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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 21.12.2007, FSRV/0015-I/04

keine hinreichenden Verdachtsmomente bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch X-Kanzlei, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH in Innsbruck im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1996-1998 in Höhe von € 4.632,97, an Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1999 in Höhe von € 13.809,22 und an Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996-1999 in Höhe von € 1.509,05 bewirkt habe, indem Vorsteuer und Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . In der Beschwerdeschrift bzw. in der "Ergänzung zur Beschwerde" vom wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht::

Gegen die Abgabenbescheide sei fristgerecht berufen worden. Über diese Berufung sei bis heute noch nicht entschieden worden. Das gesamte Abgabenverfahren weise gravierende Mängel auf; es habe im rechtsleeren Raum stattgefunden. Der bekämpfte Einleitungsbescheid sei offensichtlich im Gefolge einer bei der X-GmbH in Innsbruck zum wiederholten Male durchgeführten Betriebsprüfung erlassen worden. Die Streitjahre seien bei der Abgabepflichtigen teilweise zweimal geprüft worden. Die erste Betriebsprüfung sei von Herrn AA im Jahr 2000/2001 durchgeführt worden, die zweite Betriebsprüfung sei im Jahr 2002/2003 von Herrn BB durchgeführt worden. Die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 seien ein weiteres (zweites) Mal geprüft worden. Diese Prüfung sei hinsichtlich Umsatzsteuer auf das Jahr 2000 ausgedehnt worden. Das Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1996 bis 1997 sei nach § 303 BAO zum zweiten Mal, hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998 und 1999 und Umsatzsteuer 1996 bis 1998 zum ersten Mal wieder aufgenommen worden. Der Prüfungsauftrag stamme von einer unzuständigen Behörde. Er sei als nichtig oder nicht dem Rechtsbestand angehörig zu bezeichnen. Die beim Beschwerdeführer dennoch durchgeführte Betriebsprüfung habe ohne jede verwaltungsrechtliche Grundlage stattgefunden. Es sei auch die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes rechtswidrig, in dem am ausgestellten Prüfungsauftrag sei die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 nicht enthalten gewesen. Die von der Abgabenbehörde vorgenommene Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf das Jahr 2000 verstoße gegen § 197 Abs. 2 FinStrG. Die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sei rechtswidrig, die stattgefundene Betriebsprüfung bzw. die in ihrem Gefolge ergangenen Bescheide seien daher jedenfalls als rechtswidrig zu erachten. Das vom VwGH postulierte Beweisverwertungsverbot werde durch den verfehlten Prüfungszweck aufgehoben. Der Zweitprüfer habe die Behauptung aufgestellt, die ursprünglichen Bescheide seien durch einen Amtsmissbrauch der Prüfungsorgane der Vorprüfungen herbeigeführt worden, es liege somit der Wiederaufnahmegrund von durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführten Bescheiden im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO vor. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bei den einzelnen Prüfungsfeststellungen handle es sich fast ausschließlich um willkürliche Verschiebungen innerhalb der Jahre 1996 und 1997, die offensichtlich den Zweck hätten, ein Mehrergebnis zu erzielen. Weiters habe der Zweitprüfer vertretbare Bandbreiten abgabenerhöhend genutzt und bleibe jedoch eine stichhaltigen Begründung für den entscheidenden Umstand der Unvertretbarkeit der Abgrenzung/Schätzung der Abgabepflichtigen schuldig. Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinn des § 302 StGB setze einen Vorsatz voraus, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, hinsichtlich des Missbrauches der Amtsgewalt werde Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs. 3 StGB vorausgesetzt. Der Zweitprüfer bleibe jegliche Begründung schuldig, warum der Vorprüfer vorsätzlich/wissentlich zum Nachteil des Abgabengläubigers gehandelt haben solle. Der vorliegende Fall zeichne sich dadurch aus, dass das Vorsatzdelikt eines Amtsmissbrauches zur Abgabenhinterziehung behauptet werde, im gegenständlichen Fall jedoch Abgabennachforderungen nicht zu Recht bestehen würden, sodass Abgabenverkürzungen und Amtsmissbrauch auszuschließen seien. Die in den angefochtenen Bescheiden behaupteten Abgabennachforderungen würden nicht zu Recht bestehen. Ein Amtsmissbrauch zur Abgabenhinterziehung sei bei der gegebenen Sachlage auszuschließen. Damit bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1996 bis 1999 und Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 1998. Ebenso bestehe keine Rechtsgrundlage für Abgabennachforderungen an Körperschaftsteuer der Jahre 1996 bis 1999 und Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 1998 sowie Kapitalertragsteuer 1996 bis 1999. Der im Bescheid erhobene Verdacht des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestehe daher nicht zu Recht. Die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG sei daher mangels rechtlicher Grundlage (Rechtswidrigkeit der Wiederholungsprüfung und nicht gerechtfertigter Wiederaufnahme) einzustellen. Der angefochtene Bescheid sei somit ersatzlos aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Beschwerdeführer ist seit 1994 Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der X-GmbH. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. CC ist ebenfalls seit 1994 Gesellschafterin dieser Gesellschaft.

