Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 17.11.2009, FSRV/0167-W/06

Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen ZX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Amtsdirektor Erich Lindmaier, vom , GZ 1234, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 5678 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am im Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände seien, nämlich 4.000 Stück Zigaretten der Marke "Meine (Milde) Sorte", hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden seien, von RM an sich gebracht und hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Der Bf. habe beim Zollamt Wien angegeben, dass er selbst niemals 20 Stangen Zigaretten "Meine (Milde) Sorte" bestellt habe, sondern dass er für einen Freund 20 Päckchen "Milde Sorte" bestellen habe wollen. Der Bf. habe diese Zigaretten nicht benötigt, da er Zigaretten der Marke Marlboro rauche. Er habe hiermit auch nie Handel betrieben. Da ihm RM am Telefon gesagt habe, dass er keine habe, sei für den Bf. die Angelegenheit erledigt gewesen. Der Bf. habe keine Schmuggelzigaretten von RM erhalten. Es werde die Einvernahme des Bf. und seiner Gattin beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ).

Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. ).

Mit Beschluss vom ordnete das Landesgericht (LG) für Strafsachen Wien ua. die Überwachung des Telefonanschlusses des RM an. Das Telefonüberwachungsprotokoll Nr. 2650 vom hat folgenden Inhalt: "Z ruft R an und bestellt 20 Milka". Das Gespräch begann am um 11:12:52 Uhr und endete am um 11:13:26 Uhr.

Mit Urteil vom , GZ XYZ3, erkannte das LG für Strafsachen Wien SX, RM, MK und KF jeweils des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG und des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beitragstäter nach §§ 11, 3. Fall, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig. Sie hätten in Wien teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 FinStrG), teilweise alleine A.) in mehrfachen Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eingangsabgabepflichtige Waren, und zwar Zigaretten verschiedener Marken, welche Gegenstand eines Schmuggels durch unbekannte Täter gewesen seien, an sich gebracht und teilweise verhandelt und zwar ... II.) RM von bis zumindest 4.820 Stangen und am 75 Stangen Zigaretten ... B) vorsätzlich in mehreren Tathandlungen zum eigenen oder eines anderen Vorteil durch Verletzung der in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Verbotes des Handels mit Monopolgegenständen (§ 5 Abs. 3 und 4 Tabakmonopolgesetz 1996-TabMG 1996) in Monopolrechte eingegriffen, und zwar ... II.) RM, indem er von bis zumindest 4.820 Stangen Zigaretten verkauft habe ... C.) zum vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte beigetragen (§ 11, 3. Fall FinStrG) durch den Ankauf von Zigaretten von unbekannten Lieferanten, wodurch diese das Verbot des Handels mit Monopolgegenständen (§ 5 Abs. 3 und 4 TabMG 1996) verletzt hätten, und zwar ... II.) RM am 15.000 Stück Zigaretten.

In den Entscheidungsgründen zu den Fakten A./I.) und II.), B./I.) und II.) und C./I.) und II.) führte das LG für Strafsachen Wien ua. im Wesentlichen wie folgt aus:

Trotz seiner Verurteilung habe SX aufgrund von Geldmangel beschlossen, sich durch den An- und Verkauf von Schmuggelzigaretten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Gemeinsam mit RM, der mit demselben Vorsatz gehandelt habe, habe er die geschmuggelten Zigaretten übernommen, indem er sie am Bahnhof aus den Fernreisezügen ausgebaut habe. Die Zigaretten seien in Belgrad in die Züge eingebaut worden. Insgesamt habe SX 10.807 Stangen Zigaretten verschiedener Marken und RM 4.280 Stangen Zigaretten, welche Gegenstand eines Schmuggels durch unbekannte Täter gewesen seien, übernommen. Die Zigaretten hätten sie gewinnbringend an KF und an MK sowie teilweise an diverse unbekannte Abnehmer verkauft. Den Angeklagten sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Zigaretten um eingangsabgabepflichtige Waren, welche Gegenstand eines Schmuggels gewesen seien, gehandelt habe. Weiters hätten sie auch von dem Verbot, geschmuggelte Waren in Österreich anzukaufen und zu verkaufen gewusst und ihnen sei bewusst gewesen, dass sie dadurch die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Verbote des Handels mit Monopolgegenständen verletzen würden. Die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 44 FinStrG betrage € 373.063,00 bei SX und € 167.372,00 bei RM. Den beiden Angeklagten sei bewusst gewesen, dass sie durch ihr Verhalten dem Bundesschatz einen Vermögensschaden zufügen würden, sie seien auch mit dem Eintritt des Schadens einverstanden gewesen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Zigaretten um Waren zollunredlicher Herkunft gehandelt habe. Dennoch hätten sie diese durch gewinnbringenden Weiterverkauf verhehlen wollen, dies in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Das Urteil ist laut Telefaxnachricht der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom an den Finanzstrafsenat Wien 7 rechtskräftig.

