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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.01.2007, RV/2250-W/05

Strittig ist, ob die von der Bw. geltend gemachten Ausbildungskosten für "Mission Statement", "Feng-Shui-Berater" und Aufwendungen für Schreibseminare Ausbildungskosten oder allgemeine Kosten der privaten Lebensführung sind.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2250-W/05-RS1
Die Kurskosten für "Mission Statement" sind Fortbildungskosten, wenn dieser Kurs Voraussetzung für den Kurs "Facilitator" ist, der sich ausdrücklich an Unternehmensberater, den von der Bw. ausgeübten Beruf, richtet. Hingegen sind Ausbildungskosten zum "Feng-Shui-Berater" Kosten der privaten Lebensführung, wenn damit ein neuer Beruf erlernt wird, der mit dem bisher ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf in keinem Zusammenhang steht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R.K., W., vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisions GmbH, 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 sowie Einkommen-und Umsatzsteuer 2000 entschieden:

Der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1999 wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufung hinsichtlich Einkommen-und Umsatzsteuer 2000 wird abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Einkommensteuer 1999

Die Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Konsulentin.

Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 (Arbeitnehmerveranlagung) beantragte die Bw. u.a. die Berücksichtigung von Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 30.000.- und zwar für das Seminar "Mission Statement" in Höhe von S 12.600.- , das "Goldegger Schreibseminar" in Höhe von S 3.000.-, das Seminar "Comp-Org-Spezial" in Höhe von S 14.400.- sowie das "Paradigmen Forum Mission-Vision-Profit" in Höhe von S 540.- und die damit in Verbindung stehenden Reise-und Aufenthaltskosten.

Vom Finanzamt wurden lediglich die Kosten für das von der Österreichischen Akademie für Führungskräfte veranstaltete Seminar "Comp-Org-Spezial" betreffend "Organisatorische Gestaltung als Erfolgsfaktor für E-Business" anerkannt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Bw. ab dem Jahr 2000 als Unternehmensberaterin tätig war. Im Zuge der Veranlagung für 2000 wurden vom Finanzamt Kosten für die "Facilitating-Ausbildung, Weiterbildung zum Mission Statement-Coach" anerkannt. Diese ist laut eigener Darstellung des Veranstalters auf dessen Homepage für Unternehmensberater gedacht. "Ein Facilitator erleichtert seinen Klienten Träume und Ziele zu formulieren und diese auch umzusetzen." Laut Veranstalter müssen aber die Teilnehmer ihre "Begeisterung für das Instrument Mission-Statement entdeckt haben".

In der gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass das Einführungseminar "Mission Statement" Voraussetzung gewesen sei, um die Methodik und Vorgangsweise kennen zu lernen und später selbst diese Seminare im Rahmen der Unternehmensberatung durchführen zu können. In diesem Zusammenhang sei auch das Seminar "Mission-Vision-Profit" zu sehen.

Das Schreibseminar habe zur Verbesserung der stilistischen Ausdrucksweise im Schriftverkehr mit Mandanten und Auftraggebern gedient.

Einkommen-und Umsatzsteuer 2000

Im Jahr 2000 erzielte die Bw. neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte als Unternehmensberaterin. Als Betriebsausgaben machte sie u.a. Kosten für Aus-und Fortbildung in Höhe von S 49.525.- geltend. Diese Aufwendungen verteilten sich auf die bereits erwähnte Ausbildung zum "Facilitator", ein Seminar zum Thema "Das Afrikanische Medizinrad-Auf dem Weg zur Ganzheit" sowie ein weiteres "Es darf auch leicht sein-Aufbruch in die Freude" aus der Veranstaltungsreihe"Abschied und Aufbruch, Verändern und Loslassen" der "Goldegger Dialoge", sowie laut dem im Akt in Kopie erliegenden Zertifikat, auf die Ausbildung zur "Feng-Shui-Beraterin". Vom Finanzamt wurden lediglich die Seminarkosten für Facilitator anerkannt und die Vorsteuern entsprechend, um jene aus den nicht anerkannten Betriebsausgaben resultierenden, vermindert.

In der gegen den Erstbescheid eingebrachten Berufung brachte die Bw. hinsichtlich der Ausbildung zur Feng-Shui-Beraterin folgendes vor: Die Bw. habe sich auch im Jahr 2002 weitergebildet und ab diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit beworben. Die Veranstaltung eines Seminars mit Meister Yu im Mai 2003 in Wien sei geplant.

Das Seminar bei den "Goldegger Dialogen" habe dazu gedient, Kenntnisse der allgemeinen Trends des Wirtschaftslebens zu vertiefen und die Kommunikationsfähigkeit zu erhöhen.

Nachdem die Berufung gegen die Bescheide betreffend 1999 und 2000 mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Dieser Antrag wurde hinsichtlich 1999 mit Schriftsatz vom und hinsichtlich 2000 mit Schriftsatz vom zurückgenommenen.