Bei der X-GmbH wurde zu AB-Nr. Y eine Betriebsprüfung durchgeführt. Gegenstand dieser Prüfung waren unter anderem die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für 1996 bis 1999. Die aufgrund der dort getroffenen Feststellungen an die X-GmbH ergangenen Abgabenbescheide sind noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Anzumerken ist, dass hinsichtlich dieser Abgabenarten und Zeiträume bereits zuvor zu AB-Nr. Z eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt wurde.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, über die Berufungen im Abgabenverfahren sei noch nicht entschieden worden, so ist darauf zu verweisen, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine vorhergehende rechtskräftige Festsetzung der Abgaben erforderlich ist. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Prüfung der Frage, ob die Wiederholungsprüfung rechtswidrig war, erübrigt, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, dass die Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes an sich sanktionslos und lediglich bei der (hier nicht relevanten) Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO vorzunehmen ist, zu berücksichtigen ist (vgl. dazu z.B. ). Allgemein ist dazu festzuhalten, dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen Wahrheit Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der Vorwurf erhoben wird, sie seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zutage gebracht worden (vgl. .

Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht besteht sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die jeweiligen Textziffern (Tz.) des Berichtes gemäß § 150 BAO über das Ergebnis dieser Betriebsprüfung vom , AB-Nr. Y, welche dem von der Vorinstanz festgestellten Tatvorwürfen zugrunde liegen. Festzuhalten ist, dass dem angefochtenen Bescheid keine substantiierte Begründung des Vorsatzverdachtes zu entnehmen ist.

Tz. 17a: Für den Zeitraum 1996 wurde Vorsteuer von S 10.318,34 nicht anerkannt, weil als Rechnungsempfänger der Gebührennote des Dipl.Ing. DD nicht die X-GmbH, sondern deren Rechtsanwalt Dr. EE angeführt war. Aus dem Umstand allein, dass die mit "FF-Beschwerdeführer" überschriebene Gebührennote - deren materielle Richtigkeit in der gegenständlichen Prüfung nicht in Frage gestellt wurde - an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers und nicht an die X-GmbH gerichtet war, lassen sich nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Anhaltspunkte ableiten, dass der Beschwerdeführer durch die Geltendmachung der darauf entfallenden Vorsteuer für die X-GmbH eine vorsätzliche Abgabenverkürzung bewirkt hat.

Tz. 17b: Wegen Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für Werbe- und Geschäftsanbahnung wurden für die Zeiträume 1996 bis 1998 jeweils S 1.000,00 an Vorsteuer nicht anerkannt und der X-GmbH nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheiden vom vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden mittels Berufung bekämpft. Wie sich aus dem nach neuerlicher Wiederaufnahme des Verfahrens am ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 1996 ergibt, wurde dem Berufungsbegehren hinsichtlich dieser Aufwendungen stattgegeben. Die Beschwerdebehörde folgt den der Stattgabe zugrunde liegenden Feststellungen; es bestehen damit bezüglich dieses Tatvorwurfes keine Verdachtsmomente, dass eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Hinsichtlich der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 erging (noch) keine materielle Entscheidung; es bestehen aber auch für diese Zeiträume keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass durch die Geltendmachung der Vorsteuern für Werbe- und Geschäftsanbahnung von jeweils S 1.000,00 das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht wurde.

Tz 18a: Am wurde in Erfüllung der Garantieverpflichtung "GG" ein Betrag von S 275.000,00 bezahlt. Dieser Vorgang wurde im Jahresabschluss der X-GmbH für 1996 dargestellt. Am erfolgte die Abschlussbuchung auf Mietaufwand mit Vorsteuerabzug von S 45.833,33. Der Prüfer stellte dazu fest, dass die Vorsteuer nicht abzugsfähig sei, weil eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer nicht vorgelegt wurde. Es handle sich um einen nicht steuerbaren Schadenersatz. Im Zuge der Vorprüfung erfolgte die Verschiebung des Aufwandes von 1997 in das Jahr 1996. Die Vorsteuer wurde damals nicht berichtigt.

