinen Rückstand in monatlichen Teilzahlungen von jeweils 100,00 € zurückzahlen zu dürfen.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesem Antrag teilweise statt und setzte die ab Jänner 2006 zu entrichtenden Teilzahlungsbeträge mit elf Teilzahlungen zu jeweils 300,00 € bzw. einer Restzahlung von 8.474,18 € fest. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die vom Antrag abweichende Ratenbewilligung ihren Grund darin finde, dass eine weitere (antragsgemäße) Reduzierung der Monatsraten dem Wesen der ausgesprochenen Geldstrafe zuwiderlaufe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es ihm bei einem monatlichen Gehalt von 644,00 € und bei Wohnkosten iHv. 145,00 € nicht möglich sei, mehr als die angebotenen 100,00 € monatlich zu bezahlen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zu der der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltslage festzustellen, dass nach einer weiteren Teilzahlung iHv. 100,00 € am laut Saldoabfrage vom auf dem Konto 12 ein Betrag iHv. 11.574,18 €, davon 10.850,00 € Geldstrafe, 363,00 € Verfahrenskosten sowie 361,19 € Nebengebühren (Einhebungsgebühr und Säumniszuschlag) als unentrichtet aushaftet.

Der verheiratete Bf. (keine Sorgepflichten, kein Vermögen), dessen Verrechnungskonto zur StNr. 34 einen aktuellen Saldo von 550,00 € aufweist, wobei aber hinsichtlich eines Abgabenbetrages iHv. 83.855,97 € wegen derzeitiger Uneinbringlichkeit die Einbringung iSd. § 231 BAO ausgesetzt ist, verfügt aus seiner Angestelltentätigkeit als Kraftfahrer derzeit über jeweils unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegende monatliche Einkünfte. Davon sind an Betriebskosten für die dem Bf. von seinem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung monatlich ca. 22,5 % (Heizkosten) zu bestreiten. Anlässlich der im Oktober 2004 durchgeführten Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse betrugen die offenen Verbindlichkeiten des Bf. laut Einbringungsakt zur angeführten StNr. 240/8760 (Banken, Sozialversicherungsträger) ca. 90.000,00 €.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt. Gleiches bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG im Hinblick auf die im Strafverfahren auferlegten Verfahrenskosten.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213) erstrecken.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Abs. 1 BAO bildet das Zutreffen bzw. Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen, nämlich einerseits das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen () und andererseits die Einbringlichkeit des aushaftenden Abgabenbetrages.

Die nach § 172 Abs. 1 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("... sinngemäß ...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen bzw. sofortigen vollen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und durchaus auch gewollte Härte hinausgeht (vgl. ; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz II6, Rz 9 zu §§ 171 - 174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Band 1, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).

Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist dieser auf Grund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation außerstande, die aus dem angeführten Finanzstrafverfahren noch aushaftenden Abgabenbeträge sofort bzw. sofort voll zu entrichten, weshalb das im Beschwerdeschriftsatz lediglich ansatzweise zu Tage tretende Vorbringen (vgl. ) im Hinblick auf das Vorliegen einer erheblichen Härte außer Streit gestellt werden kann.

Zusätzlich fordert der Gesetzgeber für eine Ermessensentscheidung iSd. zitierten Bestimmung aber auch, dass durch die bzw. auch ohne der Gewährung einer Stundung bzw. Ratenzahlung keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine durch den Aufschub eintretende als auch eine bereits vorher bestehende Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine mögliche Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld einer derartigen Maßnahme entgegenstehen (vgl. , bzw. vom , 2001/16/0371).

Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes, wobei diesem sowohl eine "bequeme" Ratenzahlung als auch der Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers zuwider liefe. Andererseits steht es der Behörde aber frei, losgelöst vom Begehren des Antragstellers, Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in derartigen Raten zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bf. bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleiben würde ().

Die Annahme von monatlichen Teilzahlungen iHv. jeweils 100,00 € würde - ohne Einbeziehung der im Zuge von gewährten Zahlungserleichterungen ja zwangsläufig noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen - bei dem aushaftenden Abgabenbetrag eine Abstattungsdauer von mehr als neun Jahren nach sich ziehen. Berücksichtigt man weiters, dass die bereits im Oktober 2004 ausgesprochene Geldstrafe ohnehin weniger als 10 % des im Straferkenntnis festgestellten Strafrahmens ausmacht, können auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur die beantragten geringen Monatsraten nicht als ausreichend angesehen werden, um zum Einen dem Pönalcharakter der ausgesprochenen Geldstrafe zur Durchsetzung zu verhelfen und zum Anderen die Abstattung der angeführten Beträge in einem noch angemessenen Zeitraum sicherzustellen. In Wahrheit würde eine antragsgemäße Bewilligung der hier beantragten Teilzahlungen wohl auf eine Korrektur des Strafausspruches hinauslaufen, die de facto bestehende (teilweise) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den diesfalls angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rein faktisch umgehen.

Zu dem aktenkundigen Umstand, dass das Finanzamt bisher Raten in der nunmehr beantragten Höhe gewährt hat, ist festzustellen, dass daraus kein wie immer gearteter Anspruch des Bf. für die Zukunft abgeleitet werden kann und dass im Übrigen der Bf. laut Aktenlage noch vor der erstmaligen Bewilligung von Ratenzahlungen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er nach Ablauf des ersten Teilzahlungszeitraumes jedenfalls mit höheren Raten zu rechnen habe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterungen
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at