Unterwäsche-Händler auf Franchise-Basis in Finanznöten, keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtend; Strafbemessung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen MK , Gesellschafter, geb. xx.xx.xxxx, whft. XXX , wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung der Amtsbeauftragten Mag. Melanie Kabas vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 061/2010/xxx, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des erstinstanzlichen Spruchsenates in Punkt Erstens hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Juli und August 2009 dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
MK ist schuldig, er hat als abgabenrechtlich verantwortlicher Gesellschafter der K-OG im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2009 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 23.045,73 (Juli: € 9.174,26 + August: € 13.871,47) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
weswegen über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs . 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.200,00
(in Worten: Euro eintausendzweihundert)
und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von
sechs Tagen
verhängt wird.
Der Beschuldigte hat pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 120 , 00 und allfällige Kosten eines Strafvollzuges zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrNr. 61/2010/xxx-001, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz das gegen den Beschuldigten eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe als verantwortlicher Gesellschafter der K-OG im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuer (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen "durch die Nichterklärung von Umsätzen" für die Monate Juli bis September 2009 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 48.872,12 bewirkt und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2.) eine ihn treffende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Abgabenerklärungen der K-OG für das Jahr 2008 nicht rechtzeitig beim Finanzamt Spittal Villach eingereicht habe,
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 1) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 2) begangen,
gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Diesem erstinstanzlichen Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschuldigte war seit April 2006 abgabenrechtlich verantwortlicher Gesellschafter der K-OG und betrieb als Franchisenehmer der Firmen C und I(als Franchisegeber) Modegeschäfte an zwei Standorten. Am beendete er seine unternehmerische Tätigkeit.
Mit der Erstellung und Einreichung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresabgabenerklärungen 2008 hatte der Beschuldigte den selbständigen Buchhalter JC beauftragt.
Nachdem die Jahresabgabenerklärungen für 2008 nicht termingerecht bis Ende Juni 2009 eingereicht worden waren, wies das Finanzamt einen Fristerstreckungsantrag mit Bescheid vom ab und gewährte einmalig eine Nachfrist bis zum (Vorbringen der Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung, Datensatzabfrage vom ) .
Nachdem für die Voranmeldungszeiträume Juni bis August 2009 bis zum Ablauf der Fälligkeiten am , und weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Zahllasten entrichtet worden waren, führte das Finanzamt Spittal ViIIach eine Umsatzsteuersonderprüfung im Unternehmen des Beschuldigten durch. Diese Umsatzsteuersonderprüfung wurde am 17 . November 2009 beim steuerlichen Vertreter telefonisch angekündigt.
Am wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni bis September 2009 elektronisch eingereicht und folgende Gutschriften bzw. Zahllasten bekannt gegeben: Juni 2009: - € 3.311,78 und September 2009: - € 16,01, Juli 2009 : € 9.174,26 und August 2009: € 13.871,47.
Unmittelbar vor Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung am übergab der Buchhalter eine weitere Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum September 2009. Darin wurde eine neu errechnete Zahllast in Höhe von € 25 . 842,40 ausgewiesen, welche aus der Betriebsaufgabe im September 2009 resultierte . Der Beschuldigte hatte nämlich mit 30 . August 2009 seine unternehmerische Tätigkeit beendet und den Franchisegebern die Verfügungsmacht über das Warenlager und die Geschäftsausstattungen verschafft, indem er diesen sämtliche Geschäftsschlüssel mit dem Bemerken übergab, dass diese nunmehr diese zwei Geschäfte selber führen könnten.
Der erstinstanzliche Senat gelangte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu der Feststellung, dass der für den Beschuldigten tätige Buchhalter JC , wie auch hinsichtlich der vorherigen Voranmeldungszeiträume, dem Beschuldigten die laufend zu entrichtenden Umsatzsteuerzahllasten bekannt gegeben habe, diese jedoch mangels ausreichend finanzieller Mittel nicht mehr entrichtet wurden . Dabei sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass der beauftragte Buchhalter zumindest die Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen würde . Diese wurden jedoch nicht mehr eingereicht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Erstsenat am hat JC dazu zeugenschaftlich angegeben, dass er mit der Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragt gewesen sei. Für die Monate Juli und August habe seine Ehegattin, welche intern diese Arbeiten erledige, dem Beschuldigten die Zahllasten via E - Mail bekannt gegeben. MK habe ihr geantwortet, dass er diese Zahllasten nicht mehr entrichten könne, weil er vorher noch ein Bankgespräch führen müsse. Infolge Arbeitsüberlastung habe jedoch die Gattin des Buchhalters es verabsäumt, dem Finanzamt die entsprechenden Voranmeldungen elektronisch per FinanzOnline zu übermitteln .
Der Erstsenat ging aufgrund dieser Aussagen von einem Fehler des beauftragten Buchhalters aus, welcher zur Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen geführt habe.