Für vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers liegen hier nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine Anhaltspunkte vor: die Abschlussbuchung wurde vom steuerlichen Vertreter der X-GmbH durchgeführt. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Vorgang ist nicht ersichtlich. Zudem ist auf das im Arbeitsbogen AB-Nr. Y, aber auch schon im Arbeitsbogen zur Vorprüfung AB-Nr. Z jeweils in Kopie enthaltene Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der X-GmbH vom hinzuweisen, in welchem unter anderem ausgeführt wird: "In der abberufenen Bankgarantie steckt Umsatzsteuer (...), sodaß der Bankgarantie von S 275.000,00 netto in Wirklichkeit ein Betrag von brutto S 330.000,00 entspricht." Daneben findet sich der handschriftliche Vermerk "229167 + USt". Offensichtlich sind sowohl der steuerliche Vertreter als auch der Rechtsanwalt der X-GmbH davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen umsatzsteuerbaren Vorgang handelt. Diese Rechtsansicht liegt der - vom steuerlichen Vertreter der X-GmbH erstellten - Umsatzsteuererklärung für 1996 zugrunde. Im Hinblick auf diese Umstände kann nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe durch die ungerechtfertigte Geltendmachung dieser Vorsteuer vorsätzlich, sohin wissentlich und willentlich eine Abgabenverkürzung bewirkt, nicht aufrecht erhalten werden.

Tz. 23: Im Jahr 1996 wurde vom X-Amt in (Ausland) die Lieferung und Montage der Ausstattung der X-Schule in (Ausland) mit Maschinen, Geräten und Computern - Los 1, Computer, Grundausstattung und integrierte Verkabelung ausgeschrieben. Zum wurden Kosten in Höhe von S 450,000,00 aktiviert für einen Auftrag, der - nach den Feststellungen der Betriebsprüfung - erst mit Schreiben vom , eingegangen am , erteilt wurde. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist dieser Auftrag bis zur schriftlichen Vergabe schwebend gewesen, die behauptete fernmündliche Vergabe Ende Dezember könne, sofern sie überhaupt stattgefunden habe, nicht die Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vergabe entfalten. Es sei somit unzulässigerweise ein noch nicht realisierter Gewinn aus einem schwebenden Geschäft realisiert worden. Für 1996 sei daher in der Bilanz noch keine Position für halbfertige Arbeiten anzusetzen.

Im Jahresabschluss der X-GmbH zum wurden die gegenständlichen "halbfertigen Arbeiten" mit S 450.000,00 angesetzt. Erläuternd wurde angeführt: "X-Schule in (Ausland) (Fertigstellung des Auftrages im ersten Halbjahr 1997)". Im Zuge der Betriebsprüfung wurde seitens des steuerlichen Vertreters der X-GmbH eine Stellungnahme abgegeben, worin (im Wesentlichen) ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe die gesamten Vorarbeiten zur Ausschreibung durchgeführt. Der Zuschlag für den Auftrag sei noch im Dezember 1996 erfolgt und telefonisch mitgeteilt worden. Es seien für Ausstattungskonzept, Netzwerk, Textierung und Meeting in (Ausland) 51 Arbeitstage aufgewendet worden. Mit den Reisekosten würden sich die Gesamtkosten auf S 456.904,00 belaufen.

Auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes liegen nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine Verdachtsmomente für vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers vor: die in diesem Zusammenhang stehenden Buchungen wurden vom steuerlichen Vertreter der X-GmbH durchgeführt. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die dargestellten Aufwendungen nicht tatsächlich getätigt worden wären. Der Auftrag wurde schließlich an die X-GmbH vergeben. Insgesamt stellt sich die Frage der Aktivierung der Kosten für den Zeitraum 1996 als Rechtsfrage dar, welche zu beurteilen offenkundig der steuerlichen Vertretung der X-GmbH oblag. Es wurden von der Vorinstanz keine konkreten Feststellungen getroffen und sind auch für die Beschwerdebehörde keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die auf vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers schließen lassen könnten.

