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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.08.2010, RV/2482-W/10

Abrechnung, Einrede der Verjährung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0153 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7100806/2014 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen und festgestellt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der nachstehenden von der Berufungsentscheidung vom umfasst gewesenen Abgaben, deren Abrechnung allerdings lediglich für die Einkommensteuern 1987-1992 und Gewerbesteuern 1986-1993 samt Verspätungszuschlägen beantragt wurde, abzüglich der seither getilgten Abgaben in Höhe von derzeit € 3.706.916,89 nicht erloschen ist:

Entscheidungsgründe

Am beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung betreffend Einkommensteuern 1987-1992, Gewerbesteuern 1986-1993 sowie die entsprechenden Verspätungszuschläge. Diese Steuerfestsetzungsverfahren wären - vorerst - rechtskräftig. Da der Bw., der seine Pflicht, in Österreich Steuern abführen zu müssen, stets - wenngleich auch erfolglos - bestritten hätte, nicht in der Lage wäre, die ihm auferlegte beträchtliche Abgabenpflicht zu erfüllen, hätte er seinen steuerlichen Vertreter beauftragt, mit der Abgabenverwaltung Kontakt im Sinne einer Löschung oder Nachsicht aufzunehmen.

In einem derartigen am im Finanzamt geführten Gespräch, in welchem der Vertreter ermuntert worden wäre, im Namen des Bw eine Quote gegen Erlass der Restquote anzubieten, hätte sich herausgestellt, dass zwischen Abgabenverwaltung und Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten bestünden, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung auf Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen wäre. Diese Meinungsverschiedenheiten hätten sich auf die Interpretation der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf den Eintritt der Einhebungsverjährung gegründet. Um seiner Verpflichtung entsprechen zu können, der Abgabenverwaltung eine Quote zur Zahlung gegen Teillöschung anzubieten, wolle der Bw. endgültig Klarheit über seine Abgabenverbindlichkeiten haben.

Mit Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer 1987-1992 sowie Gewerbesteuer und Verspätungszuschläge 1986-1993 im Gesamtbetrag von € 3.706.916,89 nicht erloschen wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einhebungsverjährung für die genannten Abgaben infolge von Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO, wie Pfändungsmaßnahmen in den Jahren 1998, 2001 und 2008 sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Jahr 2005, nicht eingetreten wäre.

Dagegen brachte der Bw. am form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass das Finanzamt es unterlassen hätte, die Umstände konkret anzuführen, die zur Unterbrechung und damit zum neuerlichen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist geführt hätten sollen. Die Behörde hätte ausführen sollen, wann und wodurch Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO vorgenommen worden wären und ob diese überhaupt eine Wirkung nach außen entfaltet hätten, weil nur auf diese Weise der Pflichtige einerseits und der Unabhängige Finanzsenat andererseits kontrollieren könne, ob es tatsächlich jeweils rechtzeitig zu einem Neubeginn der Laufzeit gekommen wäre. Hätte das Finanzamt diesem Gebot entsprochen, dann wäre hervorgekommen, dass ein Großteil der Abgabenverbindlichkeit von der Einhebungsverjährung betroffen wäre und daher endgültig nicht mehr geschuldet werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung ( § 213 BAO ) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen ( § 77 BAO ) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist grundsätzlich zurückzuweisen, wenn die Fünfjahresfristgemäß § 216 BAO im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen ist. Im gegenständlichen Fall wurde mit Berufungsentscheidung der ehemaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom der Berufung des Bw. gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuern, Gewerbesteuern und Verspätungszuschläge der Jahre 1986 bis 1994 teilweise stattgegeben und die jeweiligen Gutschriften am 9., 12. und am Abgabenkonto gebucht. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides endete daher hinsichtlich des Einwandes des Bw., dass Meinungsverschiedenheiten zur Interpretation dieser Berufungsentscheidung der zweiten Instanz bestünden, am . Ein sich lediglich darauf stützender und erst nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag wäre daher zurückzuweisen. Auch aus dem vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgefochtenen Verfahren lässt sich nichts gewinnen, weil die gegen die angefochtene Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom , 99/15/0008, abgewiesen wurde, weshalb diesbezüglich keinerlei Verbuchungen vorzunehmen waren und der erst am eingebrachte Abrechnungsantrag ohnehin ebenfalls verfristet wäre.

