Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.01.2005, RV/2500-W/02

Werbungskosten iZm einer unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit


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Miterledigte GZ:
RV/3050-W/02
RV/3597-W/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2500-W/02-RS1
Aufwendungen für eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit stellen keine im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigende Werbungskosten dar, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Ausübung dieser Tätigkeit für die Erzielung der nichtselbständigen Einkünfte erforderlich bzw. dieser auch nur förderlich war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 vom und und den gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erzielte in den Streitjahren 1998, 1999 und 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Laborleiter einer GmbH. Daneben hielt er an einer Universität Vorlesungen, wofür er aber seit 1994 keine Vergütung erhielt.

In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1998, 1999 und 2000 machte er - neben hier nicht strittigen Aufwendungen - Personalkosten, anteilige Energie- und Mietaufwendungen für ein Arbeitszimmer, freiwilligen Sozialaufwand, Ausgaben für Fachliteratur und - nur im Streitjahr 1999 - Ausgaben für die Fortbildung seiner Dienstnehmerin als Werbungskosten geltend.

In den Einkommensteurbescheiden der Jahre 1998 bis 2000 wurden die Personalkosten, die anteiligen Energie- und Mietaufwendungen für ein Arbeitszimmer und die Hälfte der Ausgaben für Fachliteratur, zusätzlich in den Jahren 1999 und 2000 der freiwillige Sozialaufwand und im Jahr 1999 Ausgaben für die Fortbildung einer Dienstnehmerin ua mit der Begründung nicht anerkannt, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien, hinsichtlich der Personalkosten kein Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften hergestellt werden könne und Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Dozent an der Universität laut Erklärung nicht erzielt würden.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte der Bw aus, dass er eine Dienstnehmerin beschäftige, weil er seinen Büroverpflichtungen aus Zeitgründen nicht selbst nachkommen könne und von seinem Dienstgeber keine Sekretärin zur Verfügung gestellt bekomme. Die Sekretärin erledige die gesamte Büroorganisation samt Schriftverkehr, Telefondienst und Terminvereinbarungen und sei somit für den Erhalt der Einkunftsquelle unabdingbar. Überdies ergebe sich aus dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom , dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dann nicht vom Abzugsverbot erfasst werde, wenn es von familienfremden Personen im Rahmen einer Beschäftigung genutzt werde.

Über Auskunftsersuchen des Finanzamtes erklärte der Dienstgeber des Bw, dass das Unternehmen grundsätzlich die Zusammenarbeit und Kontakte mit Universitäten im In- und Ausland unterstütze. Da der Bw Dozent an einer Universität sei, erhalte er eine jährliche Dienstfreistellung von 14 Tagen (unter Weiterzahlung des Entgelts). Die Tätigkeit der Sekretärin stehe in Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tätigkeit des Bw als Universitätsdozent.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 als unbegründet ab und führte aus, dass es einem Dienstnehmer grundsätzlich verwehrt sei, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben einer dritten Person zu bedienen. Der vom Bw in diesem Zusammenhang in Abzug gebrachte Aufwand (Personalkosten, anteilige Energie- und Mietaufwendungen für ein Arbeitszimmer) sei nicht abzugsfähig, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit fehle. Mit der selben Begründung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1998 insoweit zu Lasten des Bw ab, als nunmehr auch der "freiwillige Sozialaufwand" in Höhe von 3.840,55 S nicht mehr als Werbungskosten anerkannt wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 mit der selben Begründung wie im Vorjahr als unbegründet ab. Die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Im Vorlageantrag erklärte der Bw, dass er die Dienstnehmerin benötige, um seinen Arbeitsplatz als Dozent behalten zu können.

In einem Vorhalt vom wurde der Bw ersucht, ganz konkret, ausführlich und nachvollziehbar nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, in welchem Zusammenhang die strittigen Aufwendungen (Personalkosten, freiwilliger Sozialaufwand, anteilige Energie- und Mietaufwendungen sowie Fortbildung Dienstnehmer 1999) mit seinen Einkünften als Laborleiter stünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass entgegen dem Vorbringen des Bw selbst der Auskunft der Dienstgeberin - sie unterstütze Kontakte mit Universitäten und habe dem Bw deshalb eine jährliche Dienstfreistellung gewährt - nicht entnommen werden könne, dass die unstrittig unentgeltlich ausgeübte Vorlesungstätigkeit eine "notwendige Voraussetzung" für die Erzielung seiner Einkünfte als Laborleiter darstelle oder dieser Einnahmenerzielung auch nur förderlich sei. Abschließend wurde noch gebeten, die Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 6.291,14 S (1998), 8.567,90 S (1999) bzw 5.301,63 S (2000) belegmäßig nachzuweisen, da nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden könnten, für die Belege übermittelt würden. Dieser Vorhalt blieb - trotz wiederholter telefonischer Urgenzen - bislang unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

