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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.01.2005, RV/1933-W/04

Erhöhte Familienbeihilfe - ist dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr eingetreten?

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1933-W/04-RS1
wie RV/0073-L/03-RS1
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für die Beschäftigung des Behinderten oder die Entlohnung zum betriebsüblichen oder kollektivvertraglichen Entgelt einen Landeszuschuss erhalten hat. Ausschlaggebend ist lediglich, ob das Kind in der Lage war, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu erbringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christiana Adensamer, Sachwalterin, 3370 Ybbs, Stauwerkstraße 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bw., geb. 1963, die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab zusteht.

Der Bw. wird von einer Sachwalterin vertreten.

In dem dem Antrag beiliegenden Schreiben führt die Sachwalterin Folgendes aus:

" Hr.M. ist mit einer schweren geistigen Behinderung geboren und war ab Geburt in regelmäßiger Behandlung der Klinik Rett in Wien.

Er war als Jugendlicher in der Lebenshilfe untergebracht und wurde von dort auf einen geschützten Arbeitsplatz vermittelt. Der Grad der Behinderung lt. Bundessozialamt beträgt laut letzter Einstufung 70 v.H., jedoch hat sich sein Allgemeinzustand soweit verschlechtert, dass am Arbeitsplatz keine Leistung mehr erbracht werden konnte. Das Dienstverhältnis wird mit gelöst und ein Antrag auf Invaliditätspension gestellt.

Auf Grund seiner angeborenen schweren Behinderung war Hr.M. nie in der Lage, seinen Unterhalt selbständig zu verdienen, vielmehr musste durch Zahlungen des Bundessozialamtes bzw. der Sozialabteilung BH Melk der Arbeitsplatz großzügig gefördert werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen waren somit dem Grunde nach ab Geburt gegeben, lediglich wegen der Höhe des Einkommens ruhte der Anspruch, der somit wegen der geänderten Umstände jedoch wieder geltend gemacht wird."

Das Finanzamt richtete am an die Sachwalterin ein Ersuchen um Ergänzung. Das Schreiben lautete wie folgt:

"Sie beantragen die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für K.M.. Dazu möchte ich Ihnen als Leiter der Beihilfenstelle folgende Fragen stellen. Ich nehme an, dass Sie als Sachwalter für behinderte Personen das Familienlastenausgleichsgesetz kennen und die Anträge nur im Sinne dieses Gesetzes stellen.

Bei volljährigen behinderten Personen ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nur dann gegeben, wenn sie zumindest seit dem 21. Lebensjahr außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Außerstande sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, äußert sich dadurch, dass die Person nicht oder kaum in der Lage ist, eine Arbeit anzunehmen und auch auszuführen und dadurch keine oder nur geringe Einnahmen erzielen kann.

Sie schreiben auch, dass das Dienstverhältnis mit gelöst wurde. Das heißt, dass Hr.M. bis zu diesem Tag gearbeitet hat und auch Geld verdient hat. Laut Versicherungsdatenauszug der österr. Sozialversicherung hat Hr.M. vom 1981 bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses durchgehend gearbeitet.

Weiters schreiben Sie, dass Hr.M. auf Grund seiner angeborenen schweren Behinderung nie in der Lage war, seinen Unterhalt selbständig zu verdienen.

Meine konkrete Frage lautet: "Definieren Sie mir bitte genau, wann sich nach Ihren Vorstellungen ein Mensch seinen Lebensunterhalt nicht verschaffen kann."

Nach der gesetzlichen Definition tritt dies dann ein, wenn der Behinderte bei seiner beruflichen Tätigkeit pro Jahr weniger verdient als der ASVG Richtsatz gem. § 293 Abs. 1 ASVG beträgt. Dabei sind ein Pflegegeld und etwaige andere steuerfreie Unterstützungen nicht zu berücksichtigen. Da auch Mindestrentner, die nicht behindert sind, mit diesem Richtsatzeinkommen ihren Unterhalt bestreiten müssen und auch können, ist dieser Richtsatz auch auf Behinderte anzuwenden.

