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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.12.2008, RV/2910-W/07

Außergewöhnliche Belastungen, Unterhalt;

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw. , gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2006 im Beisein der Schriftführerin X nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Für das Jahr 2006 wurden seitens der Berufungswerberin (Bw.) als außergewöhnliche Belastungen die folgenden Beträge unter den folgenden Bezeichnungen beantragt:

Krankheitskosten (incl. Zahnersatz): Euro 2.397,05

Kurkosten: Euro 1.877,00

Sonstige außergewöhnliche Belastungen: Euro 22,00

Nach Vorlage von Belegmaterial wurden seitens des Finanzamtes insgesamt Euro 1.806,05 an außergewöhnliche Belastungen anerkannt, die laut Darstellung des Finanzamtes die Bw. selbst betrafen (und nicht den Gatten der Bw.), wobei diese außergewöhnlichen Belastungen unter dem Selbstbehalt von Euro 1.839,54 lagen. Die Berufung der Bw. wurde mit Berufungsvorentscheidung seitens des Finanzamtes als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung sowie in der Berufungsvorentscheidung wird seitens des Finanzamtes folgendes ausgeführt:

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt von Euro 1.839,54 nicht übersteigen. Unterhaltsleistungen seien nur dann steuerlich absetzbar, wenn sei beim Berechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fielen insbesondere Krankheitskosten, die für einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige übernommen werden. Da der Gatte der Bw. rund Euro 10.400,00 an Pension und rund Euro 5.000,00 an Pflegegeld beziehe, könne nicht von einer Einkommensschwäche ausgegangen werden, weshalb die Kosten für den Kuraufenthalt und die Zahnarztkosten nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Bw. anerkannt werden konnten. Das Pflegegeld unterliege keiner Einkommen- bzw. Lohnsteuer und sei vom Finanzamt auch nicht besteuert worden. Das Pflegegeld werde ausbezahlt um Krankheitskosten und Pflegekosten abzudecken. Bei der Differenz zum Einkommen des Gatten der Bw. handelt es sich lediglich um sonstige Bezüge, die begünstigt besteuert würden. Auch diese Bezüge sowie das Pflegegeld seien in die Berechnung, ob die außergewöhnliche Belastung abgedeckt sei, miteinzubeziehen.

In Ihrer Berufungsschrift wird seitens der Bw. die "Richtigstellung" ihres Einkommensteuerbescheides beantragt. In ihrer Berufungsschrift, dem Vorlageantrag samt Ergänzung und ihrer Vorhaltsbeantwortung wird seitens der Bw. zusammenfassend folgendes vorgebracht:

Die Berechnung der Pensionshöhe ihres Gatten stimme nicht. Das "Nettoeinkommen" betrage laut Lohnzettel vom Euro 6.598,92 und nicht wie im Bescheid angeführt Euro 10.400,00 (Berechnungsweise laut Bw.: Bruttopension von Euro 10.428,74 abzüglich sonstiger Bezüge nach § 67 EStG in Höhe von Euro 1.489,82 abzüglich Freibeträge für Diätverpflegung und eigenes KFZ nach § 35 EStG in Höhe von gesamt Euro 2.340,00 ergibt Euro 6.598,92). Da das Pflegegeld keiner Einkommen- oder Lohnsteuer unterliege, sei es nicht als Einkommen zu berechnen. Diese Auskunft habe die Bw. von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhalten. Der Ehemann beziehe Pflegegeld der Stufe 3 und das Bundessozialamt habe die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung und einen Behinderungsgrad von 60 % festgestellt. Deshalb benötige er ein Fahrzeug.