  • Der Auskunft der Dienstgeberin des Bw ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlesungstätigkeit eine notwendige Voraussetzung für die Erzielung seiner Einkünfte als Laborleiter darstellt oder dieser Einnahmenerzielung auch nur förderlich ist.

  • Die Tätigkeit einer Kanzleikraft, die durch den Bw entlohnt wird steht im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tätigkeit des Bw an der Universität und nicht mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit.

  • Die Vorlesungstätigkeit wurde vom Bw unstrittig unentgeltlich ausgeübt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben vom der Dienstgeberin des Bw an das Finanzamt und dem Schreiben der Universität (eingegangen am ).

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der Bw ist dem schriftllichen Ersuchen () nicht nachgekommen, nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, in welchem Zusammenhang die strittigen Aufwendungen (Personalkosten, freilwilliger Sozialaufwand, anteilige Energie- und Mietaufwendungen sowie Fortbildung Dienstnehmer 1999) mit seinen Einkünften als Laborleiter stehen.

Da der Bw zu dem selben Sachverhalt eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat, wird auf die Ausführungen im Erkenntnis vom , Zl. 2001/14/0040 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 verwiesen, wo der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, dass "der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die mit der Tätigkeit als Universitätsdozent verbundenen Aufwendungen nicht als Werbungkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Laborleiter anerkannt, sondern die Dozententätigkeit als eine eigenständige, von der Tätigkeit als Laborleiter getrennt zu beurteilende Tätigkeit angesehen hat".

Da es sich aber bei der Dozententätigkeit um eine - unstrittig - unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit handelt, Werbungskosten aber Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind, dienen die vom Bw unter dem Begriff "Werbungskosten" in Ansatz gebrachten Ausgaben nicht der im Gesetz (§ 16 Abs 1 EStG 1988) geforderten Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und waren daher als Werbungkosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 nicht anzuerkennen.

Da der Bw, dem Ersuchen im Vorhalt vom 27. September nicht nachgekommen ist, die Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 6.281,14 S (1998), 8.567,90 S (1999) bzw 5.301,63 S (2000) belegmäßig nachzuweisen, waren die in Rede stehenden Aufwendungen zu Gänze als Werbungskosten nicht anzuerkennen.

Die Werbungskosten errechnen sich daher folgendermaßen:


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1998
1999
2000
Werbungskosten lt Erklärung
174.050,04 S
162.017,41 S
157.598,86 S
- Personalkosten
104.094,90 S
106.452,90 S
106.452,90 S
- anteilige Energie- und Mietaufwendungen
17.644,95 S
16.887,48 S
16.565,69 S
- freiwilliger Sozialaufwand
2.556,71 S
5.200,00 S
- 50 % Ausgaben für Fachliteratur
3.140,57 S
4.283,95 S
2.650,82 S
- Fortbildung Dienstnehmer
1.720,00 S
Werbungskosten lt Erstbescheid
49.169,62 S
30.116,37 S
26.729,45 S
- freiwilliger Sozialaufwand
3.840,55 S
Werbungskosten lt BVE
45.329,07 S
30.116,37 S
- 50 % Ausgaben für Fachliteratur
3.140,57 S
4.283,95 S
2.650,82 S
Werbungskosten lt BE
42.188,88 S
25.832,42 S
24.078,63 S

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2000 gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt wird, da das in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis dato vorliegende Zahlenmaterial (2000 bis 2003) hinter den prognostizierten Erwartungen zurückbleibt und eine abschließende Beurteilung, ob die Vermietungstätigkeit eine Einkunftsquelle darstellt, noch nicht getroffen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen : 6 Berechnungsblätter

Wien,

Der Referent:

Mag. Wolfgang Tiwald

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Personalkosten
anteilige Energie- und Mietaufwendungen
freiwilliger Sozialaufwand
Fachliteratur
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 104

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at