Die zweite Frage wäre: "Wie ist dieser Umstand auf Hr.M anzuwenden, wenn dieser ein Jahreseinkommen von zuletzt über 13.000,-- Euro hat. Ist er mit diesem Einkommen nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten?"

In dem Schreiben führen Sie weiter an, dass die Anspruchsvoraussetzungen somit dem Grunde nach ab Geburt gegeben sind.

Mit dieser Aussage befinden Sie sich außerhalb jeder gesetzlicher Norm. Bei Personen, die erst nach dem 21. Lebensjahr nicht mehr imstande sind, sich den Unterhalt zu verschaffen, gibt es keinen Anspruch ab Geburt. Bei behinderten Kindern, für die auch erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit dem Zeitpunkt, wo sie ins Berufsleben einsteigen, und selber für sich den Lebensunterhalt verdienen. Dasselbe gilt auch für nicht behinderte Kinder. Der Sinn der Familienbeihilfe liegt gemäß § 1 FLAG darin, so lange eine Unterstützung zu gewähren, so lange die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht gegeben ist. Weiter reichende Ansprüche sind aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Es gibt viele Behinderte, die trotz ihrer Behinderung voll im Berufsleben stehen. Irgendwann kommt bei jedem dieser Menschen der Zeitpunkt, wo sie nicht mehr für sich selbst sorgen können. Beim einen früher, beim anderen später. Wäre es so, wie Sie schreiben, und der Anspruch entstünde von Geburt an, müsste bei jedem Behinderten ein Anspruch ab dem Zeitpunkt gegeben sein, wenn er nicht mehr erwerbsfähig ist. Dies müsste dann auch für nicht behinderte Personen gelten, die im Alter auf Grund von Krankheiten einen Grad der Behinderung bescheinigt bekommen. Sie müssen selbst erkennen, dass dies nicht im Sinne der Gesetzgebung sein kann..."

Die Sachwalterin äußerte sich mit Schreiben vom wie folgt:

"Zu Ihrem Ersuchen um Ergänzung verweise ich zunächst auf mein begleitendes Schreiben zu den Anträgen auf Familienbeihilfe und erh Familienbeihilfe für Hr.M, wo ich die Hintergründe meines Antrages, nämlich die geistige Minderbegabung nach einem Geburtstrauma, bereits bekanntgegeben habe.

Ergänzend schicke ich den Bescheid des Bundessozialamtes und verweise ausdrücklich auf das Beiblatt zu diesem Bescheid, wo Hr.M aufgrund seines Geburtstraumas 50 % Behinderung attestiert wurden.

Die Voraussetzungen der Gewährung von Familienbeihilfe und erh. Familienbeihilfe sind somit dem Grunde nach gegeben, nämlich

1. Behinderung vor dem 21. Lebensjahr (im konkreten Fall ab Geburt)

2. die daraus abgeleitete und vom Bundessozialamt bestätigte Behinderung von 50 % ab Geburt."

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid, mit dem es den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit folgender Begründung abwies:

"Für großjährige Kinder ist für die Zuerkennung der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht der Grad der Behinderung, sondern das Vorliegen der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr maßgebend.

Da Hr.M. bis März 2004 gearbeitet hat, liegt diese Voraussetzung nicht vor und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe..."

Die Bw. erhob mit Schreiben vom gegen den Bescheid vom mit folgender Begründung Berufung:

