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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.06.2013, ZRV/0049-Z2L/13

Auswahl eines unzutreffenden Warenortes anlässlich der Dateneingabe für das elektronische Versandverfahren; Erlass nach Art. 239 ZK.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. 000, betreffend Erlass der Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) nach Art. 239 Zollkodex (ZK) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides (Berufungsvorentscheidung) wird wie folgt abgeändert:

Dem Antrag auf Erlass der Abgaben vom im Ausmaß von 79.166,14 Euro (Zoll: 16.361,74 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 62.804,40 Euro) wird gemäß Artikel 239 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), § 2 Abs. 1 und § 83 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Am überließ das Zollamt X. der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) eine im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Warensendung zur vorübergehenden Verwahrung am zugelassenen Warenort "E.", TIN (Trader Identification Number) AT01. Noch am selben Tag meldete die Bf. die Sendung neuerlich zu einem Versandverfahren an. Dies allerdings nicht beim Zollamt X., sondern beim Zollamt Y., weil ein Dienstnehmer der Bf. anlässlich der Dateneingabe für das elektronische Versandverfahren versehentlich nicht die TIN für den oben genannten, sondern die TIN AT02 für den ebenfalls für die Bf. zugelassenen Warenort "T.", eingab, sodass vom elektronischen Datenverarbeitungssystem das Zollamt Y. als Abgangsstelle erkannt wurde. Die im Informatikverfahren abgegebene Anmeldung wurde programmgesteuert angenommen. In der Folge wurden die Waren der Bestimmungsstelle gestellt und das Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt.

Wegen Entziehens von Nichtgemeinschaftswaren aus der zollamtlichen Überwachung schrieb das Zollamt X. der Bf. mit Bescheid vom , Zahl: 111, gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben im Ausmaß von 79.166,14 Euro (Zoll: 16.361,74 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 62.804,40 Euro) zur Entrichtung vor. Die dagegen erhoben Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt stützte sich inhaltlich auf das Urteil des BFH vom , VII R 17/07: Die während der vorübergehenden Verwahrung fortdauernde zollamtliche Überwachung der Bestimmungsstelle des vorausgegangenen Versandverfahrens (Zollamt X.) sei vereitelt worden, indem die Waren von dem Ort der Verwahrung ohne Unterrichtung dieses Zollamtes entfernt worden seien. Die mangels Abmeldung der Waren aus der vorübergehenden Verwahrung für die Überwachung zuständig gebliebene Zollbehörde sei am Zugang zu den Waren und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert gewesen, sodass der Tatbestand des Art. 203 ZK erfüllt worden sei. An einer in den wesentlichen Hinsichten zutreffenden Versandanmeldung, die die erforderliche zollamtliche Überwachung hätte fortbestehen lassen, habe es im gegenständlichen Fall gefehlt. Der zu einem neuerlichen Versandverfahren angemeldete Transport der streitigen Waren habe nicht stattgefunden und der tatsächlich durchgeführte sei nicht angemeldet worden, so dass sich die Waren während desselben unbeschadet der beim Zollamt Y. abgegebenen und dort auch angenommenen Versandanmeldung während des Versands nicht unter zollamtlicher Überwachung befunden hätten.

