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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.10.2009, RV/3398-W/09

Voraussetzungen für die Durchführung einer Pflichtveranlagung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., N,N-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) brachte am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 bei Finanzamt ein. Die erklärungsgemäße Veranlagung ergab unter Heranziehung sämtlicher Lohnzettel eine Nachforderung in Höhe von 740,17 Euro.

Innerhalb offener Frist brachte der Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte begründend aus, in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2008 seien das Pendlerpauschale in Höhe von 1.719,88 € sowie die Personenversicherungen in Höhe von 102,27 € nicht berücksichtigt worden.

Das Finanzamt berücksichtigte in der stattgebenden Berufungsvorentscheidung das Pendlerpauschale in Höhe von 1.825,17 € sowie die Personenversicherung in Höhe von 102,27 €. Die Abgabennachforderung wurde von 740,17 € auf 106,35 € reduziert.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zog der Bw. seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurück. Begründend führte er aus, er habe nur vom bis zwei Dienstgeber gehabt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der Bw. erzielte im Streitjahr 2008 die im Folgenden dargestellten steuerpflichtigen Bezüge (alle Beträge in Euro):


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Bezüge im Jahr 2008

Bezugauszahlende Stelle
Zeitraum
steuerpflichtige Bezüge
P GmbH
10.3. bis
19.734,99
C GmbH
1.1. bis
5.171,59

Das im Jahr 2008 zu veranlagende Einkommen betrug 24.320,04€.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die der Behörde elektronisch übermittelten Daten und wird vom Bw. nicht bestritten.

Rechtliche Würdigung:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 der Steuerpflichtige u.a. dann zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wurde (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2009, § 41 Rz 3 und die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge ausbezahlt wurden. Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug. In die Veranlagung sind daher auch Dienstverhältnisse einzubeziehen, deren Bezüge für sich allein noch zu keinem Steuerabzug geführt haben (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2009, § 41 Rz 10).

Der Bw. erhielt im Zeitraum vom bis Bezüge von der P GmbH und von der C GmbH. Der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 wurde damit verwirklicht.

Entgegen der Ansicht des Bw. ist der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht erst dann erfüllt, wenn mehr als 30 Tage gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte von zwei oder mehreren Dienstgebern bezogen wurden. Nach § 77 Abs. 1 2. Satz EStG 1988 ist, wenn die Beschäftigung während eines Kalendermonats beginnt oder endet, der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Für die Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 genügt es daher, wenn zumindest an einem Tag gleichzeitig Bezüge von zwei oder mehreren Dienstgebern bezogen worden sind.

Gemäß § 42 Abs. 1 Z 3, 2. Halbsatz EStG 1988 in der für das Jahr 2008 geltenden Fassung besteht für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen u.a. dann eine Verpflichtung, eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 EStG 1988 vorliegen und das zu veranlagende Einkommen mehr als 10.900 Euro betragen hat.

Da das zu veranlagende Einkommen des Bw. im Jahr 2008 den genannten Betrag überschritt und die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorlagen, war der Bw. - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Es trifft zwar zu, dass ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat (vgl. Doralt, EStG4, § 41 Tz 11). Die Zurückziehung des Antrags im Berufungswege kann jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nicht ein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt, zur Beseitigung des angefochtenen Bescheides führen.

Hinsichtlich der in der Berufung beantragten Berücksichtigung der Sonderausgaben und des Pendlerpauschales schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht des Finanzamtes an.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung insoweit teilweise stattzugeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Jakom/Baldauf, EStG 2009, § 41, Rz 3
Jakom/Baldauf, EStG 2009, § 41, Rz 10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at