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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 24.01.2007, RV/0067-F/06

Zufluss einer ausländischen Pensionskassen-Leistung nach Wohnsitzverlegung ins Inland

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0067-F/06-RS1
Fließt einer nach Österreich zugezogenen Person, die vormals in der Schweiz steuerpflichtig war, nach Wohnsitzverlegung nach Österreich die Abfindung eines ausländischen Pensionsanspruches zu, dann steht das Besteuerungsrecht daran gemäß dem österreichisch- schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 führte der Berufungswerber aus, die Pensionskassenauszahlung der liechtensteinischen WCS sei zu Unrecht der Besteuerung unterworfen worden. Im Hinblick auf dieses Alterskapital habe er 35 Jahre lang Beiträge einbezahlt. Während dieser Zeit sei er in der Schweiz wohnhaft und in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und erläuterte, Art. 18 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz bestimme, dass Ruhegehälter und andere Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit bezahlt würden, nur in diesem Staat, dem Wohnsitzstaat, der Besteuerung zu unterziehen seien. Gemäß Art. 4 DBA Schweiz gelte eine Person in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfüge. Der Berufungswerber sei zum Zeitpunkt der Pensionskassenauszahlung bereits in Österreich wohnhaft gewesen, weshalb deren steuerliche Erfassung im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt sei.

Der Berufungswerber brachte gegen diese Berufungsvorentscheidung ein als Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz zu wertendes Rechtsmittel ein. Er wies darauf hin, in den letzten 37 Jahren keinen Wohnsitz in Österreich gehabt zu haben. Daher sei er hier auch nicht steuerpflichtig gewesen. Aus diesem Grund habe er "keine Abschreibung der Beiträge" vornehmen können. Ein Besteuerung der nunmehrigen Auszahlung würde daher dem "Gleichheitsprinzip der BAO" widersprechen. Außerdem gebe es im Einkommensteuergesetz die Ausnahmebestimmung, dass "nicht abgeschriebene Beiträge bis zum Jahr 1989 aliquot die Auszahlung befreien".

Die Abgabenbehörde I. Instanz erhob zwischenzeitlich die Zusammensetzung der Kapitalauszahlung per : Die WCS teilte über Anfrage schriftlich mit, der Berufungswerber habe am begonnen, bei der SFB T AG in B (Liechtenstein) zu arbeiten. Die Freizügigkeitsleistung habe 0,00 SFr betragen. Per sei ihm von der SFB T AG ein Betrag von 5.970,00 SFr als Einmaleinlage überwiesen worden. Dieser Betrag sei von der WCS in die Versicherung des Berufungswerbers eingebaut worden. Der Rest der Freizügigkeitsleistung setze sich aus den Altersgutschriften während seines Angestelltenverhältnisses bei der SFB T AG samt Zinsen zusammen.

Laut Zentralmelderegisterauskunft ist der aus der Schweiz (S) zugezogene Berufungswerber seit mit Hauptwohnsitz Astraße 10 a, F, in Österreich gemeldet. Die Pensionskassenauszahlung (Freizügigkeitsleistung) durch die WCS erfolgte entsprechend im Akt aufliegender Bestätigung per .

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Art. 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 204/2001 (DBA Schweiz), dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 1 DBA Schweiz, der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst betrifft, nur in diesem Staat besteuert werden.

Gemäß Art. 4 DBA Schweiz versteht man unter einer in einem Vertragstaat ansässigen Person eine solche, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. analog Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, Art. 18 und 4).

§ 1 Abs. 2 EStG 1988 bringt zum Ausdruck, dass in Österreich jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit im Ausland keine gesetzliche Beitragspflicht besteht (bestand) sind sie nur mit 25% steuerlich zu erfassen.

§ 124 b Z 53 EStG 1988 bestimmt, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind. Solche von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen geleisteteten Zahlungen sind ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Der Barwert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz beträgt idF BGBl. I Nr. 8/2005 9.300 €.

Strittig ist, ob die Pensionskassenauszahlung, die der Berufungswerber im Streitjahr 2004 erhielt, in Österreich grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, falls ja, in welcher Höhe.

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber seit Beginn des Jahres 2003 in Österreich ansässig ist. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich Pensionszahlungen wie der in Streit stehenden, kommt daher im Sinne oben genannter Artikel des DBA Schweiz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EStG 1988 Österreich zu. Selbst wenn die Pensionszahlungen auf schweizerischer Seite nicht unter Art. 18 DBA (Ruhegehälter), sondern unter Art. 21 DBA (nicht besonders erwähnte Einkünfte) subsumiert würden, da sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer Pensionskasse geleistet werden, ergäbe sich die gleiche Rechtslage (SWI 1997, 7, S 322). Analoges besagen - in eventu - die Artikel 18, 4 und 21 des DBA Liechtenstein.