Allerdings gründet sich der Abrechnungsantrag auch auf die Einrede der eingetretenen Einhebungsverjährung. Hierbei ist ein Fristablauf jedoch denkunmöglich, da der Zeitpunkt der Antragstellung und der nicht durchgeführten Ausbuchung von einhebungsverjährten Abgaben zusammenfällt, und zwar selbst dann, wenn die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO tatsächlich schon vor mehr als fünf Jahren eingetreten wäre (siehe Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1249-W/10).

Dabei war folgender Sachverhalt festzustellen:

Die Feststellungen (Nichtversteuerung von Einnahmen aus dem Papierhandel mit dem Ausland) der auf Grund einer Strafanzeige durchgeführten abgabenbehördlichen Betriebsprüfung fanden ihren Niederschlag in den am 21. und erlassenen erstmaligen Abgabenbescheiden für die Einkommensteuern der Jahre 1986-1994 und Gewerbesteuern 1986-1993 samt den dazugehörenden Verspätungszuschlägen:


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Abgabe
Jahr
Betrag in ATS
Einkommensteuer
1986
4.782.928,00
Verspätungszuschlag
1986
478.293,00
Gewerbesteuer
1986
1.359.712,00
Verspätungszuschlag
1986
135.971,00
Einkommensteuer
1987
7.495.680,00
Verspätungszuschlag
1987
749.568,00
Gewerbesteuer
1987
2.100.393,00
Verspätungszuschlag
1987
210.039,00
Einkommensteuer
1988
9.762.586,00
Verspätungszuschlag
1988
976.259,00
Gewerbesteuer
1988
2.724.457,00
Verspätungszuschlag
1988
272.446,00
Einkommensteuer
1989
10.712.850,00
Verspätungszuschlag
1989
1.071.285,00
Gewerbesteuer
1989
3.332.120,00
Verspätungszuschlag
1989
333.212,00
Einkommensteuer
1990
6.369.050,00
Verspätungszuschlag
1990
636.905,00
Gewerbesteuer
1990
1.936.775,00
Verspätungszuschlag
1990
193.677,00
Einkommensteuer
1991
2.933.550,00
Verspätungszuschlag
1991
293.355,00
Gewerbesteuer
1991
907.506,00
Verspätungszuschlag
1991
90.751,00
Einkommensteuer
1992
2.285.450,00
Verspätungszuschlag
1992
228.545,00
Gewerbesteuer
1992
714.437,00
Verspätungszuschlag
1992
71.444,00
Einkommensteuer
1993
2.101.400,00
Verspätungszuschlag
1993
210.140,00
Gewerbesteuer
1993
659.610,00
Verspätungszuschlag
1993
65.961,00
Einkommensteuer
1994
2.503.210,00

Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gebucht am 9., 12., 17. und wurde den Berufungen teilweise stattgegeben und die gegenständlichen Abgaben wie folgt herabgesetzt:


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Abgabe
Jahr
Betrag in ATS
Einkommensteuer
1986
4.063.604,00
Verspätungszuschlag
1986
406.360,00
Gewerbesteuer
1986
1.160.157,00
Verspätungszuschlag
1986
116.016,00
Einkommensteuer
1987
6.383.586,00
Verspätungszuschlag
1987
638.359,00
Gewerbesteuer
1987
1.793.670,00
Verspätungszuschlag
1987
179.367,00
Einkommensteuer
1988
8.320.094,00
Verspätungszuschlag
1988
832.009,00
Gewerbesteuer
1988
2.326.609,00
Verspätungszuschlag
1988
232.661,00
Einkommensteuer
1989
9.268.950,00
Verspätungszuschlag
1989
926.895,00
Gewerbesteuer
1989
2.887.701,00
Verspätungszuschlag
1989
288.770,00
Einkommensteuer
1990
5.526.500,00
Verspätungszuschlag
1990
552.650,00
Gewerbesteuer
1990
1.685.023,00
Verspätungszuschlag
1990
168.502,00
Einkommensteuer
1991
2.538.650,00
Verspätungszuschlag
1991
253.865,00
Gewerbesteuer
1991
789.865,00
Verspätungszuschlag
1991
78.986,00
Einkommensteuer
1992
1.966.150,00
Verspätungszuschlag
1992
196.615,00
Gewerbesteuer
1992
619.318,00
Verspätungszuschlag
1992
61.932,00
Einkommensteuer
1993
1.805.200,00
Verspätungszuschlag
1993
180.520,00
Gewerbesteuer
1993
571.372,00
Verspätungszuschlag
1993
57.137,00
Einkommensteuer
1994
2.420.610,00

Die Einbringung fälliger Abgaben kann gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.

Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist ( § 238 BAO ) wegfallen, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.

Derzeit haften (zusätzlich zu noch anderen nicht streitgegenständlichen Abgaben) folgende Beträge aus, die gemäß § 231 Abs. 1 BAO vom bis von der Einbringung ausgesetzt waren und seit bis dato wieder ausgesetzt sind:


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Abgabe
Jahr
Betrag in €
Einkommensteuer
1986
250.147,45
Gewerbesteuer
1986
84.311,90
Verspätungszuschlag
1986
37.962,55
Einkommensteuer
1987
463.913,29
Gewerbesteuer
1987
130.351,08
Verspätungszuschlag
1987
59.426,47
Einkommensteuer
1988
604.644,81
Gewerbesteuer
1988
169.081,27
Verspätungszuschlag
1988
77.372,59
Einkommensteuer
1989
673.600,81
Gewerbesteuer
1989
209.857,42
Verspätungszuschlag
1989
88.345,82
Einkommensteuer
1990
401.626,42
Gewerbesteuer
1990
122.455,40
Verspätungszuschlag
1990
52.408,16
Einkommensteuer
1991
184.490,89
Gewerbesteuer
1991
57.401,73
Verspätungszuschlag
1991
24.189,23
Einkommensteuer
1992
142.885,69
Gewerbesteuer
1992
45.007,59
Verspätungszuschlag
1992
18.789,34
Einkommensteuer
1993
131.189,00
Gewerbesteuer
1993
41.523,22
Verspätungszuschlag
1993
17.271,21
Einkommensteuer
1994
9.771,88

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO idF BGBl Nr. 681/1994 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs. 2 leg. cit. bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Da die auf den nichtgemeldeten Einnahmen basierenden Abgaben als hinterzogen anzusehen waren (Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt wegen Steuerhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG am und Bestätigung in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Wien), betrug die Bemessungsverjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO in der zum Bescheiderlassungsdatum 21. bzw. gültigen Fassung zehn Jahre. Die Festsetzung der gegenständlichen Abgaben der Jahre 1986-1994 erfolgte daher noch innerhalb der Verjährungsfrist (für 1986 am verjährt).

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 leg. cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach der Bestimmung des § 238 Abs. 1 BAO war daher die Einhebungsverjährung ebenfalls noch nicht eingetreten und begann die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist gemäß § 238 Abs. 2 BAO nach Erlassung der diesbezüglichen Bescheide vom 21. und , die als Unterbrechungshandlungen zu werten waren, neu zu laufen.

Dem Einwand der Bw., dass die haftungsgegenständlichen Abgaben gemäß § 238 BAO verjährt wären, ist weiters die Aktenlage entgegenzuhalten, wonach folgende Unterbrechungshandlungen, die die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist jeweils neu in Gang setzten, gesetzt wurden:


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Unterbrechungshandlung
Datum
Verjährt am
Sicherstellungsauftrag
Erstbescheide
21. bzw.
Vollstreckungsbescheid
Anfechtungsklage
Sachpfändung
Liegenschaftspfändung
Berufungsentscheidung
Forderungspfändung
Forderungspfändung
Grundbuchsabfrage
Vermögensverzeichnis

Es ist daher festzustellen, dass die Einhebung der gegenständlichen Abgaben in der derzeit aushaftenden Höhe nicht verjährt ist. Allerdings würde die Verjährung zufolge der letzten Unterbrechungshandlung vom und der gemäß § 231 Abs. 1 BAO am verfügten und bis dato andauernden Aussetzung der Einbringung, währenddessen keine Unterbrechungshandlungen gesetzt werden können, bereits am eintreten, außer es werde vor diesem Zeitpunkt die Aussetzung der Einbringung beendet und daraufhin weitere Unterbrechungshandlungen gesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at