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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 03.12.2008, ZRV/0056-Z1W/06

Zurückweisung eines verspäteten Antrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr. Christian Stapf, Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/33042/98-13, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung der Abgaben nach Art. 239 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Zollamt Wien den Antrag der A. auf Erstattung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/33042/98 zur Vorschreibung gebrachten Zollschuld zurück.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung lautet wie folgt:

Als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den o.a. Bescheid vom als Rechtsbehelf der ersten Rechtsstufe (Artikel 243 Abs. 2 a ZK)

BERUFUNG

und führe dazu in rechtlicher Hinsicht aus:

Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0112/Z2L/02, wurde die Beschwerde der A. vom gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 17. August1998 im Sinne des , D. Wandel GmbH, Slg. 2001,1-873, nach sieben Jahren (!!) als unbegründet abgewiesen.

Im Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom war die A. darauf hingewiesen worden, dass die Anerkennung vorgelegter Präferenzursprungszeugnisse in Anbetracht des Zollschuldentstehungstatbestandes der "Entziehung" nur mehr in einem Erstattungs-/Erlassverfahren unter den dargestellten Voraussetzungen möglich sei.

Mit Eingabe vom hatte die A. auch die "Berücksichtigung der Präferenzzollbegünstigung inkludiert wissen wollen" und mit Eingabe vom das Präferenzursprungszeugnis nachgereicht. Damit waren die materiellen Voraussetzungen für eine Zollfreiheit der eingeführten Ware erbracht worden.

Wie die A. in ihrer Eingabe vom dargelegt hat, lassen die beiden Eingaben vom und vom unmissverständlich erkennen, dass damit auch ein auf Art. 239 Abs. 1 ZK iVm Art. 900 Abs. 1 o ZK-DVO gestützter Erstattungsantrag eingebracht worden war.

Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in einem Original mit einer Durchschrift nach dem Muster in Anhang 111 der Zollkodex-Durchführungsverordnung zu stellen (Formblatt "Antrag auf Erstattung/ Erlass, österr. Lager Nr. Za 255"). Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden, wenn die im Anhang 111 festgelegten Angaben enthalten sind (Art. 878 Abs. 2 ZK-DVO).

Aufgrund des offenkundigen Umstandes, dass die streitverfangenen Waren präferenzbegünstigt sind, hätte das Zollamt über unseren Erstattungsantrag vom positiv absprechen müssen und nicht den Antrag vom zurückweisen dürfen (vgl. Erkenntnis des ).

Die Gleichbehandlung aller Abgabenschuldner (Rechtsrichtigkeit) und der Schutz der Wettbewerbsverzerrung gebieten in diesem Falle geradezu eine Erstattung des Zolles, weil die Waren nach dem Präferenzabkommen zollfrei sind.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung als unbegründet ab.

In der Beschwerde wird wie folgt vorgebracht:

Als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. erhebe ich innerhalb offener Frist gegen die oa. Berufungsvorentscheidung vom als Rechtsbehelf der zweiten Rechtsstufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) gemäß § 85c Abs. 1 ZoIIR.DG

Beschwerde

wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Nach Artikel 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK wird die Kommissionermächtigt, Einzelfälle festzulegen, in denen eine Erstattung oder ein Erlass zu gewähren ist. Dies ist durch die Art. 900 - 903 ZK-DVO geschehen. Dabei sind in Art. 899 Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben in diesen Einzelfällen festgelegt. Diese Bestimmungen sind nicht abschließend. Sind die Voraussetzungen der Art. 900-903 ZK-DVO nicht erfüllt, können daher immer noch besondere Umstände i.S. von Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 905 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK-DVO vorliegen.

Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe o oder ZK-DVO bestimmt: "Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn

o) die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Ware entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheines oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind. "

Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Beschwerdefalle erfüllt.

Wie bereits im Berufungsschriftsatz vom dargelegt wurde, hatte die A. auch die "Berücksichtigung der Präferenzzollbegünstigung inkludiert wissen wollen" und mit Eingabe vom das Präferenzursprungszeugnis nachgereicht. Diese beiden Eingaben lassen unmissverständlich erkennen, dass damit auch ein auf Art. 239 Abs. 2 ZK iVm Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO gestützter Erstattungsantrag innerhalb der offenen Frist von zwölf Monaten bei der zuständigen Zollstelle eingebracht worden war. Das Zollamt Wien hätte auf Grund dieser Rechtslage erkennen müssen, dass offenkundig auf Grund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles eine solche Erstattung zu gewähren ist und somit im Ergebnis eine Nichterhebung der Einfuhrabgaben zu erfolgen hat. Auf Grund des offenkundigen Umstandes, dass auch für die Abgabenbehörde erkennbar hätte sein müssen, dass im Ergebnis eine Nichterhebung der Einfuhrabgaben zu erfolgen hat, erscheint es auf Grund des gegebenen Aufwands für die Zollbehörde und die abgabenpflichtige Partei weder zweckmäßig noch rechtmäßig, ein Verfahren über die Nacherhebung mit dem Wissen zu führen, dass die Erhebung der Abgaben im Ergebnis zu unterbleiben hat.