Von dem oben stehenden Betrag von Euro 6.598,92, seitens der Bw. als "Nettopension 2006" bezeichnet, zieht die Bw. (vgl. Schreiben vom ) Medikamentenkosten von Euro 188,60, Kurkosten von Euro 930,00, Zahnersatzkosten von Euro 1.560,00, den Mitgliedsbeitrag Seniorenbund von Euro 22,00 und diverse KFZ-Kosten in Höhe von Euro 1.822,82 (Benzin, Öl-Wechsel, Reifen, ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag, Kaskoversicherung, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, etc.) ab und kommt zu einem verbleibenden Resteinkommen von Euro 2.075,50. Mit dem verbliebenen Einkommen liege der Mann der Bw. unter dem Existenzminimum und deshalb komme es bei der Bw. zu diesen außergewöhnlichen Belastungen. Eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung sei auch die Selbstversicherung des Gatten bei der WGKK in Höhe von Euro 61,85 monatlich (Euro 742,20 jährlich). Die Medikamentenkosten von Euro 188,60 seien laut Bw. wahrscheinlich in den beantragten Kosten von Euro 837,05 enthalten.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung, bei der die Bw. und Ihr Gatte anwesend waren, wurde ergänzend ausgeführt, dass die monatliche Unfallrente des Gatten 14 mal jährlich ausbezahlt wird (monatlich Euro 188,11). Eine von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgefertigte Pensionsbestätigung vom betreffend den Gatten der Bw., vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, ist wie folgt gestaltet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
vorzeitige Alterpension in Euro ab:
Pension (ohne Höherversicherung)
777,83
Pflegegeld (steuerfrei)
421,80
Gesamtleistung
1.199,63
Lohnsteuer
Krankenversicherungsbeitrag
Nettobezug
1.199,63

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung ist nach Abs. 2 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach Abs. 4 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro: 6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro: 8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro: 10%.

mehr als 36 400 Euro: 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes Kind (§ 106).

Sind nach Abs. 5 im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Folgende Aufwendungen können nach § 34 Abs. 6 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Für Unterhaltsleistungen gilt nach Abs. 7 folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.

3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. ...

Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Gesetzes müssen somit außergewöhnlich sowie zwangsläufig erwachsen sein und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Diese Belastungen dürfen weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Zwangsläufig bedeutet, dass man sich einer Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, außergewöhnlich, weil sie aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Streitpunkte im vorliegenden Fall sind diverse Zahlungen und Kosten des Gatten der Bw., die die Bw. als außergewöhnliche Belastung in ihrem eigenen Verfahren absetzen will.

Laut Darstellung des Finanzamtes setzen sich die beantragten Krankheitskosten von Euro 2.397,05 aus Zahnersatzkosten (Euro 1.451,00 plus Euro 109,00) und Medikamentenkosten (Euro 837,05 laut Rechenstreifen) zusammen. Die Kosten für die Zahnarztkosten des Gatten der Bw. (Euro 1451,00 plus Euro 109,00 = Euro 1.560,00) wurden seitens des Finanzamtes nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die beantragten Kurkosten von Euro 1.877,00 wurden laut Finanzamt um Euro 930,00 verringert, weil diese ebenfalls den Gatten der Bw. betrafen. Die sonstigen außergewöhnlichen Belastungen von Euro 22,00 seien laut Finanzamt aus der Steuererklärung übernommen worden.

Im Rahmen der Berufungsvorbringen wird seitens der Bw. argumentiert, dass das Einkommen Ihres Gatten unter dem Existenzminimum liege (u.a. unter Anführung von Kosten Ihres Mannes betreffend Medikamente, Kurkosten, Zahnersatz, Kfz-Kosten, etc.) und es daher bei der Bw. zu außergewöhnlichen Belastungen komme.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner grundsätzlich durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten, der aber im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, da der Gatte der Bw. ein eigenes Einkommen bezieht. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Für die Zwangsläufigkeit von Kosten betreffend den Ehemann, soweit gemäß § 34 Abs. 1ff EStG 1988 eine Absetzbarkeit gegeben wäre, ist auf eine allfällige Unterhaltsverpflichtung der Bw. gegenüber ihrem Gatten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat nach Abs. 2 an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. ... Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag. Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist nach Abs. 3 der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.

