Versteuerung von Nachzahlungen aus einem Insolvenzverfahren des ehemaligen Arbeitgebers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck,betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
1. Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabennachforderung betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2003 | Einkommen |
€ 31.166,60 | Einkommensteuer |
€ 8.570,43 |
-anrechenbare Lohnsteuer |
€ 1.256,34 | |||
Einkommensteuer |
€ 7.314,09 | |||
bisherige Einkommensteuer |
€ 6.187,87 | |||
Abgabennachforderung |
€ 1.126,22 |
2. Die Berufung betreffend den Ansatz der gewerblichen Einkünfte lt. Mitteilung vom (Grundlagenbescheid) wird gemäß § 252 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) erhielt im Jahre 2003 Nachzahlungen aus einem Insolvenzverfahren seines ehemaligen Arbeitgebers.
Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermittlungstätigkeit) sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahre 2003 wurde dem Bw. vom Insolvenzausfallsgeldfonds (I.) ein Betrag von € 17.234,64 überwiesen. Dieser Betrag wurde in der Folge auf € 8.375,75 berichtigt (neuer Lohnzettel am für 2003) .
Strittig ist im konkreten Fall der Zeitpunkt (Zeitraum) der Besteuerung dieser Zahlungen (Zuflusszeitpunkt im Jahr der Auszahlung (2003 ) oder im jenem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht -"Anspruchszeitraum = Sollprinzip"2001 bzw.2002- Erbringung der Arbeitsleistungen für den ehemaligen Dienstgeber ).
Der Verfahrensablauf stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
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Einkommensteuererklärung | 12/11/2004 |
Einkommensteuerbescheid 2003 (Berücksichtigung der
höheren Nachzahlungen lt. Lohnzettel 1) | 16/11/2004 |
Berufung* | 15/12/2004 |
Berufungsvorentscheidung(Abweisung) | 27/6/2005 |
"Berufung"(Wiederholung des Begehrens sowie Geltendmachung
von Kontoüberziehungszinsen) | 4/7/2005 |
Niederschrift vom | 12/7/2005 |
Berufungsvorentscheidung (Abänderung
-Berücksichtigung des neuen Lohnzettels) | 5/8/2005 |
Berichtigung nach § 293 BAO
(Tangente-Berücksichtigung -Ergebnis aus der Gemeinschaft xy. sowie
Änderung beim Verspätungszuschlag) | |
Einspruch (Wiederholung des Begehrens) | 6/9/2005 |
Die Abgabenbehörde I. Instanz vertritt die Auffassung, dass bezüglich der Nachzahlungen das Jahr der Auszahlung maßgeblich sei (2003).
Der Bw. führt aus:
Seiner Berechnung nach (*Berufungsschrift vom ) müssten folgende Einkünfte aus dem Insolvenzverfahren berechnet werden:
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Berechnung | €
|
Einkünfte lt. Steuerbescheid von IAF | 17.234,64 |
abzüglich Diäten u. KM-Geld | -9.059,25 |
abzüglich Zinsen lt. § 49 ASGG | -621,00 |
abzüglich Zinsenbelastung Konto (lt. Kopien) | -1.176,22 |
Zwischensumme | 6.378,17 |
Abzüglich Pauschbetrag | -132,00 |
Endsumme | 6.246,17 |
Dies aufgrund der Tatsache ,da Einkünfte aus einem Insolvenzverfahren, wodurch seine Person schwere finanzielle Probleme erlitten habe, auch zur Einkommensteuer herangezogen würden, obwohl im Jahr 2002 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter der Zuverdienstgrenze liegen würden ,sich seine Einkünfte ausschließlich aus dem Arbeitslosengeld zusammengesetzt hätten und er mit seiner Bank eine Einigung treffen habe können, sodass sein Lebensunterhalt über einen vereinbarten Kontoüberzug zu begleichen gewesen wäre. Diese Nachzahlungen dürften gar nicht im Jahr 2003 zur Einkommenbesteuerung herangezogen werden, da im Jahr 2002 geringfügig Einkünfte aus selbständiger Arbeit angefallen seien. Die Neuberechnung würde auch im Jahr 2002 notwendig sein, da er bereits in diesem Jahr Aufwendungen hatte, um seine neuerliche Selbständigkeit vorzubereiten. Die genauen Aufstellungen seien in Kopie vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Nachzahlungen (Insolvenzverfahren)
Aus der Sicht des Bws. (Empfänger der Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren des ehemaligen Arbeitgebers) sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren stellen Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1Z 1 lit a EStG 1988 dar.
Bezüge der Arbeitnehmer nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl 324/1977, sind Arbeitslohn (vgl.auch Hofstätter/Reichel, § 25 Tz 3)
Über deren zeitliche Zuordnung bestimmt § 19 Abs. 1 EStG 1988 (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) :
Einnahmen werden in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Einnahmen sind dann als zugeflossen zu betrachten, wenn man über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl. auch Doralt, EStG, § 25 Tz 4; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 25 Tz 4).
Diese Bestimmung stellt die geltende Rechtslage dar.
Die Berufungsbehörde hat im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die geltende Rechtslage anzuwenden.
Das Insolvenzausfallsgeld in Höhe von € 17.234,64 wurde - unbestrittenermaßen - zunächst im Jahre 2003 ausbezahlt (Zufluss daher auch im Jahre 2003) .