Anlässlich der Einvernahme von RM als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde diesem am zu Beginn im Wesentlichen wie folgt vorgehalten:

Am hätten Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz und der Bundespolizeidirektion Wien auf dem Geländes des Wiener Westbahnhofes beobachtet, dass SX als Lenker eines auf CS zugelassenen PKWs der Marke/Type VW Golf, die beiden rumänischen Staatsangehörigen GX und NH in der Nähe des 3. Abstellgleises aus dem PKW aussteigen habe lassen. Die beiden Rumänen seien zum Zug "Dacia Express" gegangen und in den Waggon Nr. 418 eingestiegen. Um 12:50 Uhr seien die og. Organe eingeschritten und hätten die beiden Rumänen festgenommen. Diese hätten zuvor insgesamt 184 Stangen Schmuggelzigaretten der Marke Marlboro aus Verstecken, die sich im Waggon befunden hätten, ausgebaut. Aufgrund der Überwachung des Mobiltelefons mit der Rufnummer XYZ des SX und des Mobiltelefons mit der Rufnummer XYZ1 des RM sei bekannt geworden, dass RM im Zeitraum bis zumindest 21-mal gemeinsam mit SX und GX am Wiener Westbahnhof aus den Zügen "Dacia Express" und "Avala" jeweils mindestens 150 Stangen Schmuggelzigaretten entweder selbst ausgebaut oder übernommen habe. Aufgrund der Telefonüberwachung stehe weiters fest, dass RM im Zeitraum bis zumindest 472.400 Stück Schmuggelzigaretten verschiedener Marken, die er zuvor von drei Lieferanten übernommen habe, an 17 Abnehmer weiterverkauft habe. Aus dem Telefonüberwachungsprotokoll Nr. 656, näherhin dem Gespräch des RM mit SX vom gehe hervor, dass RM von MD (einem Serben) und einer Person mit dem Namen "K" Schmuggelzigaretten beziehe, die in den og. Zügen versteckt gewesen seien.

RM antwortete im Wesentlichen wie folgt:

Er habe zwischen 300 und 400 Stangen Schmuggelzigaretten am Wiener Westbahnhof aus dem aus Belgrad kommenden Zug selbst ausgebaut oder von SX, nachdem dieser selbst die Zigaretten aus dem Waggon ausgebaut habe, übernommen und gewinnbringend an Personen, die er nicht nennen wolle, weiterverkauft.

Anlässlich der am fortgesetzten Einvernahme des RM sagte dieser im Wesentlichen wie folgt aus:

Er sei bereit, ein Geständnis abzulegen. Er habe Schmuggelzigaretten übernommen und weiterverkauft. Es sei aber nur eine Gesamtmenge von 1.500 bis 2.000 Stangen im Zeitraum bis gewesen. Die Lieferanten in Belgrad, welche für den Einbau der Zigaretten verantwortlich seien, kenne er nur mit dem Rufnamen "M" bzw. dem Namen "IM" und mit dem Rufnamen "K". Zu den Lieferanten in Wien könne er nichts sagen. Die Schmuggelzigaretten habe er zum Preis von € 10,00 bis € 11,00 je Stange und Sorte gekauft und mit einem Aufschlag von € 0,60 bis € 0,80 weiterverkauft.

Am sagte der Bf. anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe RM ca. Ende März 2006 bei einer Tankstelle in 1230 Wien kennengelernt. An einer Seitenscheibe des von RM gelenkten PKWs sei ein Zettel mit der Aufschrift "Zu verkaufen" befestigt gewesen. Folglich sei dem Bf. auch die Telefonnummer des RM bekannt geworden. Am habe der Bf. seine Mittagspause bei der vorgenannten Tankstelle verbracht, wobei er einige Arbeiter, die bei benachbarten Firmen beschäftigt gewesen seien, getroffen habe. Der Bf. sei von einem Arbeiter gefragt worden, wo man Schmuggelzigaretten beziehen könne. Dem Bf. sei eingefallen, dass man solche Zigaretten von RM erhalten könne und der Bf. habe den Arbeiter nach der gewünschten Marke gefragt. Der Arbeiter habe 20 Packungen der Marke Milde Sorte bestellt. Daraufhin habe der Bf. RM angerufen. Im Zuge des Gesprächs habe der Bf. 20 Packungen der vorgenannten Sorte bestellen wollen. RM habe gesagt, dass er keine Zigaretten habe. Der Bf. habe das Gespräch beendet und dem vorgenannten Arbeiter die Telefonnummer des RM gegeben, wobei der Bf. dem Arbeiter empfohlen habe, einige Tage später selbst RM zu kontaktieren. Der Bf. habe nie Schmuggelzigaretten von RM erhalten. Er habe nur vier- oder fünfmal mit RM telefoniert. Mit Ausnahme des og. Gesprächs sei nie über Zigaretten gesprochen worden.

Dem Bf. wurde im Wesentlichen wie folgt vorgehalten:

Im Rahmen einer gegen RM angeordneten Telefonüberwachung sei nur ein Gespräch mit dem Bf. aufgezeichnet worden. Aufgrund der Kürze des Gesprächs und aufgrund der direkten Art der Bestellung sei davon auszugehen, dass RM mit dem Bf. bereits früher derartige Geschäfte abgewickelt hätte.

Der Bf. antwortete im Wesentlichen wie folgt:

Möglicherweise sei die Kürze des Gesprächs dadurch bedingt gewesen, dass der Bf. mit RM nie über Zigaretten gesprochen habe.

Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs. 1 lit. a aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann (vgl. ). Die Tätigkeit des Hehlers erstreckt sich ua. darauf, dass der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben oder Zoll verkürzt wurden, auf irgendeine Weise, nach der demonstrativen Aufzählung auch durch Kauf oder Pfandnahme an sich gebracht, also eine tatsächliche Verfügungsmacht über ihn erlangt wird.

Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. im og. Zeitraum 20 Stangen Zigaretten der Marke Milde Sorte, die mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet und zugleich Monopolgegenstände sind, an sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt vorausgesetzt.

Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Bf. mehrfach vorbestraft ist (Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG vom - Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG, Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG vom - Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 FinStrG, Erkenntnis vom - Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG, Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG vom - Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG und Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG vom - Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG).

Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Der Bf. wurde bereits einvernommen. Die Einvernahme seiner Gattin ist im Hinblick darauf, dass vom Senat bereits hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des deliktischen Handelns des Bf. festgestellt wurden, verzichtbar. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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