Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 21.12.2007, FSRV/0033-I/07

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Selbstanzeige

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf., vertreten durch Mag.Dr. Peter Farmer, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Rennweg 25, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2004, 01,09,11,12/2005, 01,03-06,08-12/2006, 01-03 und 05/2007 von insgesamt € 20.738,03 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Auffassung des Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz, der Beschwerdeführer habe durch die nicht zeitgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die mangelnde Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt, sei unrichtig: § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei nur unter der Voraussetzung anwendbar, wenn der gesetzliche Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Die Erfüllung der objektiven Tatseite stehe im vorliegenden Fall außer Streit. Allerdings fehle es an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Während für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Pflichtverletzung" in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz ausreichend sei, sei in § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für das Merkmal des Bewirkens einer Abgabenverkürzung der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit vorgesehen: Der Eintritt des Verkürzungserfolges dürfe somit nicht nur für möglich, sondern muss für gewiss gehalten werden. Diese Wollenskomponente sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Wenn die Finanzstrafbehörde I. Instanz allein aus der Tatsache, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen sowie die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung allgemein bekannt seien, auf eine wissentliche Abgabenverkürzung durch den Beschwerdeführer schließe, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Der von der Behörde gezogene Schluss sei keinesfalls zwingend. Ob der vom Gesetz geforderte Vorsatz in der jeweiligen Qualität vorliegt, sei nach der Rechtsprechung von inneren Vorgängen in der Person des Täters abhängig, auf die auf Grund nach außen in Erscheinung tretender Umstände geschlossen werden müsse. Es würde also ausdrücklicher Feststellungen darüber bedürfen, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt hätten. Die Ausführungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz würden diesem Erfordernis nicht genügen. Dem Beschwerdeführer seien die Umsatzsteuervoranmeldungen von seiner Buchhalterin zeitgerecht auf dem Postweg zur Weiterleitung an das Finanzamt übermittelt worden. Allerdings habe er in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2005 seine Kräfte vollständig auf die Abwendung eines eingeleiteten Konkursverfahrens und die Verbesserung seiner finanziellen Situation konzentrieren müssen, was neben umfangreichen Umschuldungsmaßnahmen auch einen weitestgehenden Abbau seines Personals zur Folge gehabt habe. Neben dem Kernbereich seiner betrieblichen Tätigkeit habe er sich ab diesem Zeitpunkt auch noch um den Einkauf und Vertrieb sowie um sämtliche administrative Angelegenheiten selbst kümmern müssen. Die Aufrechterhaltung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit habe dabei so viel an Zeit und Anstrengungen in Anspruch genommen, dass für die laufende Verwaltungstätigkeit keine Zeit mehr übrig geblieben sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch seinen Posteingang nicht mehr regelmäßig, sondern nur vereinzelt und seinen zeitlichen Möglichkeiten entsprechend kontrolliert und bearbeitet. Erst dann sei ihm nach seinen Angaben überhaupt aufgefallen, dass er es verabsäumt habe, die ihm von der Buchhaltung übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt weiterzuleiten und habe dies umgehend nachgeholt. So seien beispielsweise im Jänner 2006 die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume September bis November 2005 an das Finanzamt weitergeleitet worden; die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2005 sei gemeinsam jenen für Jänner und Februar im Juni 2006 an das Finanzamt geschickt worden und im August 2006 habe er die Übermittlung der Zeiträume März bis Mai 2006 nachgeholt. Auch die Buchungen zu den Zeiträumen Juli bis November 2006 am Steuerkonto des Beschwerdeführers würden eindeutig dokumentieren, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen nach Entdecken seines Versäumnisses stets umgehend an das Finanzamt weitergeleitet habe. Nach seinen Angaben sei sich der Beschwerdeführer zwar darüber im Klaren gewesen, dass er als Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sei und durch sein Verhalten eine gesetzliche Vorschrift verletze. Den Eintritt einer Abgabenverkürzung als Folge der unterbliebenen beziehungsweise verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen habe er sich jedoch nicht vergegenwärtigt, schon gar nicht hat er den Eintritt einer solchen für gewiss gehalten; dieser Erfolg sei weder bewusst, noch von seinem Wollen erfasst gewesen. Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a. FinStrG sei daher in subjektiver Hinsicht keinesfalls erfüllt. Da dem Beschwerdeführer der Eintritt einer Abgabenverkürzung als Rechtsfolge seines Fehlverhaltens gar nicht zu Bewusstsein gekommen sei und er eine solche Rechtsfolge niemals in Kauf genommen, geschweige denn sich damit abgefunden hätte, sei ihm in subjektiver Hinsicht allenfalls bewusste Fahrlässigkeit anzulasten. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs. 1 FinStrG würden damit mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht vorliegen. Wie der Begründung des Einleitungsbescheides zu entnehmen sei, habe die Finanzstrafbehörde I. Instanz der vom Beschwerdeführer verfassten Selbstanzeige mangels zeitgerechter Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt. Allein dem Vermerk in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO über die Belehrung über die Voraussetzungen des Eintritts der Straffreiheit könne nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer auch über das Erfordernis der zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten aufgeklärt worden sei. Dies sei gerade nicht der Fall. Die Belehrung über die Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige durch das Organ der Außenprüfung habe sich in der Frage erschöpft, ob der Beschwerdeführer zahlungswillig sei. Diese Frage habe er wahrheitsgemäß bejaht. Dass sämtliche von der Selbstanzeige erfassten Abgabenschuldigkeiten binnen Monatsfrist nach der bescheidmäßigen Festsetzung zu entrichten seien, sei dem Beschwerdeführer hingegen nicht bewusst gewesen. Weiters sei er nicht aufgeklärt worden, dass er bei gleichzeitigem Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung die strafbefreiende Wirkung erreicht hätte. Wäre der Beschwerdeführer über dieses Erfordernis ordnungsgemäß belehrt worden, hätte er mit Sicherheit noch eindringlicher darauf hingewiesen, dass ihm die Entrichtung der gesamten Abgabenschuld als Einmalbetrag aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage nicht möglich sei. Gleichzeitig hätte er mit Sicherheit die Möglichkeit der Entrichtung der Abgabennachforderung in auf seine Bedürfnisse angepassten Raten in Anspruch genommen, wenn er von der Möglichkeit eines Ansuchens um Zahlungserleichterung Kenntnis gehabt hätte. Dass die Frage nach der Zahlungswilligkeit nicht gleichbedeutend mit jener nach der Zahlungsfähigkeit sei, hätte das Organ der Außenprüfung bei der Belehrung über die Voraussetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige bedenken müssen. Wäre der Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Zahlungserleichterungsansuchens belehrt worden, hätte er von dieser Möglichkeit rechtzeitig mit der Folge der strafbefreienden Wirkung seiner Selbstanzeige Gebrauch gemacht. Die Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers werde im Übrigen auch durch die Bewegungen am Steuerkonto belegt, aus dem sein Bemühen ersichtlich sei, den Rückstand seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechend zu begleichen. Das von § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit hinsichtlich der bewirkten Abgabenverkürzung sei im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gegeben. Die Behörde könne daher dem Beschwerdeführer bestenfalls die Verwirklichung des Tatbestandes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last legen. Eine den Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende, aber mangels Entrichtung der Abgaben fehlgeschlagene Selbstanzeige stelle einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar. Die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes, die bisherige Unbescholtenheit sowie die Bedachtnahme auf die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden eine erhebliche Reduzierung des Strafausmaßes rechtfertigen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Beschwerdeführer betreibt seit 1998 einen X-Handel in Form eines Einzelunternehmens. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich.

