Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.01.2007, RV/0138-W/03

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0138-W/03-RS1
wie RV/0077-G/03-RS1
Bei Prüfung des Vorliegens eines steuerpflichtigen Tatbestandes sind stets - unabhängig davon, ob das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz noch in Geltung steht oder nicht - die allgemeinen Tatbestandsregelungen des KVG heranzuziehen. Das stKapBG BGBl.157/1966 führte hinsichtlich der Gesellschaftsteuer keinen neuen Steuertatbestand ein oder stellte einen Rechtsvorgang steuerfrei, sondern brachte für gewisse Arten der Kapitalerhöhung eine zeitlich befristete Steuererleichterung. Kapitalerhöhungen, die nicht vom stKapBG umfasst sind und damit nicht der Steuerbegünstigung unterliegen, sind nach den allgemeinen Bestimmungen des KVG zu behandeln. Die Steuerbegünstigungen des stKapBG sind seit nicht mehr in Kraft.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErNr., betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland, deren Grundkapital seit dem in Stückaktien zerlegt ist. Mit Gesellschaftsteuererklärung vom meldete die Bw. die Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals unter Heranziehung von Gesellschaftsmitteln und beantragte eine Gesellschaftsteuer im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/16/0761 nicht festzusetzen.

Lt. beigelegter Abschrift des Protokolls vom über die außerordentliche Hauptversammlung haben die Aktionäre der Bw. eine Kapitalerhöhung nach § 4 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz ohne Ausgabe neuer Aktien von € 25.000.000,00 auf € 31.036.623,22 durch Umwandlung einer in der Bilanz ausgewiesenen gebundenen Kapitalrücklage von € 6.036.623,33 in Grundkapital beschlossen.

Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am .

Mit dem nunmehr angefochtenen Gesellschaftsteuerbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Bw. Gesellschaftsteuer gemäß § 8 KVG mit 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG von € 6.036.623,33 in iV. mit § 2 Z 2 bis 4 KVG in Höhe von € 60.366,23 fest. Die Festsetzung der Gesellschaftsteuer begründete das FAG damit, das der Verwaltungsgerichtshof im oa. Erkenntnis lediglich die Subsumierung unter § 2 Z 2 KVG in Verbindung mit dem steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetz verneint habe. Dieses finde jedoch mangels Gültigkeit keine Anwendung.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. unter Hinweis auf das oa.Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß ein, es liege weder eine Leistung, die von Gesellschaftern auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werde (§ 2 Z 2 KVG) noch eine freiwillige Leistung nach § 2 Z 3 oder 4 KVG vor. Selbst wenn man die Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Erwerb von Gesellschaftsrechten sehe, so fehlte es an einer Steuerbemessungsgrundlage. Dazu verwies die Bw. auf die Bestimmungen des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes und meinte die belangte Behörde gehe irrtümlich davon aus, dass das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz auch im Bereich der Gesellschaftssteuer zeitlich befristet gewesen sei. Weiters sah die Bw. in der Festsetzung der Gesellschaftsteuer auf Grund der Erhöhung des Kapitals durch die Umwandlung einer Kapitalrücklage einen ein Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG (kurz RL 69/335/EWG), da ein solcher Vorgang iSd Art 4 Abs. 2 lit. a der RL 69/335/EWG zum nicht einem Steuersatz von 1 % unterlegen sei.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.

Mit Bescheid vom setzte der unabhängige Finanzsenat das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des damals beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2003/16/0129 anhängigen Verfahrens aus.

Dieses Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit abweisendem Erkenntnis vom beendet, weshalb das gegenständliche Berufungsverfahren von Amts wegen fortgesetzt wurde.

Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bw. unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis vorgehalten, dass der Verwaltungsgerichthof mit diesem in einem gleichgelagerten Fall entschieden habe, dass bei Vorliegen von Stückaktien die Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner Forderung an die Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren Rücklagen ergibt, bestehe, und dass die Gesellschaftsteuer vom Wert der Leistung festzusetzen sei.

Mit Telefax vom teilte die Bw. dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass eine Stellungnahme unterbleibe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 2 Z 2 KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 KVG wird die Steuer bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4) vom Wert der Leistung berechnet.

"Beim Vorgang einer nominellen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist, und bei der keine Frei- oder Gratisaktien ausgegeben werden, handelt es sich um Leistungen des Gesellschafters aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung (§ 2 Z 2 KVG), bei denen die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt. Eine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsverhältnis ist nämlich auch dann gegeben, wenn sie Ausfluss der auf der Gesellschafterstellung beruhenden tatsächlichen Herrschaftsmacht ist (vgl. die bei Dorazil, KVG2, 67 ff. zitierte Judikatur). Daraus ergibt sich, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG die Steuer vom Wert der Leistung zu berechnen ist. Beim Vorliegen von Stückaktien besteht die Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner Forderung an die Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren Rücklagen ergibt. Der Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals stellt somit den Wert der Leistung des Gesellschafters dar ()."

Im gegebenen Fall wurde die Gesellschaftsteuer ebenfalls von dem der umgewandelten Kapitalrücklage entsprechenden Wert der Erhöhung des Gesellschaftskapitals festgesetzt. Der Bw. wurde vorgehalten, dass bei Vorliegen von Stückaktien die Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner Forderung an die Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren Rücklagen ergibt, bestehe, und dass die Gesellschaftsteuer vom Wert der Leistung festzusetzen sei, wozu eine Stellungnahme nicht erfolgte.

Für Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen war in Österreich auch am Gesellschaftsteuerpflicht mit dem Normalsteuersatz von damals 2 v.H. gegeben und kann Österreich daher für derartige Vorgänge nach Art. 4 Abs. 2 lit. a der RL 69/335/EWG auch nach dem Beitritt Österreichs zur EU Gesellschaftsteuer mit einem Steuersatz von 1 % erheben (vgl. mit Hinweis auf sowie ).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 7 Abs. 1 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 2 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, BGBl. Nr. 157/1966
Schlagworte
Kapitalerhöhung
Stückaktien
Gesellschaftsmitteln
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at