Tz. 25: Die Rechnung von Rechtsanwalt Dr. HH vom über S 49.567,40 betrifft Leistungen für den Zeitraum 1994 bis 1996, jene vom über S 26.400,00 betrifft Leistungen für die Zeiträume 1996 und 1997. Sie wurden daher im Zuge der Prüfung periodengerecht abgegrenzt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende zeitliche Verteilung dieser Aufwendungen auf die entsprechenden Zeiträume dem Beschwerdeführer in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht (etwa bei einer Bilanzbesprechung) aufgefallen sein musste. Da diese Rechnungsabgrenzungsposten erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch den steuerlichen Vertreter der X-GmbH gebildet wurden und der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass der beauftragte Steuerberater die maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet, ist auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes der Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung nicht ausreichend begründet.

Tz. 26a: In dieser Tz. wurde festgestellt, die Lebensversicherungen 1996 bis 1998 (1996: S 10.952,00; 1997: S 3.643,00, 1998: S 7.286,00) würden die Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffen und seien daher als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Im Zuge der Berufung gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide erfolgte ein Nachweis, dass die Risikolebensversicherung zur Besicherung von Krediten erfolgte (Telefax der X-Versicherung vom ), sodass keine hinreichenden Verdachtsmomente für ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen.

Tz. 19, 26b und 26c: In Tz. 19 wurde festgestellt, dass die Vorsteuer für die Reparatur des PKW Opel (Rechnung vom , Fa. II) in Höhe von S 4.599,63 gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 nicht abzugsfähig sei.

In Tz. 26b wurden Kilometergelder für 1999 von S 10.071,00 nicht anerkannt. Dies wurde damit begründet, dass der PKW1, Kennzeichen Nr.1, am gekauft und in das Betriebsvermögen übernommen wurde. Die Verrechnung von Kilometergeldern für diesen PKW an die Gesellschafterin vom bis in Höhe von S 30.071,00 stelle einen Vorteilstransfer dar und sei als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Die Behauptung, dass die Kilometergelder weiterhin für den PKW2 mit dem Kennzeichen INr.2 verrechnet worden sei, sei nicht glaubhaft, weil ab ein zusätzliches Kfz angeschafft worden sei, das sich im Betriebsvermögen befinde. Außerdem sei für die Privatnutzung des PKW1 bisher kein Anteil angesetzt worden. In Tz. 26c wiederum wurden Telefonkosten vom bis von S 10.342,00 nicht anerkannt. Laut Rechnung vom seien die Telefonate vom Hotel XYZ, Urlaub in ABC von CC, JJ und KK getätigt worden. Sie würden die Privatsphäre der Gesellschafterin CC betreffen und seien daher als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Für eine betriebliche Veranlassung dieser Telefonate habe kein Nachweis erbracht werden können.

Bereits in der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters der X-GmbH im Zuge der Betriebprüfung sowie auch im Berufungsverfahren gegen die Abgabenbescheide wurde vorgebracht, das Kilometergeld sei für beruflich veranlasste Fahrten mit dem Privat-PKW INr.2 der Dienstnehmerin CC und nicht für das im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug Nr.1 bezahlt worden. Weiters seien die von der Dienstnehmerin CC geführten Telefongespräche betrieblich veranlasst und daher abzugsfähig. Aus welchen Gründen die Vorinstanz den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt ist und diesem Vorbringen des Beschwerdeführers - welches durchaus geeignet, ihn zu entlasten - offenkundig keine substantielle Bedeutung beigemessen hat, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Im Lichte des Vorbringens des steuerlichen Vertreters der X-GmbH lassen sich aus den der Beschwerdebehörde vorliegenden Prüfungsfeststellungen keine hinreichenden Verdachtsmomente ableiten, dass der Beschwerdeführer durch das Geltendmachen des Kilometergeldes bzw. der Telefonkosten eine vorsätzliche Abgabenverkürzung bewirkt hätte. Was schließlich die Geltendmachung der Vorsteuer von S 4.599,63 (Tz. 19) betrifft, ist auch hier kein Grund für einen Tatverdacht nach § 33 Abs. 1 FinStrG ersichtlich, weil auch hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer diese Vorsteuer wissentlich und willentlich zu Unrecht geltend gemacht hat.

Es ergibt sich somit, dass sich der angefochtene Bescheid insgesamt nicht auf hinreichende Verdachtsmomente dahingehend zu stützen vermag, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hätte. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zuletzt ist zum Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu bemerken, dass über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (§ 160 Abs. 2 FinStrG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Abgabenhinterziehung
Verdacht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at