Rückforderung von Lehrlingsfreifahrten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Wilhelm Huck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung von Lehrlingsfreifahrten für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Für die Berufungswerberin (Bw.) wurde von den Österreichischen Bundesbahnen für den Zeitraum bis ein Freifahrausweis für Lehrlinge ausgestellt. Das den Anspruch auf diese Lehrlingsfreifahrt begründende Lehrverhältnis wurde am vorzeitig aufgelöst.
Mit Schreiben vom befragte das Finanzamt die Bw., ob und wann sie den Freifahrausweis dem Verkehrsunternehmen zurückgestellt habe bzw. ob sie ein neues Lehrverhältnis begonnen habe und die Fahrtstrecke gleich geblieben sei. Mit Antwortschreiben vom teilte die Bw. (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) dem Finanzamt mit, es sei richtig, dass das Lehrverhältnis am vorzeitig beendet wurde. Die Bw. sei noch am selben Tag nach Wien übersiedelt und sei dort seit ordentlich gemeldet. Die Lehrlingsfreikarte sei daher ab von der Bw. nicht mehr benützt worden. Als sie die versehentlich nicht zurückgestellte und in Folge in Vergessenheit geratene Freikarte am an die ÖBB rückstellen wollte, sei dies seitens des Verkehrsunternehmens mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Gültigkeitszeitraum bereits überschritten wäre. Sie lege die Freifahrkarte daher diesem Schreiben im Original bei.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt den von der Republik Österreich für den Zeitraum bis geleisteten Fahrpreisersatz für Lehrlingsfreifahrten in Höhe von € 87,43 von der Bw. zurück mit der Begründung, ab dem (Tag der Lösung des Lehrverhältnisses) seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt weggefallen. Entgegen der Verpflichtung, den Freifahrausweis unverzüglich dem Verkehrsunternehmen zurückzustellen, sei der Ausweis erst am zurückgegeben worden. Die aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds für die Zeit von der Auflösung des Lehrverhältnisses bis zum Ende der Verrechnung bezahlten Fahrtkosten seien rückzufordern.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und machte zum Sachverhalt die gleichen Ausführungen wie bereits in ihrem Schreiben vom . Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass die Bw. die Freifahrt weder durch unwahre Angaben erlangt habe noch weiter in Anspruch genommen habe, obwohl die Voraussetzungen weggefallen seien. Auf Grund des Wohnsitzwechsels habe die Bw. die ihr gewährte Freifahrt ab dem nicht weiter in Anspruch genommen. Der Tatbestand des § 30 h Abs. 2 FLAG sei somit nicht verwirklicht, sodass die Anwendung dieser Bestimmung zu Unrecht erfolgt sei. Dies belaste den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Darüber hinaus sei der bekämpfte Bescheid auch mit der Rechtswidrigkeit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. Der Abgabebehörde sei mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass die Freifahrt ab dem nicht mehr in Anspruch genommen worden sei. Daher treffe die Behörde eine amtswegige Ermittlungspflicht, bei deren Wahrnehmung sie ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Freifahrt ab dem genannten Datum nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Dieser Ermittlungspflicht sei die Behörde nicht nachgekommen. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
In eventu regte die Bw. an, die Oberbehörde möge in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden gemäß § 30 h Abs. 3 FLAG anweisen, vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag der Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 30 j Abs. 1 FLAG ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter den in lit.a und lit.b genannten Voraussetzungen verpflichten.
Nach Abs. 2 leg.cit. darf der Fahrpreis nur für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Gemäß § 30 k Abs. 1 FLAG ist zur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Nach den Bestimmungen des § 30 l iVm § 30 h Abs. 2 FLAG hat der Lehrling den von der Republik Österreich für eine Lehrlingsfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn er die Lehrlingsfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind.
Strittig ist, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 30 h Abs. 2 FLAG gegeben sind und ob daher das Finanzamt den Rückforderungsanspruch zu Recht geltend gemacht hat.
Im gegenständlichen Verfahren steht außer Streit, dass das Lehrverhältnis, welches den Anspruch auf Lehrlingsfreifahrt begründete, am vorzeitig aufgelöst wurde. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Freifahrausweis erst am dem Finanzamt zurückgegeben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt und somit auch im nach Beendigung des Lehrverhältnisses restlichen Gültigkeitszeitraum des Freifahrausweises befand sich der Ausweis in der Verfügungsmacht der Bw.