Hier gegenständlich ist der Antrag 12. Jänner 2011auf Erstattung/Erlass der vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von 79.166,14 Euro (Zoll: 16.361,74 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 62.804,40 Euro). In der Begründung dieses Antrages führte die Bf. aus, dass eine Erstattung oder ein Erlass nach Art. 239 ZK zu gewähren sei, wenn keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit eines Beteiligten vorliege. Im vorliegenden Fall sei eine betrügerische Absicht oder eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf. auszuschließen: Es sei ausschließlich ein bloßer einfacher Arbeitsfehler eines an sich erfahrenen Zolldeklaranten bei der Anlage des Versandscheines vorgelegen, der sich bei der Eingabe im elektronischen System einfach vertippt habe und dadurch den unrichtigen Warenort eingegeben habe: Ein solches einfaches Vertippen bei der elektronischen Eingabe bei einer der zahlreichen Verzollungen, die der Zolldeklarant jeden Tag durchzuführen habe, könne auch einem sorgfältigen Zolldeklaranten passieren und stelle jedenfalls keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit dar. Vielmehr sei von einem einfachen Arbeitsfehler auszugehen. Dass keine betrügerische Absicht vorliege, ergebe sich auch daraus, dass das T1-Dokument am dem kroatischen Bestimmungszollamt ordnungsgemäß gestellt und die Ware anschließend unter der Vorgangsnummer 123 verzollt und die entsprechenden Eingangsabgaben auch vom Empfänger bezahlt worden seien: Schon daraus folge, dass keine betrügerische Absicht vorliege. Im Übrigen sei auf die Erstattungsgründe gemäß Artikel 900 Abs. 1 ZK-DVO, insbesondere Buchstaben b), d) und e) zu verweisen, die zumindest analog anwendbar seien. Jedenfalls liege ein besonderer Fall vor, der nach Artikel 905 ZK-DVO die Erstattung/Erlass rechtfertige. Hinsichtlich der EUSt sei überdies auf § 83 ZollR-DG zu verweisen, weil sich die Abgabenbelastung im konkreten Fall als unbillig nach Lage der Sache erweise. Denn tatsächlich sei die Ware, wie durch die ordnungsgemäße Gestellung des T1-Dokuments am in Kroatien bewiesen worden sei, nicht im Inland verblieben, sondern unter dem T1-Dokument innerhalb kürzester Zeit in das Ausland befördert worden: Eine Verbringung in das Inland liege daher nicht vor, sodass die Vorschreibung einer österreichischen Einfuhrumsatzsteuer für diese nachweislich aus Österreich ausgeführte Ware jedenfalls unbillig sei.

Die Zollbehörde wies den Antrag mit Bescheid vom und in der Folge die dagegen erhobene Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Sie ging nicht darauf ein, ob einer der im Ausschussverfahren festgelegten Fälle (Art. 900 f. ZK-DVO) oder ein "besonderer Fall" im Sinne des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO vorliegt, weil sie eine Erstattung oder Erlass bereits wegen offensichtlicher Fahrlässigkeit der Bf. ausschloss.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass die Waren zu T1 001 (betreffend Container MSKU 0000) an der slowenisch/kroatischen Grenze beim slowenischen Zoll gestellt und als Folgeversanddokument ein neues T1 (123) für den Weitertransport zum kroatischen Empfänger ausgestellt worden sei. Auch dieses Folge-T1 habe sich wiederum auf denselben Container (MSKU 0000) bezogen. Die nachgewiesene Ablieferung des Gutes beim kroatischen Empfänger könne daher nicht bestritten werden. Im Übrigen gehe selbst das Zollamt im angefochtenen Bescheid von der ordnungsgemäßen Gestellung und damit von der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens aus.

