Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 17.06.2013, ZRV/0136-Z3K/12

Zahlungserleichterungsantrag; Voraussetzungen; Inhalt des Parteibegehrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. a., betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Wien hat mit Bescheid vom , Zl. b., den Antrag der Fa. A., vom auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung, im Konkreten auf Bewilligung von 17 Ratenzahlungen a`€ 1000,00 und einer Restrate a`€ 1041,91, für einen aushaftenden Eingangsabgabenbetrag in Höhe von € 18.041,91 abgewiesen. Trotz nachweislicher Aufforderung habe die Antragstellerin weder eine Sicherheit geleistet noch Nachweise über ihre finanzielle Situation beigebracht. Die Antragstellerin hatte ihr Ratenbegehren ergänzend im Schreiben vom mit Mehrkosten durch eine Übersiedlung im November 2011, damit und mit der allgemein ungünstige Preisentwicklung am Markt verbundenen Umsatzeinbußen, und dem Bau eines Kühlhauses begründet und mitgeteilt, aufgrund ihrer derzeit schwierigen Lage könne sie keine Sicherheitsleistung erbringen.

In der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Berufung vom verwies die Berufungswerberin (Bw) darauf, dass es ihr bislang nicht möglich gewesen sei alle Nachweise zu erbringen. Im Schreiben vom legte sie in Kopien eine Rechnung über den Kühlhausausbau in Höhe von € 19.000,00 sowie eine Saldenliste per Dezember 2011 mit dem Nachweis des zu erwartenden Verlustes für das Jahr 2011 in Höhe von € 62.644,02 vor.

In der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000/51259/2011-7, wurde die Berufung vom Zollamt Wien als unbegründet abgewiesen. Nach Verweisen auf die Bestimmungen des Art. 229 Abs. 1 Zollkodex (ZK), § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), Art. 193 ZK und § 13 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DVO) hob das Zollamt begründend hervor, im Rahmen Abwägung der zu berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsargumente des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben gegen die Billigkeitsargumente der berechtigten Interessen des Abgabenschuldners habe bei der beantragten Ratenlaufzeit und den beantragten Ratenzahlungen auf eine Besicherung der Abgabenschuld angesichts des bekannt gegebenen vorläufigen Jahresverlustes für 2011 trotz bisher geleisteter Teilzahlungen nicht verzichtet werden können.

In der gegen die Berufungsvorentscheidung mit Berufung bezeichneten Beschwerde vom wurde das Ratenansuchen wiederholt und wiederholend vorgebracht, die Beschwerdeführerin (Bf) hatte wegen der Übersiedlung "eine schlechte Situation". Durch die beigebrachte Saldenliste per April 2012 sei zu ersehen, dass sie sich verbessert habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf hat allein mit der Vorlage der Saldenliste nicht dargetan, aus welchen Gründen ihr die Besicherung der aushaftenden Abgabenschuld nicht möglich gewesen ist, ohne dass sie dadurch in erhebliche wirtschaftliche (oder soziale) Schwierigkeiten geraten wäre. Insbesondere wurde nicht dargetan, weshalb es ihr nicht möglich gewesen ist, eine der nach Art. 193 ZK und § 13 ZollR-DG aufgezählten Sicherheitsleistungsarten (Hinterlegung einer Barsicherheit, Stellung eines Bürgen, Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet) anzusprechen, ohne dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten.

Im Übrigen wird - sowohl in Bezug auf die Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen als auch für die Begründung der Entscheidung - ergänzend auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. a., verwiesen.

Hingewiesen wird auch auf den Umstand, dass durch die Dauer des Antrags- und Rechtsbehelfsverfahrens die Bf. indirekt in den Genuss jener Zahlungserleichterung gekommen ist, die sie in ihrem Antrag angestrebt hatte. Der Beschwerde war sohin auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil der von der Bf. beantragte Ratenzahlungszeitraum (18 Monatsraten ab dem Zahlungserleichterungsantrag vom ) mit Fristende bereits abgelaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Parteibegehrens und damit auch an den beantragten zeitlichen Rahmen gebunden ist. Derartige Zahlungserleichterungsbegehren sind als gegenstandslos zu betrachten. (; , 96/15/0133).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 229 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 193 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 13 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
VwGH, 93/17/0096

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at