Hinsichtlich der Jahresabgabenerklärungen für das Jahr 2008 folgte der Erstsenat ebenso der Verantwortung des Beschuldigten, wonach dieser zu Recht annehmen durfte, sein Buchhalter würde die entsprechenden Unterlagen vorbereiten, die Jahresabgabenerklärungen erstellen und beim Finanzamt einreichen.
In subjektiver Hinsicht sei daher ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen , weshalb der Erstsenat das anhängige Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt hat.
Die Amtsbeauftragte hat bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Erstsenat die strafrechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes dahingehend geändert, dass ihm nicht vorsätzliche Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG , sondern Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last zu legen wären, weil MK die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe (Finanzstrafakt Bl. 41) - ohne dass sich der Erstsenat auch mit diesem Aspekt auseinander gesetzt hätte.
Folgerichtig bringt die Amtsbeauftragte in ihrer fristgerechten Berufung vom 12 . November 2010 im Wesentlichen auch vor:
Der Erstsenat habe sich nicht mit dem eingeschränkten Tatvorwurf der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auseinander gesetzt und lediglich festgestellt, dass der Beschuldigte bezüglich der rechtzeitigen Weiterleitung der Umsatzsteuervoranmeldungen mittels FinanzOnline einem Rechtsirrtum unterlegen sei.
Dieser rechtlichen Beurteilung sei zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG tatbildmäßig auf die Versäumung des Zahlungstermins zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben abstellt. Dabei sei unerheblich, ob den Beschuldigten an der Unterlassung der Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden treffe oder nicht. Es komme auch nicht auf ein Vertrauen des Beschuldigten auf die Rechtzeitigkeit der erstatteten Meldungen an (VwGH 29 . 9. 2004, 2002/13/0222 ) .
Hinsichtlich der Nichtabgabe der Jahreserklärungen 2008 beantragte die Amtsbeauftragte eine Bestrafung wegen des Vergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG , weil ausgehend von der Aussage JC , er habe keinen d iesbezüglichen Auftrag zur Erstellung der Jahresabgabenerklärungen gehabt, und dem vorliegenden E-Mail Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Buchhalter ersichtlich sei, dass der Beschuldigte die Erstellung der Bilanz 2008 verspätet im Februar 2010 in Auftrag gegeben habe. Die Abgabenerklärungen hätten daher von der Kanzlei mangels vorhandener Unterlagen und fehlenden Kostenvorschusses gar nicht erstellt werden können (E-Mail vom , Finanzstrafakt Bl. 21).
Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am rechtfertigte sich der Beschuldigte zu dem Umstand, dass laut E-Mail vom der Auftrag zur Erstellung der Bilanz 2008 erstmals am erteilt worden sei und bereits am die Schätzungen durch das Finanzamt erfolgt waren, dahingehend, dass sich schon aus dem Umstand, dass für sein Unternehmen um Nachfrist zur Abgabe der Erklärungen angesucht worden ist, erschließen lasse, dass sein Buchhalter den Auftrag zur Erstellung der Jahressteuererklärungen gehabt habe. Daher habe er diesem auch via E-Mail den Lagerbestand zum mitgeteilt. Er sei daher im Zeitraum nach dem (Ablauf der gesetzten Nachfrist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2008) bis zur Schätzung am davon ausgegangen, dass sein Buchhalter alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt für ihn wahrnehmen würde.
Laut den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen hat der Beschuldigte zwecks Erstellung der Bilanz und der Jahresabgabenerklärungen für 2008 seinem Buchhalter mit E-Mails vom 21. Jänner, 1. Juli und die Lagerbestände zum mitgeteilt. Mit E-Mail vom hat der Beschuldigte dem Buchhalter die Saldenliste 1-12/2008 übermittelt.
Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation brachte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung vor, er arbeite noch bis als Autoverkäufer. Danach sei er arbeitslos und habe keine Beschäftigung mehr in Aussicht. Er besitze kein Aktivvermögen und habe Schulden in Höhe von ca. € 170.000,00. In diesem Zusammenhang würden gegen ihn zur Zeit drei Zivilprozesse geführt, weshalb eine abschließende Lösung seiner Schulden derzeit nicht absehbar sei. Er sei sorgepflichtig gegenüber seiner dreizehn Jahre alten Tochter.
Die Amtsbeauftragte beantragte in der mündlichen Verhandlung, ausgehend davon, dass die Betriebsaufgabe (Übergabe der Geschäftsschlüssel) tatsächlich bereits am stattgefunden hat, die strafrelevanten Umsätze anlässlich der Betriebsaufgabe (Rückgabe Warenlager und Geschäftsausstattung) dem Monat August 2009 zuzurechnen.