Nach im Zivilrecht entwickelten Orientierungswerten hat, wenn nur ein Ehegatte ein "Einkommen" (Begriff nicht Deckungsgleich mit EStG) bezieht, der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten (vgl. Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191, Manz 1999, 35. Auflage). Wenn jeder der beiden Ehegatten ein Einkommen hat, so ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen (aaO, E 186). Ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten so geringfügig, dass nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn er/sie über kein Einkommen verfügte, so wäre die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a). Relevante Abweichungen nach den Umständen des Einzelfalles sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Unterhalts sind einerseits die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, und andererseits die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend.

Das verfügbare Einkommen der Bw. und Ihres Ehegatten stellt sich vergleichsweise für das Jahr 2006 wie folgt dar (Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berufungswerberin:
Gatte der Berufungswerberin:
Euro
Euro
19.775,42
Brutto
10.428,74
Brutto/Netto
-839,04
SV-Beiträge
-742,20
Krankenversicherung
-139,84
-22,00
Beitrag Interessenvertretung
-1.912,80
Lohnsteuer
2.633,54
Unfallrente
16.883,74
verfügbares Einkommen
12.298,08
verfügbares Einkommen
Euro
Summe des gesamten verfügbaren Einkommens (Bw. und Gatte):
29.181,82
somit
40 %
von Euro
29.181,82
11.672,73


Tabelle in neuem Fenster öffnen
alternativ
33%
von Euro
16.883,74
5.571,63

Nachdem das verfügbare Einkommen des Ehegatten der Bw. mit Euro 12.298,08 höher ist, wie jener 40 %-Anteil mit Euro 11.672,73 (bzw. auch der 33 % Anteil) besteht keine Unterhaltsverpflichtung. Aus diesem Grund wäre eine allfällige Kostentragung der Bw. nicht zwangsläufig erwachsen. Es besteht daher nicht die Möglichkeit im Berufungsjahr 2006 allfällige Belastungen geltend zu machen, die beim Ehegatten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Für pflegebedingte Mehraufwendungen bezog der Gatte der Bw. im Jahr 2006 zusätzlich ein Pflegegeld in Höhe von Euro 5.061,60. Ein großer Unterschied zwischen den verfügbaren monetären Mitteln der Bw. und des Gatten der Bw. besteht nicht.

Anmerkungen:

Eine Unfallrente soll den auf Grund der Behinderung künftig entgehenden Verdienst ausgleichen. Der Unfallschaden selbst bzw. die daraus resultierenden Mehrbelastungen können vergleichsweise außergewöhnliche Belastung darstellen und somit im Sinne der §§ 34 und 35 EStG abzugsfähig sein (vgl. auch: Dr. Beiser: Die Besteuerung von Unfallrenten im Licht sozialstaatlicher Solidarität, in SWK 2001, T 69). Die bezogene Unfallrente des Ehegatten war daher in die oben stehende Berechnung des "verfügbaren Einkommens" einzubeziehen. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind generell steuerfrei.

Das Pflegegeld war entgegen der ursprünglichen Auffassung des Finanzamtes aufgrund seiner Zweckrichtung nicht in die Anwendung der Berechnung des verfügbaren Einkommens einzubeziehen. Nach § 1 Bundespflegegeldgesetz hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich für mindestens sechs Monate gegeben ist und der gewöhnliche Aufenthalt (grundsätzlich) in Österreich liegt. Im Gegensatz der Darstellung des Pflegegeldes als "steuerfrei" durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (unter gleichzeitiger Einbeziehung des Pflegegeldes bei der Berechnung des Nettoeinkommens) (vgl. Pensionsbestätigung vom ), wird das Pflegegeld vergleichsweise laut Meinung der Lohnsteuerrichtlinien als "nicht steuerbare Transferleistung" bezeichnet (vgl. Z 31 zu § 3 EStG).