Mit der am eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 2004 wurde eine Umsatzsteuerzahllast für 2004 von € 7.482,93 bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung der bereits bekannt gegebenen bzw. entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen von € 3.611,34 ergab sich eine Restschuld für 2004 von € 3.871,59. Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat diese Bekanntgabe der Zahllast als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG angesehen, eine rechtzeitige Entrichtung von € 500,00 festgestellt und den strafbestimmenden Wertbetrag für 01-12/2004 sohin mit € 3.371,59 ermittelt.

Die Umsatzsteuerzahllast für 01/2005 (€ 1.286,93, Fälligkeitstag ) wurde am und somit verspätet bekannt gegeben. Aufgrund einer Gutschrift von € 479,15 beläuft sich der strafbestimmende Wertbetrag für 01/2005 auf € 807,78. Auch die Umsatzsteuerzahllast für 09/2005 (€ 2.595,09, Fälligkeitstag ) wurde verspätet bekannt gegeben, und zwar am . Aufgrund einer anrechenbaren Gutschrift von € 809,17 beträgt der strafbestimmende Wertbetrag für 09/2005 € 1.785,92.

Hinsichtlich der folgenden Zeiträume ergeben sich aufgrund der verspäteten Bekanntgabe der Beträge folgende strafbestimmenden Wertbeträge, wobei in diesen Fällen keine rechtzeitigen Entrichtungen erfolgten:


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Zeitraum
Fälligkeitstag
Bekanntgabe
Betrag
U 11/2005
760,72
U 12/2005
2.695,76
U 01/2006
538,10
U 03/2006
832,75
U 04/2006
308,23
U 05/2006
258,86
U 06/2006
667,41
U 08/2006
2.568,33
U 09/2006
391,53
U 10/2006
329,34
U 11/2006
230,68
U 05/2007
566,17

Schließlich fand beim Beschwerdeführer fand am zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer für 12/2006 bis 03/2007 statt. Zu Beginn der Prüfung wurde unter Vorlage von Umsatzsteuervoranmeldungen, Belegen und Buchhaltungskonten Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass für die Zeiträume 12/2006-03/2007 bislang keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht oder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Im Zuge der Prüfung wurden die Umsatzsteuerzahllasten in der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Höhe wie folgt festgesetzt und dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom vorgeschrieben:


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Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
U 12/2006
3.113,18
U 01/2007
843,00
U 02/2007
374,79
U 03/2007
294,72

Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Wie sich aus obigen Darstellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer für die Zeiträume 01-12/2004, 01,09,11,12/2005, 01,03-06,08-12/2006, 01-03 und 05/2007 die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bzw. nicht in der entsprechenden tatsächlichen Höhe bekannt gegeben bzw. entrichtet, woraus Nachforderungen an Umsatzsteuer resultieren. Es besteht daher auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise, somit unter Verletzung der sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die dargestellten Zeiträume im Gesamtbetrag von € 20.738,03 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Anzumerken ist, dass der objektive Tatbestand in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten wurde.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass rechzeitig inhaltlich richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerdeschrift selbst ein, er sei sich darüber im Klaren gewesen, dass er zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist und durch sein Verhalten eine gesetzliche Vorschrift verletzt.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift bestritten, wissentlich gehandelt zu haben. Wenn vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich in der zweiten Jahreshälfte 2005 auf die Abwehr eines Konkursverfahrens und die Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse konzentriert, so ist dazu zu bemerken, dass gerade in einer solchen Situation zumeist eine eingehende Auseinandersetzung mit buchhalterischen Vorgängen erforderlich ist und auch erfolgt. Es ist auch darauf zu verweisen, dass sich der inkriminierte Tatzeitraum über einen wesentlich längeren Zeitraum, nämlich über die Jahre 2004 bis 2007 erstreckt. Der Beschwerdeführer wusste von seinen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wusste er zweifellos, dass in seinem Unternehmen Umsätze getätigt wurden, welche der Finanzbehörde zu erklären sind. Wenn daher der Beschwerdeführer - obwohl, wie er selbst darstellt, die Buchhaltung ihm die Umsatzsteuervoranmeldungen zur Weiterleitung übermittelt hat - die Abgabe der Erklärungen über die dargestellten Zeiträume hinweg unterlassen bzw. verspätet vorgenommen hat, kann der Vorinstanz nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Verdacht feststellt, der Beschwerdeführer habe wissentlich gehandelt.