Wenn sich auch die Rechtsbelehrungspflicht (des § 113 BAO) nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts bezieht und daher keine Verpflichtung besteht z.B. Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verfahren von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabenerklärungen zu erteilen, darf diese Einschränkung nicht zu eng interpretiert werden. Eine Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung ist z.B, auch die Belehrung über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem materiellen Recht ergibt, oder über eine materiell rechtliche Befristung eines solchen Antrages (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 1 zu § 113 BAO).

Wie bereits im Berufungsschriftsatz dargelegt, kann der Erstattungsantrag auch formlos gestellt werden, wenn die im Anhang 111 ZK-DVO festgelegten Angaben enthalten sind (Art. 878 Abs. 2 ZK-DVO). Wenn die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe tatsächlich der Meinung war, der Erstattungsantrag vom entspreche nicht diesen Vorschriften, dann wäre sie verhalten gewesen, in diesem besonders gelagerten Einzelfall die Beteiligte über das Erfordernis eines gesonderten Antrags mit dem Formblatt "Antrag auf Erstattung/Erlass, österr. Lager Nr. Za 255) zu belehren, zumal aus dem Vorbringen der Beteiligten hervorgeht (arg.: 'Berücksichtigung der Präferenzzollbegünstigung inkludiert wissen wollen"), dass sie die Problemstellung der Präferenzzollbegünstigung erkannt hatte, aber offensichtlich nicht über das Wissen verfügte, den Antrag auf Erstattung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach dem Muster in Anhang 111 der ZollkodexDurchführungsverordnung zu stellen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das bereits im Berufungsschriftsatz zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/16/0592, auf weiches die Abgabenbehörde in der bekämpften Berufungsvorentscheidung mit keinem Wort eingegangen ist.

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir aus grundsätzlichen rechtlichen Überlegungen die Absicht haben, auch diesen Rechtsfall an das zitierte Höchstgericht heranzutragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 239 ZK können Einfuhrabgaben in jenen Fällen erstattet werden, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewendet wird und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Diese näheren Bestimmungen sind im Art. 899 und folgende ZK-DVO geregelt.

Gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Die für die A. gemäß Art. 203 ZK entstandene Zollschuld war bereits Inhalt der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu GZl. ZRV/0112-Z2L/02 und darf auf diese Entscheidung verwiesen werden.

Mit Schreiben vom beantragte die A. die Vorschreibung der entstandenen Zollschuld, wobei sie in ihrer Antragstellung (auf Festsetzung der Abgabenschuld) die Berücksichtigung der vorgelegten Präferenzursprungszeugnisse inkludiert wissen wollte. Mit Schreiben vom legte die Bf. das Präferenzursprungszeugnis vor.

Dieses konnte, wie auch in der oben angeführten Berufungsentscheidung ausgeführt, bei der Abgabenvorschreibung keine Berücksichtigung finden. Der Bescheid vom beinhaltet jedoch einen abschließenden Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß Art. 239 ZK.

Der Einwand der Bf., die Abgabenbehörde hätte die Abgabenerhebung im Wissen darüber geführt, dass diese zu unterbleiben hätte besteht zu Unrecht, da wie in der zitierten Berufungsentscheidung ausgeführt, beim Entstehen einer Zollschuld durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung die Präferenzgewährung im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht möglich und die Zollschuld in der Höhe des Regelzollsatzes entstanden ist.

Aus diesem Grunde sieht Art. 239 Abs. 2 ZK eine Frist für die Antragstellung nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner vor.

Die Abgabenbehörde ist gerade durch den oben erwähnten Hinweis zu Ende des Bescheides über die Abgabenvorschreibung ihrer Rechtsbelehrungspflicht nachgekommen. Der Verweis des Bf. auf das Erkenntnis des ist deshalb verfehlt.

Das von der Bf. ins Treffen geführte Schreiben vom stellt nach dessen Inhalt, der sich auf die Abgabenfestsetzung richtete und dem Zeitpunkt der Eingabe, nämlich vor Abgabenfestsetzung keinesfalls einen Antrag gemäß Art. 239 ZK dar. Mit Eingabe vom erfolgte lediglich die Vorlage des Präferenzursprungszeugnisses.

Im Schreiben vom (Berufung) nach Ergehen des Abgabenbescheides mit dem erwähnten Hinweis auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Art. 239 ZK spricht sich die Berufungswerberin eindeutig nur gegen die "Nichtberücksichtigung der Präferenzbegünstigung bei der Vorschreibung der Einfuhrzollschuld aus.

Erstmals in der Beantwortung des Vorhalts vom im Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Zollsenat 2 Linz und in der Folge im beschwerdegegenständlichen Antrag vom ist ein Antrag gemäß Art 239 ZK zu ersehen.

Eine Antragstellung innerhalb der Frist gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung der Abgabenschuld erfolgte daher nicht.

Die Zurückweisung des verspäteten Antrages vom erfolgte deshalb zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at