Die freiwillige Krankenversicherung des Gatten der Bw. bei der WGKK (vgl. auch vorgelegten Kontoauszug des Gatten bei der Ersten Bank mit Abbuchung von monatlich Euro 61,85 mal 12 = Euro 742,20 im Jahr) wurde bei oben stehender Berechnung zur korrekten Vergleichbarkeit der "verfügbaren Einkommen" (unabhängig von der steuerlichen Behandlung) von der Pension des Gatten der Bw. abgezogen. Grundsätzlich fallen nur Pflichtversicherungsbeiträge (bzw. gleichgestellte Beiträge) an gesetzliche Sozialversicherungsträger bzw. Einrichtungen, denen die Funktion eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers zukommen, unter § 16 Abs. 1 Z 4 EStG (Werbungskosten). Für freiwillige Versicherungsbeiträge kommt steuerlich nur der Abzug in Form von Sonderausgaben in Frage (vgl. diesbezüglich die Geltendmachung dieser Beiträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Gatten der Bw. in den Vorjahren 2002-2005). Außergewöhnliche Belastungen sind nur solche Kosten, die weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein dürfen (§ 34 Abs. 1 EStG). Weiters ist eine freiwillige Krankenversicherung grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen.

Laut Bw. betrage das (steuerliche) Nettoeinkommen Ihres Gatten lediglich Euro 6.598,92, wobei die Bw. vom Bruttopensionsbetrag von Euro 10.428,74 die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG in Höhe von Euro 1.489,82 und zusätzlich die Freibeträge für Diätverpflegung und eigenes KFZ nach § 35 EStG in Höhe von gesamt Euro 2.340,00 abzieht. Hier unterlag die Bw. offensichtlich einem mehrfachen Irrtum. Nachdem der Gatte der Bw. keinerlei Lohnsteuer zahlt, ist der Bruttopensionsbezug von Euro 10.428,74 auch ident mit dem Nettopensionsbezug. Vgl. z.B. Kontoauszug PSK vom : Monatliche Pension von Euro 744,91 mal 14 = Euro 10.428,74 jährlich. Die monatliche Pension von Euro 744,91 plus Pflegegeld von Euro 421,80 ergibt den ersichtlichen Auszahlungsbetrag von Euro 1.166,71. Die sonstiger Bezüge nach § 67 EStG in Höhe von Euro 1.489,82 (13. und 14. Bezug) mindern nicht den Auszahlungsbetrag der Pension, sondern unterliegen, soweit der Freibetrag sowie die Freigrenze überstiegen werden, einer begünstigten Besteuerung. Die Freibeträge für Diätverpflegung und für eigenes KFZ nach § 35 EStG in Höhe von gesamt Euro 2.340,00 (Euro 1.836,00 für KFZ und Euro 504,00 für Diätverpflegung) kürzen ebenfalls nicht den Auszahlungsbetrag für die Pension, sondern mindern die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Wenn die Bw. in weiterer Folge von der Pension Ihres Mannes noch zusätzlich die tatsächlichen KFZ-Kosten in Höhe von Euro 1.822,22 (niedriger als der KFZ-Freibetrag von Euro 1.834,00) von der Pension des Gatten abzieht, bedeutet dies im Ergebnis, dass die Bw. die KFZ-Kosten quasi doppelt abrechnet, einmal in der Form des KFZ-Freibetrages in Höhe von Euro 1.836,00 und einmal in Form der tatsächlichen KFZ-Kosten in Höhe von Euro 1.822,22.