In dem in der Folge vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Vorhalteverfahren blieb strittig, ob die im Jahr 2000 geltend gemachten Ausbildungskosten zum Feng-Shui- Berater Betriebsausgaben im Hinblick auf die ab dem Jahr 2003 erzielten Einkünfte als Feng-Shui- Beraterin seien. Die Bw. legte in diesem Zusammenhang die Kopie eines Folders vor, wonach sie im Mai 2003 gemeinsam mit einer anderen Vortragenden einen Praxistag zum Thema "Klassisches Feng-Shui" abgehalten habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einkommensteuer 1999

Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz. 39). Das im Jahr 2000 besuchte und vom Finanzamt anerkannte Seminar "Facilitating" richtet sich ausdrücklich an Lebens-und Unternehmensberater, die diese Kenntnisse in ihrer beruflichen Tätigkeit umsetzen wollen. Voraussetzung dafür ist aber der Besuch des Einführungsseminars "Mission Statement". Da somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiden Veranstaltungsreihen besteht, waren die Teilnahmegebühren in Höhe von S 12.600.- und die Reisekosten in Höhe von S 6.586,20 anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Bw. trifft dies allerdings auf den Vortrag "Mission-Vision-Profit" nicht zu, da sich dieser laut der im Akt erliegenden Anzeige in der "Kleinen Zeitung" an alle an diesem Thema Interessierten richtet und eine Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse auch im Privatleben beworben wird. Es handelt sich daher bei diesen Kosten um solche der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs.1 Z. 2 lit. a EStG 1988.

Gleiches gilt für die Kosten für die Teilnahme am "Goldegger Schreibseminar". Auch hier ist der Teilnehmerkreis nicht auf Unternehmensberater beschränkt, sondern davon auszugehen, dass dieses Seminar jedem offen steht, der, aus welchem Grund auch immer, seine stilistische Ausdrucksweise verbessern möchte. Die dort gewonnenen Kenntnisse können daher durchaus für die Bw. auch im nicht beruflichen Bereich von Vorteil sein. Lassen sich jedoch Aufwendungen für die Lebensführung und solche beruflicher Natur nicht eindeutig trennen, so sind diese zur Gänze nicht abzugsfähig, selbst wenn sie zur Förderung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Die Betriebsausgaben betragen daher inklusive der nunmehr zu berücksichtigenden Ausgaben für das Seminar "Mission Statement" und der damit in Zusammenhang stehenden Reisekosten S 47.656.-. Entsprechend dem von der Bw. errechneten Aufteilungsschlüssel (vgl. die Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999) entfallen daher 2,52% der Gesamtausgaben auf betriebliche Ausgaben, das sind S 1.200,93 und 97,48% auf nicht betriebliche Ausgaben, das sind S 46.455,06.

Die Einkünfte errechnen sich daher aus der Differenz von S 19 952;44 (Einnahmen lt. Bw.) und S 1.200, 93, das sind gerundet S 18.752, die Werbungskosten aus der Summe von S 46.455,06 und dem Pendlerpauschale i. H. von S 5.280.-, das sind gerundet S 51.735,-..

Umsatz-und Einkommensteuer 2000

Im Jahr 2000 absolvierte die Bw. eine Ausbildung zur Feng-Shui-Beraterin. In der Vorhaltsbeantwortung vom führte sie aus, dass sie diese Ausbildung bei ihrer Tätigkeit als Unternehmensberaterin ergänzend benötige.

Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 7 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 sind Ausbildungsmaßnahmen dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Von einem solchen Zusammenhang kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ).

Sowohl der Inhalt des ausgeübten Berufes als auch jener des verwandten Berufes ist nach der Verkehrsaufassung zu beurteilen.

Die Bw. ist laut der im Akt erliegenden Gewerbescheinausfertigung Unternehmensberaterin, eingeschränkt auf Qualitäts- und Umweltmanagement. Bei der Feng-Shui Ausbildung sollten ihr laut Akteninhalt Kenntnisse dahingehend vermittelt werden, wie ein Haus oder eine Wohnung nach verschiedenen aus der chinesischen Tradition stammenden Methoden den Bedürfnissen der Bewohner angepasst werden können bzw. wie diese Methoden auch zur persönlichen Weiterentwicklung beitragen können. Die Bw. bringt selbst vor, dass sie die in der Feng-Shui Ausbildung gewonnenen Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit als Unternehmensberaterin ergänzend einsetzen könne. Feng-Shui ist daher bei ihrer ausgeübten Tätigkeit nur ein Aspekt, dessen Berücksichtigung wohl auch davon abhängen wird, ob der jeweilige Auftraggeber, dies im Hinblick auf alternative Beratungsformen wünscht. Von einer Verwertung in "wesentlichem Umfang" kann daher keine Rede sein.

Zu prüfen bleibt daher noch die Frage, ob die Feng-Shui Beratung als mit der Unternehmensberatung verwandter Beruf angesehen werden könne. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die gewählte Bildungsmaßnahme die Bw. befähigt, einen anderen als den bisherigen Beruf auszuüben. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausbildung nicht auf Unternehmensberater zugeschnitten ist, sondern jedem offen steht, der auf diesem Gebiet beruflich tätig werden will. Sie könnte die erworbenen Fähigkeiten auch gegenüber Privatpersonen (und das ist wohl das Hauptanwendungsgebiet eines Feng-Shui Beraters) einsetzen.

Die Ausbildungskosten zur Feng-Shui Beraterin fallen daher nicht unter die abzugsfähigen Betriebsausgaben des § 4 Abs. 4 Z. 7 EStG 1988, sondern sind diese nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit.. Daher braucht auf die Frage, ob die im Jahr 2000 geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick auf die im Jahr 2003 erstmals erzielten Einnahmen vorweggenommenen Betriebsausgaben seien, nicht näher eingegangen zu werden.

Hinsichtlich der besuchten Vorträge der "Goldegger Dialoge" ist auf die Begründung bezüglich Einkommensteuer 1999 zu verweisen. Schon die bereits angeführten Themen machen deutlich, dass es sich um Vorträge von allgemeinem Interesse handelt und die dafür aufgewendeten Beträge Kosten der Lebensführung sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mission Statement
Schreibseminar
Facilitator
Feng-Shui
Ausbildung
Fortbildung
vorweggenommene Betriebsausgaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at