Der vom I. an das Wohnsitzfinanzamt übermittelte Lohnzettel (ursprüngliche Versteuerung von Diäten etc.) wurde für das Jahr 2003berichtigt (nach der Aktenlage am ). Dieser berichtigte Lohnzettel wurde in der Berufungsvorentscheidung vom (§ 293 BAO- Berichtigung) der Abgabenbehörde I. Instanz berücksichtigt.
Wenn durch diesen berichtigten Lohnzettel die endgültige Höhe der Nachzahlungen für die gegenständliche Veranlagung bestimmt wird , nämlich € 8.375,75, und der unabhängige Finanzsenat -sowie das Wohnsitzfinanzamt - auch keinen Anlass sieht, an diesem zu zweifeln, sind die festgestellten Einnahmen zugrundezulegen.
Zinsenbelastungen für ein Privatkonto (finanzielle Überbrückung in der einkommensschwachen Zeit) stellen keine Werbungskosten dar. Ein betriebliches Konto wurde nicht behauptet. Aus den vorgelegten Kopien ergibt sich kein diesbezüglicher Zusammenhang. Auch aus der Einnahmen/Ausgabenrechnung (Vermittlungstätigkeit) ergibt sich kein Anhaltspunkt. Eine Präzisierung etwaiger betrieblicher Zinsen z.B. in einer Beilage wäre vom Bw. darzulegen gewesen sein (Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht- keine Entbindung von der Offenlegungs-und Mitwirkungspflicht für den Abgabepflichtigen und Bw.- vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 3.Auflage,§ 115,Tz 8 , Seite 346).
Ein Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO (Rückerstattung zu Unrecht abgeführter Lohnsteuer) wurde vom Bw. nach der Berichtigung des Lohnzettels nicht gestellt.
Die Lohnzettelkorrektur im Jahre 2005 betrifft das Jahr 2003. Das Einkommen des Jahres 2003 ist somit zu mindern. Dem wurde in der Veranlagung 2003 Rechnung getragen (Berufungsvorentscheidung vom ).
Regelungen über die gesetzeskonforme Besteuerung durch die auszahlende Stelle finden sich in § 67 Abs. 8 lit g EStG 1988 sowie in § 69 Abs. 6 EStG.1988.Diese Bestimmungen betreffen die richtige Höhe der Versteuerung bzw. Fragen der Lohnzettelübermittlung der auszahlenden Stelle.
Der Grundsatz der Zeitbezogenheit materiellrechtlicher Abgabenvorschriften (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3.Auflage, § 289 , Rz 64 , Seite 872) ist zu beachten.
Jedenfalls ist die Zuflussbestimmung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 (in der Fassung des Jahres 2003) maßgeblich.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung der Abgabenbehörde I. Instanz und nimmt den Zufluss im Jahre 2003 (und nicht in den Jahren 2001 bzw. 2002 ) an.
Der Berufung konnte -aufgrund der geänderten Höhe der Nachzahlungen (berichtigter Lohnzettel) daher teilweise Folge gegeben werden.
Die Novellierung des Abgabenänderungsgesetzes BGBl.Nr. I 161/2005 gilt für Nachzahlungen aus Konkursen von Arbeitgebern ab dem Jahre 2006 (Übergangsbestimmung § 124 b Z130, BGBl.Nr. I 161/2005). Dies wurde dem Bw. im Telefonat vom mitgeteilt.Gleichzeitig wurde von ihm die neue Zustelladresse mit Adresse2 (neuer Wohnsitz) bekanntgegeben.
Eine Hälftesteuersatzbegünstigung gemäß § 37 EStG 1988 ist für den gegenständlichen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.
Allfällige Rückzahlungen ("Überzahlung") an die I. als Werbungskosten sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2003 bzw. die Berechnung der Einkommensteuer ergeben sich wie folgt:
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2003 | € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 18.064,45 |
Einkünfte aus - "
-lt. Mitteilung vom | 2.475,21 |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren
lt.berichtigten Lohnzettel) -Werbungskostenpauschale Summe | 8.375,75 -132 8.243,75 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 3.113,19 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 31.896,60 |
-Sonderausgaben (Einschleifregelung) | - 730,00 |
Einkommen | 31.166,60 |
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge | 9.106,90 |
-Absetzbeträge: | |
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag (Einschleifregelung) | -191,47 |
Verkehrsabsetzbetrag | 291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | 54,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 8.570,43 |
Einkommensteuer | 8.570,43 |
- anrechenbare Lohnsteuer | -1.256,34 |
Festgesetzte Einkommensteuer | 7.314,09 |
Diese Berechnung deckt sich im Übrigen mit jener im Bescheid vom (Berichtigung der Berufungsvorentscheidung gemäß § 293 BAO).
2) Berücksichtigung der Mitteilung vom ("Tangenten-Mitteilung"):
Am erfolgt die Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes über den Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von € 2.475,21 an das Wohnsitzfinanzamt (Beteiligung an der Gemeinschaft "xy")
Einwendungen dagegen müssten gegen den Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) vorgebracht werden, sodass die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war (§ 252 Abs. 1 BAO).
Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Nachzahlungen aus einem Insolvenzverfahren - Zeitpunkt der Versteuerung (Zufluss- oder "Sollprinzip") |
Anmerkung | AbgÄG 2005, BGBl.Nr. I 161/2005 (neue Rechtslage--Übergangsbestimmung
§ 124 b Z 30 - keine Rückwirkung) |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at