Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.12.2008, RV/2621-W/08

Säumniszuschlag bei verspätetem Aussetzungsantrag

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2621-W/08-RS1
Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des CK, vertreten durch JS, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 20.536,07 fest, da die Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 28.862,02, die Anspruchszinsen 2000 in Höhe von € 4.064,23, die Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 30.820,55, die Anspruchszinsen 2001 in Höhe von € 3.929,49, die Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 177.052,18, die Anspruchszinsen 2002 in Höhe von € 22.959,42, die Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 177.05217, die Anspruchszinsen 2003 in Höhe von € 23.390,35, die Einkommensteuer 2004 in Höhe von € 206.548,33, die Anspruchszinsen 2004 in Höhe von € 20.125,04, die Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 203.250,78, die Anspruchszinsen 2005 in Höhe von € 12.309,27 und die Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 116.439,52 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Fristen entrichtet wurden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber (Bw.) inhaltliche und formale Mängel vor.

Auf Mängelbehebungsauftrag vom führte der Bw. mit Eingabe vom im Wesentlichen aus, dass der Bescheid in allen Punkten angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt werde.

Es sei unrichtig und auch immer bestritten worden, dass der Bw. als alleiniger wirtschaftlicher Machthaber anzusehen sei. Der Bw. sei als Schankbursche mit einem monatlichen Einkommen von € 840,00 gemeldet und verfüge auch über keinerlei Vermögen, schon gar nicht in der in Rede stehenden Höhe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben gemäß § 230 Abs. 6 BAO bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, ist der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Abgabenfestsetzungen unrichtig seien, zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.

Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom die bereits angeführten Nachforderungen an Einkommensteuer und Anspruchszinsen mit Fälligkeit festgesetzt. Zwar wurde in der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung auch die Aussetzung der Einhebung der bekämpften Abgaben beantragt, doch wurde dieser Antrag bereits mit Bescheid abgewiesen, sodass mit ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 212a Abs. 7 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszuschläge eintrat.

Ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben wurde erst mit Schriftsatz vom und damit geraume Zeit nach Ablauf der Nachfrist des § 212a Abs. 7 BAO gestellt. Dem oben zitierten § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs. 6 BAO zukommt, zwar auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung. Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag somit erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung (Ritz, SWK 2001, S 312).

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
sachliche Richtigkeit
formelle Abgabenzahlungsschuld
Aussetzungsantrag
einbringungshemmende Wirkung
Nachfrist

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at