Ein gegenüber einer schweizerischen (liechtensteinischen) Pensionskasse entstandener Pensionsanspruch, der nicht nur durch Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch durch Arbeitgeberbeiträge und durch abgereifte Zinsen erwachsen ist, ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 der inländischen Steuerpflicht zu unterwerfen (SWI 1999, 1, 2).

Wenn der Berufungswerber auf eine "aliquote Befreiung der Einkommensteuer hinsichtlich bis 1989 nicht abgeschriebener Beträge" hinweist, bezieht er sich möglicherweise auf die Unterscheidung in "vorobligatorische" und "obligatorische" Beiträge. Wie oben dargestellt war der Berufungswerber in der Schweiz wohnhaft und bei der liechtensteinischen SFB T AG beruflich tätig. Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist die zweite Säule des liechtensteinischen Dreisäulenkonzeptes der Altersvorsorge. Für Arbeitnehmer besteht in Liechtenstein ein Obligatorium, das seinen normativen Niederschlag im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge findet (Liechtensteinischen Landesgesetzblatt vom , ausgegeben am ). Die WCS ist laut einer Internetinformation (http://www.W-leben.ch) eine von der W -Versicherung und dem Finanzdienstleistungsunternehmen CS errichtete Vorsorgestiftung, die für kleine und mittlere Unternehmen die Abwicklung der beruflichen Vorsorge für ihre Mitarbeiter gemäß den Vorschriften der obligatorischen Personalvorsorge übernimmt.

Aus oben zitiertem Schreiben der WCS geht hervor, dass die den Berufungswerber betreffende Versicherung, die schließlich zur Kapitalauszahlung vom führte, ab mit Einlagen, Gutschriften und Zinsen dotiert wurde. Es handelt sich also zur Gänze um einen Zeitraum, in dem Beiträge obligatorisch waren. Eine bloß 25%-ige steuerliche Erfassung gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988 kommt daher nicht in Betracht, vielmehr war die in Streit stehende Pensionskassenauszahlung - wie von der Abgabenbehörde I. Instanz gehandhabt - im Sinne des § 124 b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen und im Übrigen laut Tarif der Besteuerung zu unterziehen. Die steuerfrei-Belassung zu einem Drittel, die durch das Bundesgesetz BGBl. I 54/2002 als letzter Satz in den § 124 b Z 53 EStG 1988 eingefügt wurde, soll gerade eine zur Gänze tarifmäßige Versteuerung von Pensionsabfindungen aufgrund ausländischer Regelungen, bei denen eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse nicht möglich ist, verhindern.

Im Lichte der geltenden und anzuwendenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens und des Einkommensteuergesetzes ist daher die Besteuerung der in Streit stehenden Pensionskassenauszahlung zu Recht erfolgt:

Die Pensionskassenauszahlung in Höhe von 38.324 SFr, die den Barwert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz überschreitet, wurde dem Umrechnungsfaktor 0,64 unterworfen und zu zwei Dritteln steuerlich in Ansatz gebracht (= 16.351,57 €). Zusammen mit der ab ausbezahlten monatlichen liechtensteinischen Rente von 1.678,08 € (= 6 x 437 SFr x 0.64) und der ab dem selben Datum bezogenen monatlichen schweizerischen Rente von 6.205,44 € (= 6 x 1.616 SFr x 0.64) ergab sich der im Einkommensteuerbescheid der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählende Betrag "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" von 24.235,09 €.

Da der Berufungswerber bis zum Jahr 2003 nicht in Österreich ansässig und somit auch hier nicht steuerpflichtig war, ist dem unabhängigen Finanzsenat eine Überprüfung dahingehend entzogen, ob Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Schweizer (ausländischem) Steuerrecht analog den österreichischen Werbungskosten bzw. nicht steuerbaren Leistungen gemäß § 26 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Der Beurteilung wie vorstehend dargelegt tut dies keinen Abbruch.

Wenn der Berufunswerber eine gesetzliche Ungleichbehandlung in seiner Sache erblickt, ist er nochmals auf die Begünstigung der steuerfrei-Belassung zu einem Drittel hinzuweisen. Die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit fällt im Übrigen allein in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Insgesamt war nach dem Ausgeführten spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 18 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 21 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 2 Z 1 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
Schlagworte
Pensionskassenauszahlung
Pensionsabfindung
ausländische Pensionskasse
Schweiz
ansässig
Doppelbesteuerungsabkommen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at