Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 29.06.2012, RV/0235-K/11

Nachsicht, Unbilligkeit der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, K., T 11, vertreten durch R. KG, Steuerberatungskanzlei, K. , Str. 5a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit schriftlicher Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin die Nachsicht festgesetzter Anspruchszinsen betreffend die Einkommensteuernachforderungen der Jahre 2004 und 2006. Begründet wurde das Ansuchen damit, dass im konkreten Fall die Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2004 und 2006 eine sachliche Unbilligkeit darstelle. Die Anspruchszinsen wären ausschließlich durch verzögerte Veranlagungen durch das Finanzamt verursacht worden. Es liege nicht im Verantwortungsbereich der Berufungswerberin, dass die Einkommensteuer des Jahres 2004 verspätet veranlagt worden sei. Die Abgabenbehörde hätte ursprünglich vorläufige Bescheide erlassen können und hätte die Abgabenschuldnerin die Beträge rechtzeitig zur Einzahlung gebracht.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag als unbegründet ab.

In der Berufung vom wendet die Berufungswerberin das Vorliegen der sachlichen Unbilligkeit ein. Es sei eine sachliche Ungerechtigkeit Anspruchszinsen vorzuschreiben, weil ein Versäumnis der Abgabenbehörde vorliege. Diese habe es verabsäumt, die fristgerecht eingereichten Erklärungen zu bearbeiten und zu veranlagen.

Ein der Abgabenbehörde entstandener Zinsnachteil wäre leicht zu verhindern gewesen, indem die Behörde vorläufige Einkommensteuerbescheide erlassen hätte. Dies hätte auch der zuvor angewandten Praxis entsprochen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die der Behörde nach § 236 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessensentscheidung ist die Unbilligkeit der Einhebungnach der Lage des Falles. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Sinne des § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.

Der Nachsichtswerber hat mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage bei Nachsichtsmaßnahmen einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Die Einhebung einer Abgabe kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lage des Falles entweder persönlich oder sachlich unbillig sein.

Persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (). Sie liegt stets dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet.

Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen ähnlichen Fällen, zu einem atypischenVermögenseingriff kommt ( Zl. 2001/14/0022; ).

Nachteilige Folgen, die alle Normadressaten in ähnlicher Lage treffen, rechtfertigen eine Nachsicht jedoch nicht ().

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der Begründung (mit Aussicht auf Erfolg) anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 34).

Für das Entstehen einer Anspruchszinsenpflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Anspruchszinsenbescheide entstehen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabenschuldners oder der Abgabenbehörden (BAO-Kommentar, Ritz, § 205).

Die in der Berufung vorgebrachte Argumentation, dass die Abgabenbehörde die Abgabenfestsetzung verspätet durchgeführt habe, vermag daher weder die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO zu verhindern noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung zu begründen.

Im vorliegenden Sachverhalt liegt eine sachliche Unbilligkeit somit deshalb nicht vor, weil die Festsetzung der Anspruchszinsen die Folge der Anwendung einer allgemein gültigen Norm (§ 205 BAO) ist, die für jedermann gleichermaßen gilt.

Folgen, die alle Normadressaten in ähnlicher Lage treffen, rechtfertigen eine Nachsicht nicht ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at