Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.10.2009, RV/0610-L/08

Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung, Betreuung durch nahe Angehörige; Fremdvergleich

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der DP, Diplomkrankenpflegerin, geb. 1234, wh. in ABCD, vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom (zu St.Nr.XXXX; Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) ist ledig und betreut als Alleinerzieherin in ihrem Haushalt ihre am 4321 geborene mj. Tochter KP. Sie bezieht als Diplomkrankenschwester vom Amt der NÖ. Landesregierung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihrer (am beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr eingereichten) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte sie neben Sonderausgaben auch Krankheitskosten (Kz.730) iHv € 288,26, nämlich Behandlungsbeiträge von 259,26 und Kosten für ein "Ballkissen für Katharina" von € 29,00, sowie Kosten für Kinderbetreuung (Kz.732) iHv € 3.639,00, nämlich € 639,00 ("Bad Hofgastein") und € 3.000,00 ("Angela") als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 Abs.1 bis 5 EStG 1988 geltend.

Das Finanzamt setzte, ausgehend von einem Jahreseinkommen iHv € 18.007,37, im (angefochtenen) Einkommensteuerbescheid vom die Einkommensteuer mit € 2.388,93 fest, wobei es darin einen Betrag von € 927,26 (nämlich die unter Kz. 730 geltend gemachten Krankheitskosten von € 288,26 sowie die unter Kz.732 mit "Bad Hofgastein" bezeichneten Kosten von € 639,00), nicht jedoch den ebenfalls unter der Kz 732 ("Kosten für Kinderbetreuung") mit "Angela" bezeichneten Betrag von € 3.000,00, als außergewöhnliche Belastung anerkannte. Der anerkannte Betrag könne sich aber -laut Bescheidbegründung- vorliegendenfalls nicht einkommensteuermindernd auswirken, weil er den gem. § 34 Abs.4 EStG 1988 mit € 1.701,44 errechneten Selbstbehalt nicht übersteige. In Bezug auf den nicht berücksichtigen Betrag sei, so das Finanzamt in der Bescheidbegründung weiter, davon auszugehen, dass die persönliche Nahebeziehung sowie sittliche Verpflichtung im -auch hier zutreffenden- Fall, dass die Kinderbetreuung durch nahe Angehörige (z.B. Eltern) erfolge, die Betreuung veranlasse; diese sei somit als Betätigung iSd § 1 Abs.2 Z 2 Liebhabereiverordnung anzusehen.

Gegen diesen Bescheid wurde am (und damit fristgerecht) Berufung erhoben, wobei sich diese ausschließlich gegen die Nichtanerkennung der Kosten für Kinderbetreuung (€ 3.000,00) als außergewöhnliche Belastung richtete. Begründend wurde dazu von der Bw im Wesentlichen ausgeführt, sie sei alleinerziehende Mutter, die mangels ausreichender Unterhaltsleistungen gezwungen sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen, wobei die Ausübung ihres Berufes zwangsläufig das Erfordernis der Kinderbetreuung mit sich bringe, deren Kosten sie sich nicht entziehen könne. Diesbezüglich verweise sie auf Rz 898 der LSt-RL, wonach ihr die Kosten der Kinderbetreuung zustünden, sowie auf ein (als "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2007" bezeichnetes) von AP, EFGH, (eigenhändig) unterfertigtes (undatiertes, mit "Bestätigung" überschriebenes) Schriftstück, in dem die Genannte bestätigt, für die Betreuung des mj. Kindes KP in der Zeit der beruflichen Abwesenheit (40- Stunden-Woche) der alleinerziehenden Kindesmutter DP , wohnhaft in ABCD, von dieser eine finanzielle Entschädigung von monatliche € 250,00, sohin € 3.000,00 im Jahr 2007, erhalten zu haben, wobei mit diesen Beiträgen auch die Betreuung im Krankheitsfall, die Verköstigung (Frühstück, Mittagessen, Jause, Abendessen) und die Unterkunft in Grein (Tag und Nacht) abgegolten sei.

Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr wies in seiner Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde darin insbesondere auf den Wortlaut des § 34 Abs.1 EStG 1988 hingewiesen. Unterhaltsleistungen für ein Kind seien darnach durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs.4 Z 3 lit.a und c EStG 1988 abgegolten. Die Kosten für Kinderbetreuung zähle zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Kinderbetreuung eine Berufstätigkeit überhaupt erst ermögliche. Analog zu den Aufwendungen für Nahrung und Unterkunft bestehe kein Veranlassungszusammenhang zwischen Betreuungskosten und Berufausübung. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Kinder habe, habe nämlich nicht mit seinem Beruf, sondern nur mit seiner Privatsphäre zu tun. Für die Anerkennung von Kosten als außergewöhnliche Belastung müssten die im § 34 Abs.1 Z.1 bis 3 EStG 1988 genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sein. Die Beaufsichtigung eines Kindes durch die Großeltern sei nicht außergewöhnlich und liege außerdem eine Zwangsläufigkeit nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei - im Hinblick auf das Erfordernis der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - noch erwähnenswert, dass nach dem festgestellten Sachverhalt in den geltend gemachten Kosten für die "Rund-um-die-Uhr" -Betereuung des Kindes durch die Großmutter (€ 3.000,00) ein Kostenanteil für die Verpflegung des Kindes enthalten sei, welcher -als "Haushaltsersparnis" ( d.s. jeden Steuerpflichtigen in gleichem Maß treffende Aufwendungen der privaten Lebensführung) jedenfalls nicht steuerlich absetzbar wären.

