Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/1255-W/06-RS1 | wie RV/0458-I/05-RS1 Gegen eine Buchungsmitteilung ist mangels Bescheidqualität eine Berufung nicht zulässig. Berufungen gegen Buchungsmitteilungen sind daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (, 0105; ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung der Berufungen vom und betreffend Buchungsmitteilungen Nr. 1, 2, 3 und 4 aus dem Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom und beeinspruchte der Berufungswerber (Bw.) die auf den Buchungsmitteilungen Nr. 1, 2, 3 und 4/2005 ausgewiesenen Salden und legte die Buchungsmitteilungen der Eingabe im Original bei.
Der Bw. führte im Wesentlichen aus, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde habe. Er habe vielmehr ein Guthaben, das am € 154.831,00 betragen habe.
Die Zusendung und Bearbeitung unrichtiger Buchungsmitteilungen verursache einen vermeidbaren Aufwand und erfordere vom Bw. zusätzliche Leistungen, die er für die Finanzbehörde erbringen müsse. Diese Sonderleistungen verrechne er vereinbarungsgemäß im Rahmen des derzeit beschäftigungsgleichen Dienstverhältnisses.
Die Beeinspruchung des Rückstandes erfolge dem Grunde und der Höhe nach. Es werde um Beseitigung aller bisher zu Unrecht erfolgten Belastungen ersucht.
Am erließ das Finanzamt einen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass eine Buchungsmitteilung kein rechtsmittelfähiger Bescheid im Sinne des § 92 Bundesabgabenordnung sei.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung, deren Inhalt mangels Relevanz für die Entscheidung nicht wiedergegeben wird, wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.
Dagegen beantragte der Bw. mit Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auch diese Begründung wird nicht wiedergegeben, da sie für die Entscheidung irrelevant ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Gemäß § 243 BAO sind Berufungen zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (z.B. , 0326; ; ).
Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (vgl. § 227 Abs. 4 lit. a und § 228 BAO). Sie ist daher nicht mit Berufung anfechtbar.
Weiters hat der VwGH dargetan (z.B. 98/13/0234, ), dass gegen eine Buchungsmitteilung mangels Bescheidqualität eine Berufung unzulässig ist.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Buchungsmitteilung Bescheidqualität unzulässig Zurückweisung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at