Familienheimfahrt nach Kroatien
Rechtssätze
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RV/0434-G/04-RS1 | Für einen verheirateten Steuerpflichtigen können Familienheimfahrten vorübergehend zu Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar ist. Eine Bestätigung des ausländischen Arbeitsamtes, dass die Gattin seit 1995 als Arbeitsuchende vorgemerkt ist, kann keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn J.N. in XY., vertreten durch Mag. Marcus Totz, Steuerberater, 8010 Graz, Grazbachgasse 57, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998, 1999, 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist kroatischer Staatsbürger und bei der Firma F. GmbH nichtselbständig beschäftigt. Er machte im Zuge seiner Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002 die Aufwendungen für regelmäßige Familienheimfahrten (das große Pendlerpauschale) nach Sveti Martin Na Muri, Kroatien, als Werbungskosten geltend.
Dazu beantragte er auch die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und Unterhaltsabsetzbetrages.
Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten sowie Gewährung des Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrages wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
In den gegen die Bescheide eingebrachten Berufungen vom beantragte der Bw. die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und verwies dabei auf die RZ 796 der Lohnsteuerrichtlinien.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde dem Berufungsbegehren insoweit Rechnung getragen, indem der Pauschalbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes) berücksichtigt wurde.
Mit Schriftsatz vom begehrte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Beantragt wurde die Gewährung des großen Pendlerpauschales für die strittigen Zeiträume. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass er grundsätzlich jedes Wochenende nach Kroatien zu seiner Familie fahre. Da die Gattin seit 1995 beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet ist, sei es der Familie nicht zumutbar, dass diese nach Österreich übersiedle. Dazu verwies der Bw. auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 356.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden:
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Zur Problematik, inwieweit derartige Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. oder ). Im Erkenntnis vom , 97/13/0111, trifft der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Judikatur die Feststellung, dass berufliche Veranlassung dann vorliegt, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Das Erkenntnis vom , 2003/13/0154, verweist auf diese Judikatur und schränkt die Aussage dahingehend ein, dass die Ursachen aus Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ().
Zu dem Hinweis im Vorlageantrag auf die RZ 356 wird seitens des unabhängigen Finanzsenates festgestellt, dass das Kapitel Familienheimfahrten als Ganzes zu betrachten ist. So ist in der RZ 354 angeführt, dass Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend abgesetzt werden können. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können.
Laut der telefonischen Auskunft der Firma F. GmbH, ist der Bw. bereits seit als Facharbeiter (Installateur) bei obiger Firma beschäftigt.
Für den unabhängigen Finanzsenat vermag alleine eine Bestätigung des Arbeitsamtes, aus der hervor geht, dass die Gattin des Bw. seit 1995 als Arbeitsuchende vorgemerkt ist, und sich ein- bis zweimal pro Monat beim Arbeitsamt melden muss, sowie die Behauptung, dass die Gattin nicht deutsch spricht, keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Ausland Ehegattin Familienzusammenführung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2006, 137 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at