Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag
Rechtssätze
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RV/2318-W/05-RS1 | Bei der Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe)Partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte maßgebend und nicht das Einkommen. Bei der Grenzbetragsermittlung hat daher ein Abzug von Sonderausgaben (hier: Sonderausgabenpauschale und Kirchenbeitrag) zu unterbleiben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Lang Kurz Pollross & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im streitgegenständlichen Jahr 2004 nichtselbständig tätig. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte er die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages; laut seinen Angaben lebe er mit A in Partnerschaft; die Anzahl der Kinder, für die er oder sein Partner 2004 für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe, gab er mit zwei an.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2004 vom erkannte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag zunächst an, hob jedoch am diesen Bescheid gemäß § 299 BAO auf und erließ am selben Tag einen neuen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2004, in dem es den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigte. Letzterer Bescheid wies folgende Begründung auf:
"Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sind."
Am erhob der Bw. Berufung gegen diesen Bescheid; er beantrage die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da die Einkünfte seines (Ehe)Partners 2004 unter dem maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000,00 € lägen. Als Ergänzung lege er eine Einkommensteuerberechnung der A und eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 [gemeint wohl: der A] vor, "die auf Grund einer nur geringfügigen Abgabengutschrift bis dato nicht beantragt" worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Dieser Bescheid enthielt folgende Begründung:
"Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu, da die Einkünfte Ihrer Partnerin mehr als 6.000,00 € im Jahr 2004 betrugen.
Einkommen laut Lohnzettel: 7.515,00 €
minus steuerfreie Einkünfte: 128,83
minus Sozialversicherungsbeiträge: 138,74 €
minus Pendlerpauschale: 1.110,00 €
minus Werbungskostenpauschale: 132,00 €
ergibt: 6.005,43 €."
Im Vorlageantrag vom gab der steuerliche Vertreter des Bw. zunächst die in der Berufungsvorentscheidung enthaltene, oa. Berechnung des Finanzamtes wieder; anschließend führte er aus, die Höchstgrenze des "erlaubten Nebenverdienstes" für (Ehe)Partner für das Jahr 2004 betrage 6.000,00 €. Laut Berechnung der Finanzbehörde habe das Einkommen des (Ehe)Partners 6.005,43 € betragen. Somit wäre die Höchstgrenze von 6.000,00 € um 5,43 € überschritten worden. Dieser Behauptung sei allerdings folgender Sachverhalt entgegen zu halten:
Bei der Berechnung sei weder die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60,00 € noch die Kirchensteuer mit 75,00 € berücksichtigt worden. Unter Einbeziehung dieser Tatsache betrage das Einkommen der Lebensgefährtin des Bw. 5.870,43 € und sei daher wieder unter der "ominösen" Grenze von 6.000,00 €. Der Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern würde dem Bw. somit wieder zustehen.
Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 1. bis 3. Teilstrich EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004 (StReformG 2005), steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364,00 €,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494,00 €,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) 669,00 €.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 6. und 7. Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004 (StReformG 2005) ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 leg. cit.) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit ausschließlich darüber, ob dem Bw. für das Jahr 2004 der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, in concreto, ob die Einkünfte des Partners des Bw. die maßgebliche Zuverdienstgrenze von 6.000,00 € überschritten haben oder nicht.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass am ein Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2004 betreffend A erging (S 17ff. Akt des Unabhängigen Finanzsenates); die in diesem Bescheid enthaltenen Lohnzetteldaten wurden vom Finanzamt bei der Berechnung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag (Berufungsvorentscheidung vom , siehe oben) übernommen. Der steuerliche Vertreter des Bw. bestreitet nicht, dass diese Berechnung zunächst - das heißt bis inklusive Abzug der Werbungskostenpauschale - richtig ist, vertritt allerdings die Auffassung, dass sie insofern unvollständig sei, als das Finanzamt auch die Sonderausgabenpauschale von 60,00 € und den Kirchenbeitrag von 75,00 € in Abzug zu bringen gehabt hätte, weshalb die für den Grenzbetrag maßgeblichen Einkünfte im gegenständlichen Fall nicht 6.005,43 €, sondern lediglich 5.870,43 € betrügen.
Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates fest zu halten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für die Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe)Partners der Gesamtbetrag seiner Einkünfte maßgebend ist ("...Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt" (siehe oben); Doralt, EStG, 6. Auflage, § 33 Tz 33). Der Begriff "Einkünfte" ist eine Nettogröße (objektives Nettoprinzip; nach Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Doralt, EStG, 8. Auflage, § 2 Tz 6)); demgegenüber definiert § 2 Abs. 2 EStG 1988 das Einkommen als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 leg. cit.) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 leg. cit. Daraus folgt, dass der Abzug der Sonderausgaben (hier: der Sonderausgabenpauschale und des Kirchenbeitrages) eine Maßnahme der Einkommensermittlung, nicht hingegen der Einkünfteermittlung ist, das heißt, bei der Ermittlung der Einkünfte außer Betracht zu bleiben hat.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden:
Da für die Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe)Partners der Gesamtbetrag seiner Einkünfte maßgebend ist (siehe oben), hat der Abzug der Sonderausgaben bei der Grenzbetragsermittlung zu unterbleiben. Die Vorgangsweise des Finanzamtes im gegenständlichen Fall erweist sich sohin als richtig; die Abgabenbehörde I. Instanz ist zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Einkünfte der A den maßgebenden Betrag von 6.000,00 € überschritten haben, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Anzumerken bleibt, dass gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. ; Doralt, EStG, 6. Auflage, § 33 Tz 33) bereits geringfügige Überschreitungen dieser Grenzbeträge zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einkommensteuer Arbeitnehmerveranlagung Alleinverdiener Alleinverdienerabsetzbetrag (Ehe)Partner Partnerschaft Kinder Grenzbetrag Gesamtbetrag Zuverdienstgrenze Einkünfte Einkommen Werbungskostenpauschale Sonderausgabenpauschale Kirchenbeitrag Kirchensteuer Nettogröße objektives Nettoprinzip |
Verweise | |
Anmerkung | EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004 (StReformG 2005) |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAD-17063