Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.01.2007, RV/2256-W/06

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In seiner Einkommensteuererklärung für 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Absetzbarkeit von Begräbniskosten in der Höhe von € 5.083,30 als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 34 EStG. In der Vorhaltsbeantwortung vom werden ein Protokoll des Notars, aus dem der Nachlass ersichtlich ist, sowie die Belege für die geltend gemachten Begräbniskosten übermittelt. Darüber hinaus ersucht der Bw., die bisher noch nicht geltend gemachten Kosten für das Trauermahl in der Höhe von € 1.483,80 zu berücksichtigen.

In seinem Einkommensteuerbescheid 2004 vom lässt das Finanzamt die geltend gemachten Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen unberücksichtigt, da diese in den Nachlassaktiven Deckung finden.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid bringt der Bw. vor, dass entsprechend dem Protokoll des Notars lediglich Nachlassaktiva in der Höhe von € 113,87 geerbt worden seien und somit den belegmäßig nachgewiesenen Begräbniskosten in der Höhe von € 6.567,10 lediglich Nachlassaktiva in der Höhe von € 113,87 gegenüber stünden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, dass Begräbniskosten vorrangig aus einem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten seien.

Mit Eingabe vom stellte der Bw. den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und wiederholte sein Berufungsvorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens § 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:

1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),

2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),

3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Abs. 2 bestimmt, dass eine Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Im Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Im gegenständlichen Fall besteht Streit ausschließlich darüber, ob die vom Bw. in der Höhe von € 6.567,10 geltend gemachten Begräbniskosten seines Vaters im Nachlassvermögen Deckung finden und damit als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sind.

Laut Protokoll des öffentlichen Notars X, welches in der Verlassenschaftssache Y in Gegenwart des Bw. am aufgenommen wurde, stehen Nachlassaktiva in der Höhe von € 29.827,77 Nachlasspassiva in der Höhe von € 49.738,70 gegenüber.

Für Begräbniskosten haftet in erster Linie der Nachlass (§ 549 ABGB). Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Grabmals kommen nach ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn sie mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des Begräbnisses belasten. Abzugsfähig sind jedoch nur jene Begräbniskosten, die in den Nachlassaktiva nicht gedeckt sind, da - wie bereits ausgeführt - gemäß § 549 ABGB die Begräbniskosten zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses gehören, die bevorzugt - aus dem vorhandenen (verwertbaren), zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen - zu bestreiten sind. Dass, wie im gegenständlichen Fall, der Reinnachlass überschuldet ist, genügt nicht, die Begräbniskosten müssen die Summe der Nachlassaktiva übersteigen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34, Anmerkung 78, Stichwort "Begräbniskosten", unter Verweis auf FLD Wien, Niederösterreich und Burgenland, Senat VII, , RV/90X-17/16/98).

Darüber hinaus sind die geltend gemachten Kosten für Blumen und Kränze in der Höhe von € 368 sowie die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen in der Höhe von € 1.483,80 nicht als Begräbniskosten absetzbar (siehe ebenfalls Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34, Anmerkung 78, Stichwort "Begräbniskosten").

Im gegenständlichen Fall betragen die Nachlassaktiva € 29.827,77, woraus folgt, dass die dem Bw. entstandenen Begräbniskosten in der Höhe von € 4.415,30 darin Deckung finden. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt daher im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.

Unabhängig davon ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die in den Aktiva aufscheinende Liegenschaft lediglich mit dem 3-fachen Einheitswert (zum mit € 9.000 festgestellt) angesetzt wurde. Dieser Wert ist jedoch lediglich für die Berechnung der Erschaftssteuer von Relevanz. Für die Beurteilung der Frage, ob für den Erben durch Bezahlung von Begräbniskosten (und Kosten eines Grabmals) eine "Belastung" überhaupt eingetreten ist, müssen allerdings die erfahrungsgemäß weit höheren wirtschaftlichen Werte (Verkehrswerte ) und nicht die Einheitswerte herangezogen werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Begräbniskosten
Nachlassüberschuldung
Nachlassaktiva
außergewöhnliche Belastung
Verkehrswert

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at