Gemeinnützigkeit eines Vereins
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0656-W/03-RS1 | Ob einer Körperschaft an die Förderung begünstigter Zwecke geknüpfte abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, ist im jeweiligen Abgabenverfahren und nicht in einem darüber absprechenden Feststellungsbescheid zu entscheiden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LRW, vertreten durch AS Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien, Marxergasse 25/AE 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend den Antrag vom , mit welchem um Herabsetzung der Umsatzsteuer von 20 % auf 10 % ersucht wurde, entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - L - ersuchte mit Schreiben vom - als Herausgeber der Zeitschrift "H" - um Reduzierung der Mehrwertsteuer von 20 % auf 10 %. Aus den beigelegten Statuten und der Amtsbescheinigung der Bundespolizeidirektion Wien sei ersichtlich, dass es sich nicht um eine gewinnorientierte Zeitschrift handle. Gleichzeitig wurde ersucht, dass für Privatanzeigen ohne Werbeabsicht keine Werbeabgabe verrechnet werden müsse.
Mit Bescheid vom wurde der Verein auf Grund der Statuten als nicht gemeinnützig qualifiziert.
Der daraufhin erhobenen Berufung vom folgte eine abweisende Berufungsvorentscheidung ().
Mit Schreiben vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen und ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder im öffentlichen Interesse ergeht, nur dann - über Antrag der Partei - zulässig, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann ().
Gemäß § 34 Abs 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
Darüber, ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, ist im jeweiligen Veranlagungsverfahren für die jeweilige Abgabe und für den jeweiligen Steuerabschnitt (Steuerzeitpunkt) zu entscheiden. Eine Bindungswirkung aus einem solchen - die Begünstigungen versagenden oder zuerkennenden - Veranlagungsbescheid für andere Bescheide desselben Abschnittes (desselben Zeitpunktes) oder für künftige Perioden und Stichtage besteht nicht (vgl ). Auch Feststellungsbescheide darüber, ob Körperschaften wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke abgabenbefreit (begünstigt) sind, sind weder in den einzelnen Abgabengesetzen noch in der BAO vorgesehen. Es kann daher nicht mit einem vorgeschalteten (grundlagenbescheidähnlichen) Feststellungsbescheid über die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen dermaßen entscheiden werden, dass Folgebescheide hievon zwingend abzuleiten wären (vgl schon RFH RStBl 1931, 932; u , 2019/51, zur früheren, im wesentlichen gleichen Rechtslage) (Stoll: BAO Kommentar, Band 1, S 441).
Ob einer Körperschaft an die Förderung begünstigter Zwecke geknüpfte abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, ist im jeweiligen Abgabenverfahren zu entscheiden. Nach § 185 BAO sind als Grundlage für die Feststellung der Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189 BAO oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird (). Weder in den §§ 186 bis 189 BAO noch in den Abgabenvorschriften wird die vorliegende Feststellung angeordnet, die auch nicht als Grundlage für eine Abgabenfestsetzung dienen soll. Die Erlassung des vom Bw am beantragten Feststellungsbescheides ist daher nicht zulässig, weshalb auch der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Da eine meritorische Entscheidung nicht hätte getroffen werden dürfen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Gemeinnützigkeit Verein Feststellungsbescheid Abgabenverfahren |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 208 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at