"Es ist richtig, dass Hr.M., wie auch aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, bis 2004 in einem aufrechten "Dienstverhältnis" gestanden ist. Was aus dem Versicherungsdatenauszug jedoch nicht hervorgeht, ist der Umstand, dass es sich jeweils um geschützte Arbeitsplätze gehandelt hat und Hr.M. aufgrund seiner ab Geburt bestehenden geistigen Behinderung nie in der Lage war, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Amtes der NÖ. Landesregierung vom , mit dem Hr.M Sozialhilfe in Form der Hilfe durch geschützte Arbeit ab gewährt wurde sowie aus den jeweiligen Bescheiden des Bundessozialamtes. Dem Schreiben des neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien - Rosenhügel - vom an das Bezirksgericht Ybbs ist zu entnehmen, dass Hr.M. von 1968 bis 1976 in ambulanter fachärztlicher Behandlung gestanden ist. Diagnostiziert wurde ein Zustandsbild nach Encephalopathie mit Oligophrenie und Autismus. Aufgrund dieser Behinderung konnte Hr.M. lediglich die Sonderschule besuchen und zwar in einem Heim der NÖ Landesregierung in Mödling.

Im Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters vom wird als medizinische Voraussetzung für die SW-Bestellung das Vorliegen eines "perinatalen Hirnschadens mit einer psychischen Behinderung und zwar einem Schwachsinn im Ausmaß einer Debilität schweren Grades" genannt.

Zum Zeitpunkt der Bestellung eines Sachwalters hatte Hr.M. bereits einen geschützten Arbeitsplatz, um dessen Vermittlung sich das Jugendamt sehr bemüht hatte. Hr.M. war seit Beginn seiner "Arbeitstätigkeit" immer nur auf geschützten Arbeitsplätzen beschäftigt. Es ist evident, dass Menschen auf geschützten Arbeitsplätzen lediglich deshalb beschäftigt werden, weil dafür eine entsprechende Leistung der öffentlichen Hand, im gegenständlichen Fall der Sozialhilfe, geboten wird. Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz besteht nach den Bestimmungen des NÖ SHG darin, dass entweder mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten wird. Bereits aus der gesetzlichen Definition ist ersichtlich, dass eine vollwertige Arbeitsleistung von Menschen, denen Hilfe durch geschützte Arbeit gewährt wird, nicht erwartet und dem Dienstgeber sein besonderes Entgegenkommen finanziell abgegolten wird.

Hr.M. war daher auf Grund seiner erwiesenen geistigen Behinderung und der nachweislichen Beschäftigung auf einem geschützten Arbeitsplatz bereits vor dem 21. Lebensjahr erwerbsunfähig.

Auch wenn der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegt, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, so ist die belangte Behörde dennoch verpflichtet zu prüfen, ob der Beschwerdeführer jemals imstande gewesen ist, einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Beschäftigung nachzugehen ().

Es sind daher auch sämtliche vorgelegten Unterlagen im Beweisverfahren zu berücksichtigen bzw. wird beantragt, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Beurteilung der Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit einzuholen und die ehemaligen Dienstgeber zu Fragen der "Arbeitsleistung" von Hr.M als Zeugen zu befragen..."

Das Finanzamt vernahm seinen letzten Dienstgeber des Bw. als Auskunftsperson und nahm darüber folgende Niederschrift auf:

" Hr.M. hat von 1990 - März 2004 in meinem Betrieb als Hilfskraft gearbeitet. Er hat die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, wohl aber etwas langsamer. Als Ausgleich dafür wurde ein Zuschuss zu den Lohnkosten vom Bundessozialamt bezahlt. Abschließend kann über Hr.M gesagt werden, dass er eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung abwies.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Bei der Beurteilung der Feststellung, ob Hr.M. sich den Lebensunterhalt verschaffen konnte, kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen geschützten Arbeitsplatz handelt. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in einer Berufungsentscheidung vom August 2004 folgenden Rechtssatz erlassen.

"Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für die Beschäftigung des Behinderten oder die Entlohnung zum betriebsüblichen oder kollektivvertraglichen Entgelt einen Landeszuschuss erhalten hat. Ausschlaggebend ist lediglich, ob das Kind in der Lage war, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu erbringen."

Zu diesem Zweck wurde der letzte Arbeitgeber des Hr.M, bei dem er über 10 Jahre gearbeitet hat, befragt. Die Grundaussage war, dass Hr.M. die von ihm erwartete Arbeitsleistung erbracht hat. Wenn er also mit 27 Jahren mehr als 10 Jahre lang fähig war, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen, so muss dieser Umstand auch auf das 21. Lebensjahr angewendet werden können.