Die Bw. vermeint nun, dass eine Rückzahlungsverpflichtung ihrerseits nicht gegeben sei, weil sie die Lehrlingsfreifahrt nicht weiter in Anspruch genommen habe, nachdem die Voraussetzungen weggefallen sind. Als Beweis dafür führt sie an, dass sie noch am ihren Wohnsitz nach Wien verlegt habe und dort seit dem amtlich gemeldet sei. Sie habe den Freifahrausweis nach dem daher nicht mehr benützt.
Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
Zur Erlangung der Lehrlingsfreifahrt ist der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Dieser Vordruck enthält folgenden Passus: "Ich erkläre, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben und die Erläuterungen einschließlich der Strafbestimmungen auf der zweiten Seite dieses Vordruckes gelesen zu haben." Die Bw. hatte auf dem Vordruck ihre Unterschrift zu leisten. Den Erläuterungen ist unter Pkt. 9 Folgendes zu entnehmen: "Wird ein noch gültiger Fahrausweis nicht mehr benötigt (zB weil der Lehrling die Lehre abgebrochen oder vorzeitig beendet hat), ist er dem Verkehrsunternehmen nachweislich binnen zwei Wochen zurückzugeben." Damit wird zweifelsfrei normiert, dass ein Freifahrausweis zurückzugeben ist, wenn die Voraussetzungen zu seiner Erlangung weggefallen sind, und dass es daher nicht genügt, den Freifahrausweis einfach nicht mehr tatsächlich zu verwenden.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist die Voraussetzung der "Inanspruchnahme" somit bereits dadurch erfüllt, dass die Bw. den Fahrausweis noch in ihrer Verfügungsmacht hatte, obwohl die Voraussetzungen für die Lehrlingsfreifahrt weggefallen sind. Dass sie den Freifahrausweis noch tatsächlich benutzt hat, ist demgegenüber nicht erforderlich, um die Tatbestandsmerkmale des § 30 h Abs. 2 FLAG zu erfüllen. Im übrigen ließe sich die tatsächliche Verwendung bzw. Nichtverwendung des Freifahrausweises auch praktisch kaum nachweisen. Die Bw. vermeint, aus der Tatsache der Wohnsitzverlegung nach Wien sei zwingend abzuleiten, dass sie den Ausweis nicht mehr benutzt habe. Ein absoluter Beweis ist dies jedoch keineswegs, weil die Wohnsitzverlegung und die amtliche Meldung nichts darüber aussagen, wo sich die Bw. im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich aufgehalten hat. Sie hätte den Freifahrausweis demgemäß zumindest gelegentlich benützen können.
Wie aber bereits dargelegt, kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung des Ausweises an, sondern darauf, dass die Bw. noch die Verfügungsmacht über den Ausweis hatte. Einzig auf diesem Umstand beruht nämlich die Verpflichtung des Bundes, dem Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn tatsächlich keine Freifahrten mehr getätigt wurden. Erst wenn der Freifahrausweis dem Verkehrsunternehmen zurückgestellt wird, erfolgt keine Verrechnung zwischen Bund und Verkehrsunternehmen mehr.
Auch Wittmann/Papacek vertreten in ihrem Kommentar zum Familienlastenausgleich die Auffassung, Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist jedenfalls, dass die Freifahrkarte durch unwahre Angaben erlangt oder weiter verwendet wurde bzw. nicht fristgerecht an das Verkehrsunternehmen zurückgegeben wurde (Kommentar zu § 30 h FLAG).
Die Rückzahlungspflicht selbst beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Elemente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht (Langheinrich/Ryda, FJ 12/2005, S.392). Daher ist es im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz, dass der Freifahrausweis lediglich aus Versehen nicht zurückgegeben wurde und in der Folge in Vergessenheit geriet.
Aus den angeführten Gründen trifft daher die Behörde auch keine Unterlassung der Ermittlungspflicht, weil sie die Tatsache der Wohnsitzverlegung als nicht relevant beurteilt hat.
Zum Eventualantrag auf Anweisung des Finanzamtes, vom Ersatz des geleisteten Fahrpreises abzusehen, ist anzumerken, dass der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 30 h Abs. 2 FLAG idF BGBl I 2004/110 die im gegenständlichen Fall zuständige Berufungsbehörde ist. Er ist aber nicht Oberbehörde des Finanzamtes und daher nicht ermächtigt, eine Anweisung im Sinne des Abs. 3 leg.cit. auszusprechen.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Lehrlingsfreifahrt Fahrpreisersatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at