Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.12.2008, RV/0807-L/07

Berücksichtigung von Krankheitskosten der behinderten Gattin, wenn kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben ist.


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Miterledigte GZ:
RV/0570-L/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen, welche er im Zusammenhang mit der Krankheit seiner Gattin zu tragen gehabt hätte: Grad der Behinderung: 60% Pauschale für Diätverpflegung: M Kosten für Hilfsmittel (Behandlung, Medikamente, ...): 2.382,41 €.

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Unter Hinweis auf ein mit dem Berufungswerber geführtes Telefonat, wurden die beantragten außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt. Ebenfalls mit Datum wurde die Einkommensteuer 2006 der Gattin festgesetzt. Diesem Bescheid lagen unter anderem steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 4.680,79 € zugrunde.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingebracht. Der Berufungswerber führte begründend aus, dass trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag, die beantragten Kosten zu berücksichtigen seien. Seine Gattin sei seit 2001 Krebspatient und hätte dadurch erhöhte Ausgaben. Die Ausgaben seien bei dem kleinen Einkommen der Gattin nicht von ihr selbst möglich. Die Ausgaben würden ja fast das gesamte Einkommen von ihr betragen. Der Berufungswerber müsse daher mit seinem Einkommen für diese Ausgaben aufkommen.

In einem Telefonat am mit dem Berufungswerber, gab der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes bekannt, dass eine Berücksichtigung nur mit Selbstbehalt möglich sei. Dies sei aus den Lohnsteuerrichtlinien Rz 842 zu entnehmen.

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber, gegenständliche Berufung an die nächsthöhere Instanz weiterzuleiten.

Aus dem Akt des Finanzamtes ist weiters ersichtlich, dass die Gattin des Berufungswerbers zu 60% dauernd behindert sei (Bezirkshauptmannschaft Freistadt). Weiters bestätigte der zuständige Gemeindearzt, dass durch die Behandlung erhöhte finanzielle Aufwendungen für Diät, Medikamente und Körperpflege zu leisten seien.

Mit Eingabe vom wurden die Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Eingabe vom wurde die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. In dieser Erklärung wurden folgende außergewöhnliche Belastungen infolge Krankheit der Gattin beantragt: Grad der Behinderung: 60% Pauschale für Diätverpflegung: M Kosten für Heilbehandlung: 6.374,47 Insgesamt also 7.172,47 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer wie im Jahr 2006 abweichend von der Erklärung festgesetzt. Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines Ehepartners übernommen, so ist ein Abzug nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes möglich.

Mit Eingabe vom wurde auch gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Ausgaben für Behinderung, Diätverpflegung und Hilfsmittel würden bei weitem das Gesamteinkommen der Gattin übersteigen und können daher in keinster Weise von ihr geleistet werden. Der notwendige Alleinverdiener für den Berufungswerber sei auf Grund einer geringen Einkommensüberschreitung der Gattin nicht möglich. Der Berufungswerber müsse daher mit seinem Einkommen für diese Ausgaben aufkommen.

Mit Datum wurde auch diese Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist festzustellen und wird auch vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, dass dem Berufungswerber der sog. Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, da seine Gattin die maßgebliche Zuverdienstgrenze (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) in den streitgegenständlichen Jahren überschritten hat.

Gem. § 34 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß Absatz 4 leg.cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6%.mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%.mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%.mehr als 36.000 Euro 12%.

Gemäß Abs. 6 leg.cit können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes unter anderem folgende Aufwendungen abgezogen werden: - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigt.

Wie aus dieser gesetzlichen Bestimmung (Abs. 6) eindeutig hervorgeht, sind Aufwendungen aus dem Titel Behinderung der Gattin nur dann ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn dem Berufungswerber der sog. Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Auch wenn der Berufungswerber auf eine menschliche Entscheidung hinweist, so kann eine Entscheidung einzig und allein aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen getroffen werden. Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, kann eine Berücksichtigung der Ausgaben für die Gattin nur mit dem Selbstbehalt des Absatzes 1 erfolgen, da aufgrund der geringen Einkünfte der Gattin sich für den Berufungswerber eine rechtliche Verpflichtung für das Tragen von Krankheitskosten der Gattin ergibt.

Da die Einkünfte der Gattin die maßgebliche Grenze des § 22 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, nämlich 2.200,00 €, jedenfalls überstiegen haben, stand dem Berufungswerber der sog. Alleinverdienerabsetzbetrag unbestrittenermaßen nicht zu. Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung des Ehepartners übernommen bzw. der Pauschbetrag nach § 35 Abs. 3 EStG beansprucht, so sind diese um den Selbstbehalt zu kürzen.

Im Jahr 2007 machte der Berufungswerber Ausgaben in Höhe von 2.382,41 € geltend. Der pauschale Freibetrag für die Behinderung im Ausmaß von 60% beträgt 294,00 € und der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung M beträgt 504,00 €. Insgesamt sind demnach Aufwendungen in Höhe von 3.180,41 € zur berücksichtigen.

Bei einem Einkommen von 44.389,29 € im Jahr 2006 übersteigt der zu berücksichtigende Selbstbehalt (6.165,96 €) die oben genannten Aufwendungen. Die Aufwendungen beeinflussen somit nicht die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2006 (Bescheid vom ). Eine neuerliche Bescheiderlassung ist somit hinfällig. Informationshalber wird die Steuerberechung im Anhang dargestellt.

Im Jahr 2007 beantragte der Berufungswerber Gesamtaufwendungen in Höhe von 7.172,47 € infolge Krankheit und Behinderung seiner Gattin. Wie das Finanzamt bereits richtig dargestellt hat, sind auch diese Aufwendungen nach Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2007 ein Einkommen in Höhe von 51.126,49 €. Der diesbezügliche Selbstbehalt beträgt, wie im Bescheid vom richtig errechnet, 7.084,54 €.

Den Berufungen hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 war somit der Erfolg zu versagen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
außergewöhnliche Belastung
Selbstbehalt
Behinderung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at