TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 10.12.2008, RV/0557-S/08

Rückforderung Familienbeihilfe für Zeiträume, in denen das Kind nicht Arbeit suchend vorgemerkt war bzw. den Präsenzdienst abgeleistet hat

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.S., E., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume bis  und bis entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom erkannt wurde, abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Rückforderung (€ 1.082,00) tritt gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine Änderung ein, weshalb diese insoweit einen Teil dieses Bescheidspruches darstellt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden von der Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind M.S. für die Zeit vom bis in Höhe von € 2.422,40 vom Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da sich der Sohn im genannten Zeitraum nicht in Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden habe.

Mit Eingabe vom wurde gegen den obgenannten Bescheid Berufung eingebracht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Das Finanzamt Salzburg-Land führte hiezu aus, dass der Sohn M. am das 18. Lebensjahr vollendet habe. Sein Lehrverhältnis sei am aufgelöst worden. In der Zeit von August 2007 bis November 2007 sowie von Februar 2008 bis April 2008 sei er als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen. Der Bezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis sowie vom bis zum sei daher zu Unrecht erfolgt.

Mit Eingabe vom stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird ausgeführt, dass M.S. sowohl vor als auch nach dem Bundesheer als Lehrstellen suchend beim AMS vorgemerkt sein werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf die Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom hingewiesen. Der Unabhängige Finanzsenat teilt die in der Berufungsvorentscheidung dargelegte Rechtsmeinung.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch ihren Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.

§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 sieht als wesentlichste Voraussetzung für das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe an, dass sich das volljährige Kind in Berufsausbildung befindet. Ist dies der Fall und sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, besteht Familienbeihilfenanspruch bis zur Vollendung des 26. bzw. 27. Lebensjahres.

I. Rückforderung Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2007 bis Jänner 2008:

Gem. § 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,

gem. lit. f) leg. cit. für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

M.S. hat am das 18. Lebensjahr vollendet. Die Lehrlingsausbildung wurde von ihm am vorzeitig beendet. Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice Geschäftsstelle Salzburg war M.S. lediglich vom bis als Arbeit suchend vorgemerkt. Für ihn gelangt daher weder

§ 2 lit. f FLAG 1967 (Vormerkung als Arbeit suchend) noch

§ 2 lit. d FLAG 1967 (drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung) zur Anwendung.

M.S. war weder im Dezember 2007 noch im Jänner 2008 Arbeit suchend vorgemerkt, sodass in dieser Zeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war. In der Zeit vom bis war er als Angestellter bei der Fa. Mayer Franz beschäftigt.

Die für den Zeitraum Dezember 2007 bis Jänner 2008 ausbezahlte Familienbeihilfe iHv. € 331,00 sowie Kinderabsetzbeträge iHv. € 101,80 war daher zurückzufordern.

Ab bis war M.S. wiederum als Arbeit suchend beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt, so dass der Bezug der Familienbeihilfe auf Grund der Bestimmung des § 2 lit. f FLAG 1967 zu Recht erfolgt ist.

II. Rückforderung Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2008 bis Juli 2008:

Gem. § 2 lit. e FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

Dass der Gesetzgeber die Zeit des Präsenz- (oder Zivil)dienstes als Ausschließungsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe normiert hat, geht eindeutig aus den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g Familienlastenausgleichsgesetz hervor. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Gemeinsames Element dieser Bestimmungen ist, dass ein Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes aufgehoben wird (lit. d, f) bzw. nach Ableistung des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - weiter besteht.

Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des Präsenz(- oder Ausbildungs- oder Zivil)dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt (vgl. ).

Die Familienbeihilfe will den Unterhaltsbelasteten entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. ). Der Präsenzdiener wird während dieser Zeit von der öffentlichen Hand ausreichend versorgt. Eine Belastung der Bw. mit Unterhaltsleistungen für ihren Sohn, während dieser den Präsenzdienst leistet, besteht daher nicht. Für die Zeit des Präsenzdienstes bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche nach den sozialrechtlichen Bestimmungen.

M.S. hat in der Zeit vom bis seinen Präsenzdienst geleistet. Die Auszahlung der Familienbeihilfe Mai bis Juli 2008 erfolgte daher zu Unrecht.

Nach § 25 FLAG sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom bis und vom bis zum iHv. € 1.082,00 erfolgte daher zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Aufstellung über die Rückforderung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Familien- und Vorname
Geburtsdatum
Art
Für die Zeit (von/bis)
Betrag €
M.S.
FB
-
331,00 €
M.S.
KAB
-
101,80 €
M.S.
FB
-
496,50 €
M.S.
KAB
-
152,70 €
Rückforderungsbetrag:
1.082,00€

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeit suchend
Präsenzdienst
Abbruch des Lehrverhältnisses

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at