Entgegen der Annahme des Zollamtes liege aber auch keine offensichtliche (oder "grobe") Fahrlässigkeit des Mitarbeiters der Bf. vor. Vielmehr handle es sich bei der falschen Ortsangabe im österreichischen T1 um einen einfachen Tippfehler ("Eingabefehler"), der auch einem sorgfältigen Mitarbeiter, etwa auch einem Zollbeamten, hin und wieder unterlaufen könne. Ein solcher vereinzelter Eingabefehler könne niemals offensichtliche oder grobe Fahrlässigkeit darstellen. Dass es sich hierbei um einen solchen vereinzelten, ausnahmsweise vorkommenden Eingabefehler handle, ergebe sich auch aus dem selbst vom Zollamt angeführten Umstand, dass die anderen Versandscheine (z.B. 002, 003, etc.) bei der richtigen Zollstelle gemeldet worden seien: Dies beweise gerade - entgegen der Ansicht des Zollbehörde -, dass es sich um einen ausnahmsweise vorkommenden Eingabefehler handle, der eine Erstattung rechtfertige. Auch der angefochtene Bescheid enthalte offenkundige Schreibfehler (Tippfehler), die vom Zollamt bisher nicht berichtigt worden seien. Damit zeige sich aber auch die Unschlüssigkeit des diesbezüglichen "Arguments" des Zollamtes. Es zähle ja geradezu zur Natur von Tippfehlern, dass diese versehentlich passieren und daher nicht sofort auffallen würden. Wenn aber - wie dargelegt - selbst in einem behördlichen Aktenstück mit Zwangsgewalt (Bescheid) einem Beamten ein Tippfehler passiere, der nicht sofort erkannt und berichtigt werde, könne ein vergleichbarer Tippfehler nicht einem Zolldeklaranten als offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Auch die "sofortige Berichtigung" hätte nichts daran geändert, dass im Versandschein ein unrichtiger Warenort angegeben worden sei, und daher nach Ansicht des Zollamtes allein damit bereits der die Abgabenvorschreibung rechtfertigende Zollschuldentstehungstatbestand verwirklicht worden sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es auch nicht darum, ob Maßnahmen hätten getroffen werden können, um diesen Fehler sogleich aufzudecken; es gehe im vorliegenden Erstattungsverfahren ausschließlich darum, ob der "Eingabefehler", der zur unrichtigen Angabe des Warenortes in der Versandscheinanmeldung geführt habe, als solcher leicht fahrlässig sei, d.h. ein Fehler vorliege, der auch einem sorgfältigen Menschen (etwa auch einem sorgfältigen Beamten) passieren könne: Dies sei - wie soeben anhand des angefochtenen Bescheides und seines "Eingabefehlers" demonstriert worden sei - bei einem einfachen Tippfehler wohl jedenfalls anzunehmen. Schließlich sei der Zollbehörde bekannt, dass der Versandschein nicht physisch in Y. eröffnet worden sei (sondern vom Computer des Sachbearbeiters von seinem Schreibtisch aus) und es sich daher nicht um einen "in Y. eröffneten Versandschein" handle, sondern um einen Versandschein, bei dem infolge eines einfachen Flüchtigkeitsfehlers (Tippfehler) ein unrichtiger Warenort angegeben worden sei. Die Ausführungen des Zollamtes zur Komplexität der Bestimmungen würden am Thema vorbeigehen: Denn selbstverständlich sei die Regelung, dass die Gestellungsmeldung beim örtlich zuständigen Zollamt durchzuführen sei, nicht "komplex": Es gehe hier aber auch gar nicht um die Frage der Auslegung von zollrechtlichen Bestimmungen, sondern einfach darum, dass dem Sachbearbeiter der Bf. ausnahmsweise ein bloßer einmaliger Arbeitsfehler, ein Flüchtigkeitsfehler (Eingabefehler) unterlaufen sei. Bei gesetzeskonformer Beweiswürdigung des Verfahrens sei davon auszugehen, dass der Nachweis gelungen sei, dass die Ware tatsächlich - wie von vornherein geplant - durch die EU lediglich durchbefördert worden sei, sie daher nicht innerhalb der EU verblieben sei, sodass auch aus diesem Grund kein Anlass dafür bestehe, Eingangsabgaben für die gegenständliche Ware vorzuschreiben. Das Zollamt habe daher zu Unrecht grobe, offensichtliche Fahrlässigkeit angenommen und die Erstattung abgelehnt.

Die Zollbehörde habe auch die Regelung des § 83 ZoIlR-DG unrichtig ausgelegt: Das Zollamt gehe in der Begründung offenbar davon aus, dass nach § 83 ZoIlR-DG eine Erstattung nur bei "persönlicher Unbilligkeit in der Gestaltung von Existenzbedrohung" zu gewähren sei.