Außergewöhnliche Belastungen laut Finanzamtsbescheid betreffend die Bw. selbst:

Medikamentenkosten:

Als außergewöhnliche Belastungen wurden u.a. Medikamentenkosten in Höhe von gesamt Euro 837,05 beantragt und vom Finanzamt in dieser Höhe ungekürzt angesetzt. Die (wahrscheinlich) ursprünglich von der Bw. dem Finanzamt vorgelegten Originalbelege (bzw. Kopien davon) konnten weder vom Finanzamt, noch von der Bw., an den UFS vorgelegt werden. Im Zuge der Berufung wurde eine Auflistung von Medikamenten betreffend den Gatten der Bw., in Summe von Euro 188,60, beigelegt. Der UFS geht davon aus, dass jene Medikamentenkosten, die den Mann der Bw. betreffen, in Höhe von Euro 188,60 bereits in jener Summe der beantragten Medikamentenkosten von gesamt Euro 837,05 beinhaltet sind, da idente Tagessummenpositionen auf der Beilage laut Berufung sowie auf der im Akt aufliegenden Rechenstreifenkopie aufscheinen und die Bw. unter den außergewöhnlichen Belastungen generell auch Beträge geltend machte, die ihren Gatten betrafen. Laut Darstellung der Bw. seien die Medikamentenkosten von Euro 188,90 wahrscheinlich in den beantragten Kosten von Euro 837,05 enthalten. Die ursprünglich mit 837,05 vom Finanzamt anerkannten Medikamentenkosten waren daher um Euro 188,60 zu kürzen (somit Euro: 648,45).

Betrag in Höhe von Euro 22,00:

Bei dem als "sonstige außergewöhnliche Belastungen" in Höhe von Euro 22,00 vom Finanzamt anerkannten Betrag handelt es sich nach der Bestätigung des Wiener Seniorenbundes, gerichtet an den Gatten der Bw., um den vom Gatten bezahlten Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2006. Bei dem Mitgliedsbeitrag handelt es sich nicht um eine, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende, zwangsläufige erwachsende, außergewöhnliche Belastung bei der Bw., sondern um Werbungskosten beim Gatten der Bw . (und nicht bei der Bw. selbst). Nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG zählen zu den Werbungskosten auch Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen.

Kurkosten:

Bei den ursprünglich vom Finanzamt anerkannten Kurkosten der Bw. in Höhe von Euro 947,00 handelt es sich laut Vorhaltsbeantwortung um eine Rechnung des Heilbades Kur-Schloßhotel Balf (Ungarn) u.a. betreffend Zimmer, Massagen, Thermalbad, Kneip-Wassertherapie. Das Heilbad Kur-Schloßhotel Balf bewirbt (vgl. Internetseite) die kurörtlichen Eigenschaften und Anziehungskraft mit dem an Schwefelwasserstoff reichem Heilwasser, dem milden Einfluß der Alpen, der reizenden, natürlichen Landschaft sowie dem malerischen Kurpark und weist auf Heilung, Rehabilitation und präventiven Kuren insbesondere betreffend der Erkrankungen des Bewegungsapparates hin. Auffällig ist, dass betreffend den Gatten der Bw. ebenfalls eine Rechnung mit gleichem Datum als außergewöhnliche Belastung vorgelegt wurde, die weitgehend idente Kostenpositionen enthält (Zimmer, Massagen, Thermalbad, Kneip-Wassertherapie, etc.). Kurkosten (abzüglich Haushaltsersparnis) sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit (bzw. Behinderung) steht und nachweislich aus medizinischen Gründen notwendig ist. Nachdem es laut Bw. in der mündlichen Verhandlung keine diesbezügliche ärztliche Verschreibung bzw. keine Verschreibung/Kostenbeitrag der Sozialversicherung gibt, waren in Übereinstimmung mit der nunmehrigen Rechtsmeinung des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung die Kurkosten der Bw. mangels Beweis, dass die Kur im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit der Bw. stand sowie nachweislich medizinisch notwendig war, nicht als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.

Zu bemerken ist, dass die nunmehr vorzunehmenden Kürzungen bzw. Abänderungen der außergewöhnlichen Belastungen durch den UFS (im Vergleich zum Finanzamtsamtsbescheid) aufgrund des unveränderten Selbstbehaltes in Höhe von gesamt Euro 1.839,54 keine Auswirkung auf den Abgabenbetrag haben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at