Zu Ihrem Standpunkt, die Behinderung bestehe bereits seit Geburt, hat der UFS ebenfalls im Juni 2004 folgenden Rechtssatz erlassen:

"Liegen die Funktionsbeeinträchtigungen eines volljährigen Kindes bereits seit Geburt vor, ist es jedoch nach Eintritt der Volljährigkeit und über das 21. Lebensjahr hinaus in einem Dienstverhältnis beschäftigt, besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte."

Aus diesen Gründen muss die Berufung als unbegründet abgewiesen werden."

Die Bw. stellte am den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt dazu aus:

"Wenn die belangte Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung davon ausgeht, dass Hr.M. nach Aussagen seines Dienstgebers die von ihm erwartete bzw. geforderte Arbeitsleistung erbracht hat, so heißt das nicht, dass Hr.M. in der Lage gewesen ist, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu erbringen. Ohne die hohe Zuschussleistung zu den Lohnkosten wäre niemand, auch Hr.F., nicht bereit gewesen, Hr.M "anzustellen". Es ist ja davon ausgehen, dass an die "Arbeitsleistung" von Hr.M geringste Anforderungen gestellt wurden. Auch ist nicht immer alles so zur Zufriedenheit gelaufen, wie es sich für die belangte Behörde darstellt, ich musste als Sachwalterin oftmals beim Dienstgeber für Hr.M intervenieren, damit er seinen geschützten Arbeitsplatz behalten konnte. So beispielsweise meine Aufzeichnung vom : "Gespräch mit Hr.F, Hr.M. kann vor Ostern wieder zu arbeiten beginnen, wenn er bis dahin gesund ist. Er hofft aber, dass sein Arbeitstempo durch den langen Krankenstand nicht noch verschlechtert wurde, dann wäre er in der Fa nicht mehr tragbar".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom , 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Folgendes steht laut den vorgelegten Unterlagen fest:

Beim Bw. besteht - wie auch dem Bescheid des Bundessozialamtes vom zu entnehmen ist - eine Minderbegabung mittleren Grades nach Geburtstrauma.

Der Bw. stand nach den Ausführungen der Sachwalterin in ihrer Berufung vom in den Jahren 1968 bis 1976 in ambulanter Behandlung. Diagnostiziert wurde ein Zustandsbild nach Encephalopathie mit Oligophrenie und Autismus. Auf Grund dieser Behinderung besuchte der Bw. die Sonderschule in einem Heim der NÖ. Landesregierung.

Der Bw. war seit Beginn seiner Arbeitstätigkeit immer auf geschützten Arbeitsplätzen beschäftigt. Laut Versicherungsdatenauszug ging er vom bis einer Beschäftigung nach. Er war somit ab dem 18. Lebensjahr berufstätig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu letzterem Punkt mit Erkenntnis vom , 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall wie folgt entschieden:

"Die am geborene Beschwerdeführerin beantragte am durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989 erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte (ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.

...

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten amtsärztlichen Bestätigung vom , in der ein Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0125)."

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der vorliegenden Unterlagen gelangte der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass zwar der Bw. möglicherweise derzeit nicht imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dass diese Unfähigkeit aber jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist.

Auch die Ausführungen der Sachwalterin, dass es sich bei den Arbeitsplätzen des Bw. seit Anbeginn um geschützte Arbeitsplätze gehandelt hat, können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Vielmehr ist aus der gesamten Aktenlage klar erkennbar, dass der letzte Arbeitgeber des Bw. von ihm sehr wohl eine dem Arbeitslohn entsprechende Arbeitsleistung erwartet und der Bw. diese auch erbracht hat. Dass der Bw. in Sinne des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden sei, widerspricht eindeutig dem Akteninhalt und wird auch von der Vertreterin des Bw. nicht behauptet.

Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erwerbsunfähigkeit
geschützter Arbeitsplatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at