Wie aus § 83 Abs. 1 ZoIlR-DG folge, sei die Erstattung nach § 83 ZoIlR-DG aber tatsächlich entweder zu gewähren, wenn sich "die Abgabenleistung als unbillig nach Lage der Sache erweise" oder "die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet sei": § 83 ZoIlR-DG sei daher nicht nur bei Existenzgefährdung anzuwenden, wobei für einen Spediteur, der für eine Zollanmeldung nur ein geringfügiges Entgelt erhalte, ein Betrag von über 80.000,00 Euro eine enorme Belastung darstelle. Im vorliegenden Fall liege aber jedenfalls "Unbilligkeit nach Lage der Sache" vor: Wie ausgeführt und vom Zollamt nicht bestritten, seien die Waren ordnungsgemäß am Endbestimmungsort in Kroatien angemeldet, hierfür auch die Eingangsabgaben vorgeschrieben und diese (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) bezahlt worden. Die Ware sei nachweislich weder in Österreich noch in der EU verblieben, sie sei lediglich (in einem Nichterhebungsverfahren) transitiert worden. Für nicht in die EU oder Österreich eingeführte und hier nicht in den freien Verkehr gebrachte Ware sei es nicht gerechtfertigt, EUSt vorzuschreiben. Die Vorschreibung von EUSt für Waren, die nachweislich nicht in das EU-Zollgebiet eingeführt worden seien, an eine Person, die noch dazu - wie die Bf., da die EUSt nicht für eine Lieferung an sie vorgeschrieben worden sei - nicht einmal zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, sei jedenfalls unbillig nach Lage der Sache. Genau für solche Fälle sei die Regelung des § 83 Abs. 1 ZollR-DG geschaffen worden.

All dies zeige daher, dass die vom Zollamt angenommene "offensichtliche Fahrlässigkeit' nicht vorliege.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ihren Erstattungsantrag gründete die Bf. auf Art. 239 ZK. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: "Artikel 239 (1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; - ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; ...."

Art. 899 ZK-DVO bestimmt hierzu:

"Artikel 899 (1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 ZK beantragt worden ist, fest - dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben; - dass, die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. ..."

Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO lautet: "Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909, - wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder - wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder - wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 Euro oder mehr betragen. Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen."

Nach Art. 899 ZK-DVO hat die Zollbehörde einen Antrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK in folgender Reihenfolge zu prüfen (Witte, Zollkodex5, Art. 239 Rz 2): "- Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der in Art. 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände und liegt keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, dann ist zu erstatten oder zu erlassen (Art. 899 erster Anstrich ZK-DVO). Liegt betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, dann ist Erstattung/Erlass zu versagen. - Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der Tatbestände des Art. 904 ZK-DVO, so ist der Antrag auf Erstattung/Erlass abzulehnen (Art. 899 zweiter Anstrich ZK-DVO). - Der im Antrag vorgetragene Sachverhalt erfüllt die Billigkeitsgeneralklausel des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO und es liegt keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor und der betreffende Abgabenbetrag liegt unter 500.000,00 Euro, dann ist der Antrag begründet, Erstattung/Erlass ist von der Zollbehörde zu gewähren. Fehlt es dagegen am subjektiven Merkmal, hat die Zollbehörde Erstattung/Erlass zu versagen. ..."

Da der vorliegende Sachverhalt weder einen Tatbestand der Art. 900 bis 903 ZK-DVO erfüllt noch einer der Ausschließungstatbestände des Art. 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte. (vgl. EuG , Rs T-186/97, Kaufring u.a./Kommission, Randnr. 218 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).

Bei der Anwendung des Art. 239 ZK verfügt die Zollbehörde über einen Beurteilungsspielraum, wobei sie dabei das Interesse der Union an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des Beteiligten daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwiegen muss (vgl. z.B. EuG , Rs T-324/10, Randnr. 81).

Im "Informationspapier der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) und 239 des Zollkodex" wird u.a. als Beispiel für einen besonderen Umstand im Sinne des Artikels 239 ZK angeführt: "Bestimmte, von Fall zu Fall zu untersuchende Umstände, in denen der Beteiligte nachweisen kann, dass die zollrechtlichen Vorgänge hätten durchgeführt werden können, ohne dass eine Zollschuld entsteht, und dass es bei besagten Vorgängen nur auf Grund eines Irrtums zum Entstehen der Zollschuld kam. Der Beteiligte muss nachweisen, dass alle Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren getroffen und alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegten wurden."