Folglich wurde von ihr für die solcherart ermittelten verfahrensgegenständlichen Beträge an Umsatzsteuervorauszahl hinsichtlich der Monate Juli und August 2009 eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und für die Nichteinreichung der Jahresabgabenerklärungen 2008 eine Bestrafung wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gefordert.
Der Beschuldigte sprach sich dagegen aus und forderte die Abweisung der Berufung.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier also der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der K-OG ) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel - hier nicht relevant - gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 idF BGBl II 2002/462, für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gleiches gilt gemäß der zuletzt zitierten Gesetzesstelle auch hinsichtlich der Abgabenerklärungen für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften.
Wer - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung derartiger Jahressteuererklärungen unterlässt, begeht Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Gemäß § 33 Abs. 2 Iit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 Iit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Das objektive Tatgeschehen besteht somit (neben dem Umstand der Nichteinreichung der Voranmeldung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages) in der Nichtentrichtung der diesbezüglichen Zahllast bis zum Ablauf dieser Fristen. Letzteres bewirkt die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen, wofür somit - entgegen der Rechtsansicht des Erstsenates - die Nichteinreichung der jeweiligen Voranmeldung nicht kausal ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 Iit. a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dabei wirkte aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wurde.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Gemäß § 136 FinStrG ist in einem Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen, wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe (beispielsweise ein Strafausschließungs- oder -aufhebung im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative FinStrG) vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Dem Berufungssenat standen der Finanzstrafakt zu Str.Nr. 061/2010/xxx-001, der Veranlagungsakt und der Vollstreckungsakt zu StNr. 61/yyy, ein Arbeitsbogen zu ABNr. zzz/09, eine Abfrage des Abgabenkontos der K-OG vom sowie des Beschuldigten vom , ein Versicherungsdatenauszug und eine Abfrage des Finanzstrafregisters betreffend den Beschuldigten, je vom , zur Einsicht zur Verfügung.
Daraus ergibt sich für den Berufungssenat:
Hinsichtlich der Nichtabgabe der Jahresabgabenerklärungen 2008 ist aufgrund der Zustellvollmacht hinsichtlich der Abgabenbescheide an die Bilanzbuchhaltungskanzlei nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit zu beweisen, dass der Abweisungsbescheid vom hinsichtlich des diesbezüglichen Fristerstreckungsersuchens betreffend Abgabe der Steuererklärungen samt Setzung einer Nachfrist bis zum dem Beschuldigten zugekommen wäre.
Die These wiederum, der Beschuldigte habe bis zur erfolgten Schätzung durch das Finanzamt am gar keinen Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses erteilt gehabt, wird durch die von MK vorgelegten Beweismittel, nämlich den vorangegangenen E-Mail Verkehr zwischen ihm und seinem Buchhalter, erschüttert. Demnach hätte - wie ausgeführt - der Beschuldigte der Buchhaltungskanzlei zwecks Erstellung der Bilanz und des Jahresabschlusses wiederholt die Lagerbestände zum 31 .12. 2008 mittels E-Mail mitgeteilt und auch eine Saldenliste für die Monate 1-12/2008 übermittelt.
Mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit kann daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom bis zum tatsächlich vorsätzlich seine Pflicht zur Einreichung der Steuererklärungen für die K-OG betreffend das Veranlagungsjahr 2008 verletzt hat.
Der Beschuldigte rechtfertigte im erstinstanzlichen Verfahren die Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten damit, dass er mangels vorhandener Geldmittel nicht in der Lage gewesen sei, diese zu entrichten. Dies habe er auch seinem mit der Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragten Buchhalter via E-Mail mitgeteilt, nachdem dieser ihm die Zahllasten bekannt gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Erstsenat gab dazu der befragte JC an, dass seine Ehegattin - welche die Voranmeldungen üblicherweise erstellte - die Voranmeldungen "irrtümlich" nicht mehr dem Fiskus übersendet habe. Der Beschuldigte selbst will aber darauf vertraut haben, dass die Voranmeldungen dem Finanzamt bekannt gegeben werden.
Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht gänzlich auszuschließen, dass dem Beschuldigten das Unterbleiben der Übersendung der Voranmeldungen verborgen geblieben ist, wenngleich wohl bei Bedachtnahme auf die Interessenslagen der handelnden Personen es wahrscheinlicher ist, dass dem Beschuldigten von Seite des Zeugen - dieser will ja ein Honorar lukrieren - in dieser konkreten Situation zu verstehen gegeben worden ist, dass Voraussetzung für die Durchführung der Übersendung der Voranmeldungen an das Finanzamt die Begleichung des dafür erforderlichen Leistungsentgeltes vorausgesetzt hätte.
Für den behaupteten Irrtum des Beschuldigten bedürfte es zwar einer gehörigen Portion an wirtschaftlicher Naivität, andererseits ist aber MK auch bei dem Versuch seiner unternehmerischen Tätigkeit gescheitert, indem er wohl auch dort in der Gesamtheit entsprechenden Fehleinschätzungen unterlegen ist.