Insgesamt bestehen somit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Der Vorsatz des Beschwerdeführers war offenkundig auf eine vorläufige Abgabenverkürzung gerichtet, was sich auch aus der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die überwiegende Anzahl der Zeiträume bzw. der Erklärung der tatsächlichen Umsätze in der Jahresumsatzsteuererklärung ergibt (was aber den bereits verwirklichten Tatbestand nicht mehr zu beseitigen vermag). Da keine nachfolgende Handlung auf ein (wenn auch versuchtes) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG gerichtet war, wurden die gegenständlichen Handlungen von der Vorinstanz zutreffenderweise unter § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwas unter § 33 Abs. 1 FinStrG) subsumiert (vgl. dazu z.B. mwN).

Zur Selbstanzeige anlässlich der Außenprüfung zu AB-Nr. Y ist auf § 29 FinStrG zu verweisen: demnach wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige - § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen (§ 29 Abs. 2 FinStrG).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zu Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige erstattet. Es erfolgte keine rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge, weshalb der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommt.

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Belehrung über die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige durch das Organ der Außenprüfung habe sich in der Frage erschöpft, ob der Beschwerdeführer zahlungswillig sei, so widerspricht dies der Aktenlage: in Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom , AB-Nr. Y, welche der Beschwerdeführer eigenhändig unter Beisetzung eines Firmenstempels unterfertigt hat, wurde wörtlich festgehalten: "Vor Prüfungsbeginn wurde von [Beschwerdeführer] Selbstanzeige erstattet. [Der Beschwerdeführer] wurde dahingehend aufgeklärt, dass Straffreiheit nur insoweit eintritt, als die sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden." Es war also keineswegs von der "Zahlungswilligkeit" des Beschwerdeführers die Rede, sondern eindeutig von der Notwendigkeit der tatsächlichen Entrichtung. Im Übrigen ist zur Belehrungspflicht - da die Prüfungshandlung durch ein Organ der Abgabenbehörde (und nicht der Finanzstrafbehörde) erfolgte - auf § 113 BAO zu verweisen. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass Rechtsbelehrungen an nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien zu erteilen sind. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Prüfung durch eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft vertreten, sodass eine Belehrungspflicht schon aus diesem Grund nicht gegeben war. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer auch dann, wenn bei der Amtshandlung kein berufsmäßiger Parteienvertreter anwesend war, ohne weiteres möglich gewesen, allfällige sich noch ergebende Fragen an seinen steuerlichen Vertreter zu richten, zumal zwischen der Erstattung der Selbstanzeige am und der Fälligkeit des geschuldeten Betrages am noch hinreichend Zeit vorhanden war. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Behörde die Rechtsbelehrung auf Verlangen der Partei zu erteilen hat. Es wurde nichts vorgebracht, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer eine (über die erfolgte Belehrung hinausgehende) Rechtsbelehrung verlangt hätte. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit von Zahlungserleichterungsansuchen sehr wohl bekannt war, was schon daraus ersichtlich ist, dass er am ein Ansuchen auf Ratenzahlung gestellt hat, welches mit Bescheid vom bewilligt wurde. Eine Rechtsverletzung der Behörde bei der Erstattung der Selbstanzeige ist somit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermag.

Insgesamt erfolgte somit die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Recht.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einleitung
Abgabenhinterziehung
Finanzstrafverfahren
Selbstanzeige
Entrichtung
Belehrung
Belehrungspflicht
Verdacht
Vorsatz
Wissentlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at