Die Bf. hat als "zugelassener Versender" und Inhaber mehrerer zugelassener Warenorte anlässlich der Dateneingabe für das elektronische Versandverfahren versehentlich einen unzutreffenden "zugelassenen Warenort" ausgewählt (TIN/Trader Identification Number 02 anstelle von 01). Dies hatte zur Folge, dass für die Waren wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung die Abgabenschuld nach Art. 203 ZK entstand (vgl. BFH , VII R 17/07, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Das Versandverfahren wurde in der Folge bei der Bestimmungsstelle in Slowenien ordnungsgemäß beendet und die Sendung nach vorliegender Beweislage im Anschluss daran nach Kroatien weiterbefördert.

Es liegen damit besondere Umstände im Sinne des Art. 239 ZK vor, da das Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch die irrtümliche Dateneingabe im Ergebnis weder die vorübergehende Verwahrung noch die vorschriftsmäßige Abwicklung des Versandverfahrens beeinträchtigt hat. Die Antragstellerin befindet sich daher im Vergleich mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, nämlich das Überführen von "Waren in vorübergehender Verwahrung" in das Versandverfahren, in einer außergewöhnlichen Lage, da auch die Wiedergestellung der Versandwaren trotz des Fehlers ordnungsgemäß erfolgte.

Das Interesse des Beteiligten daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, überwiegt im zu beurteilenden Fall sohin gegenüber dem Interesse der Union an der Beachtung der Zollbestimmungen.

Kriterien, an denen zu messen ist, ob im Streitfall offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom , Rs C-48/98, Söhl & Söhlke, aufgestellt. Demnach muss bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Das Urteil enthält jedoch keine abschließende Liste der Kriterien, die berücksichtigt werden können, um das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit zu charakterisieren (EuG , Rs T-53/02, Randnr. 105). Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

Offensichtliche Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn ein "Arbeitsfehler" gemacht wird, der nach den Umständen des Falles "passieren kann" (Gellert in Dorsch, Kommentar Zollrecht, Art. 239 Rz. 110; Witte, Zollkodex5 Art. 204 Rz 40; ; , 2001/16/0005).

Die unrichtige Dateneingabe im elektronischen Versandverfahren stellt sich im gegenständlichen Fall als Arbeitsfehler dar, der auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht immer vermieden werden kann (vgl. Witte, Zollkodex5 Art. 204 Rz 40). Der Irrtum ist auch offensichtlich nicht auf eine Unkenntnis der Rechtsvorschriften der Union zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist im Beschwerdefall insbesondere der Umstand, dass es sich (zusammen mit dem Sachverhalt, welcher dem zu Zahl ZRV/0145-Z2L/11 protokollierten Beschwerdeverfahren zugrunde liegt) nach vorliegender Sach- und Beweislage um ein erstmaliges Versehen handelte.

Bei der hier vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist daher der Bf. offensichtliche Fahrlässigkeit oder gar betrügerische Absicht im Ergebnis nicht entgegenzuhalten.

Hinsichtlich der ebenfalls vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer, welche eine sonstige Eingangsabgabe darstellt, bestimmt § 83 ZollR-DG abweichend Folgendes:

"Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht."

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Ungeachtet der Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK ist das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet worden. Die versehentliche Angabe des unzutreffenden Warenortes anlässlich der Dateneingabe für das elektronische Versandverfahren, was - wie bereits oben ausgeführt - die Abwicklung des Verfahrens im gegenständlichen Fall nicht beeinträchtigt hat, stellt daher eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dar.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung, nämlich das Erfordernis des Nichtvorliegens einer offensichtlichen Fahrlässigkeit bei der Person des Beteiligten, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der Erstattung des Zolles. Im Ergebnis ist somit auch der Erlass der Einfuhrumsatzsteuer gerechtfertigt, zumal hierfür der Bf. auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at