Der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten in Bezug auf die Unterlassung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume ist daher mit einer für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu führen, weshalb vom Erstsenat insoweit das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfes an den Beschuldigten, Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (bzw. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG im Falle einer fehlender Abgabenverkürzungen) begangen zu haben, zu Recht im Zweifel zu seinen Gunsten gemäß § 136 FinStrG eingestellt worden ist.
Der Beschuldigte war aber auch zur Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten verpflichtet. Er hätte die gleichsam zu treuen Handen anlässlich der Warenverkäufe vereinnahmte Umsatzsteuer dem Fiskus zu den Fälligkeitszeitpunkten zu übermitteln gehabt, was er aber in Anbetracht seiner Finanzlage unterlassen hat. Die Zahllasten konnten auch nicht nachträglich durch den Abgabengläubiger einbringlich gemacht werden.
Dazu findet sich im Finanzstrafakt (Bl. 27) der E-Mail-Wechsel, in welchem er gegenüber seinem Buchhalter bzw. dessen Gattin festhält, dass mangels Liquidität die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2009 nicht gezahlt werden würde, und in welchem ihm mitgeteilt wird, dass er in diesem Fall vorerst von einer anfänglichen Untätigkeit des Fiskus ausgehen könne. Ein allfälliger Irrtum über das Einschreiten der Finanzstrafbehörden bei bloßem gleichsam zu treuen Handen einbehaltener, aber dann unredlich nicht an den Abgabengläubiger weitergeleiteter (weil bereits anderweitig verbrauchter) Umsatzsteuer exkulpiert aber den Beschuldigten nicht.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2009 hätte sich aber offenbar laut ursprünglich eingereichter Voranmeldung ein Guthaben ergeben. Die erst mit Selbstanzeige vom gemeldete Lieferung (Zurückgabe) beider Warenlager und der Geschäftsausstattungen an den Franchise-Geber durch Übergabe der Schlüssel am ist tatsächlich vom Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht her, dem Voranmeldungszeitraum August zuzurechnen, mangels Rechnungslegung aber wieder dem September.
Mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit ist daher nicht erweislich, dass der Beschuldigte hinsichtlich der nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Vorauszahlung für den Monat September 2008 vorsätzlich gehandelt hat, weil anzunehmen ist, dass auch ihm ursprünglich fälschlicherweise für September 2009 die Umsatzsteuergutschrift gemeldet worden ist. Schließlich übergab der Buchhalter unmittelbar vor Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung am eine weitere Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum September 2009, in welcher nunmehr eine Zahllast in Höhe von € 25.842,40 ausgewiesen wurde, welche aus der Betriebsaufgabe im September 2009 resultierte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte für diesen Voranmeldungszeitraum ursprünglich von keiner Zahllast ausgegangen war, weil er schließlich am dem Franchisegeber durch Übergabe der Geschäftsschlüssel die Verfügungsmacht über die Ware und Geschäftsausstattungen verschafft hat. Der Beschuldigte beendete auch mit seine unternehmerische Tätigkeit.
Daher ist von einer Bestrafung für nichtentrichtete Zahllasten betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 Abstand zu nehmen.
Dem Beschuldigten ist daher lediglich der Vorwurf, er habe die Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 2009 in Höhe von € 9.174,26 und für August 2009 in Höhe von € 13.871,47 in Anbetracht der finanziellen Notlage des Unternehmens vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, zur Last zu legen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (Abs. 2 leg.cit.).
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher die Hälfte der nicht entrichteten Umsatzsteuerzahllasten, somit € 11.522,87.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und wäre beim Beschuldigten von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, ergäbe sich solcherart ein gerundeter Ausgangswert von € 6.000,00.
Den mildernden Umständen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, der finanziellen Notlage des Unternehmens, welche ihn zu seinem Verhalten verleitet hat, sowie der Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes durch zeitnahe nachträgliche Einreichung von Voranmeldungen steht als erschwerend lediglich der Umstand gegenüber, dass der Beschuldigte zwei deliktische Angriffe gesetzt hat, weshalb sich der Ausgangswert in gesamthafter Abwägung auf € 3.400,00 verringert.
Die Sorgepflichten schlagen mit einem Abschlag auf € 2.400,00 zu Buche; die schlechte nunmehrige Finanzlage des Beschuldigten mit einer Verringerung um die Hälfte, sodass sich eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 als angemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, wobei der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz bleibt.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Zahllast Umsatzsteuervorauszahlung Voranmeldung Finanzordnungswidrigkeit Steuererklärung Wahrnehmender Vorsatz Beweiswürdigung Zweifelsgrundsatz Strafbemessung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at