Mit an das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr gerichteter (rechtzeitig eingebrachter) Eingabe vom beantragte die Bw daraufhin gem. § 276 Abs.2 BAO, ihre Berufung der zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, worin sie- ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen- zur Sache im Wesentlichen noch Folgendes vorbrachte: Sie habe auch in den Jahren 2004 bis 2006 die in Rede stehenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in den jeweiligen Arbeitnehmerveranlagungen beantragt und seien diese- nach vorangegangener Prüfung durch einen Bediensteten des Finanzamtes Perg- auch jeweils als solche anerkannt worden. Diesbezüglich verwiese sie auf das vom Bundesministerium f. Finanzen herausgegebene "Steuersparbuch 2004/2005" als auch auf die am vom Steuerombudsdienst des BM f.Finanzen ihrem Vater zugegangene schriftliche Auskunft des Inhaltes "...Ihre Tochter kann die Kosten für die Kinderbetreuung geltend machen, wenn ein Zahlungsbeleg vorliegt...." und weiters auf die LSt-RL, Rz 898, wonach dann eine außergewöhnliche Belastung vorliege, wenn die alleinstehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen müsse, weil sie für sich keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erhalte und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung bestehe, sowie auf die Publikation "Steuersparen 2008" der Arbeiterkammer, wonach Kinderbetreuungkosten dann absetzbare Aufwendungen darstellten, wenn der Steuerpflichtige Alleinerzieher sei und aus diesem Grund berufstätig sein müsse. Ihrer Ansicht nach erfülle sie insgesamt die im § 34 Abs.1 Z 1 bis 3 EStG 1988 genannten Voraussetzungen und beantrage daher, auch die Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung für 2007 zuzuerkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg stellt der zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung zuständige Unabhängige Finanzsenat fest, dass auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Rechtsmittelverfahrens neben den (auch bereits im erstinstanzlichen Veranlagungsverfahren nicht strittig gewesenen) Sonderausgaben ein Betrag von € 463,82 (an Krankheitskosten, davon € 259,26 an Behandlungsbeiträgen ,€ 29,00 für einen Heilbehelf, € 175,56 an- in der Berufungsergänzung vom erstmals geltend gemachten und belegten- Fahrtkosten zum Arzt bzw. zur Heilbehandlungsstelle) als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs.1 EStG 1988 anzuerkennen ist, dieser allerdings den (in Anwendung des § 34 Abs.4 EStG 1988) iHv € 1.701,44 errechneten Selbstbehalt nicht übersteigt, sodass er sich nicht auf die Festsetzung der Einkommensteuer für 2007 auswirkt.

Bezüglich des in der Arbeitnehmerveranlagungserklärung vom ursprünglich auch geltend gemachten Kosten ("Bad Hofgastein") iHv € 639,00 stellte die Bw- über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom iSd §§ 138, 279 Abs.1 BAO (und der darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen)- schließlich am klar, dass es sich dabei um keinen Kuraufenthalt gehandelt habe und die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten demnach auch keine außergewöhnlichen Belastungen darstellten.

Als strittig verblieben an als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen schließlich die Kinderbetreuungskosten: Von der Bw ursprünglich- unter Verweis auf die (ihrer Berufung beigeschlossene, undatierte) "Bestätigung" ihrer Mutter AP - für das Jahr 2007 in Höhe von € 3.000,00 geltend gemacht, wurden sie -nach entsprechendem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom , und zwar insbesondere der darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen zur (errechneten) "Haushaltsersparnis" von € 784,80) - in der Stellungnahme der Bw vom schließlich um diesen (der erwähnten "Haushaltsersparnis" entsprechenden) Betrag auf € 2.2.215,20 reduziert und dadurch- sinngemäß- das Berufungsbegehren entsprechend eingeschränkt.

Hiezu stellt der Unabhängige Finanzsenat Nachstehendes fest:

Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die in § 34 Abs. 2 bis 4 leg cit angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen sind; d. h. die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4).

Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung (vgl. ), sondern zählen zu den Unterhaltsleistungen, welche gem. § 34 Abs.7 Z 1 EStG 1988 durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs.4 Z 3 lit.a und c EStG 1988) abgegolten sind, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.

Die Aufwendungen können aber dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der oder die Steuerpflichtige Alleinerzieher/In ist. (In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die alleinstehende Person mangels ausreichender Unterhaltsleistung einer Berufstätigkeit nachgehen muss und demnach ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht (vgl. ).

Dazu stellt sich die Sachlage im vorliegenden Fall wie folgt dar: Die ledige Bw ist Alleinerzieherin und muss -nach ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen- mangels ausreichender Unterhaltsleistung einer Berufstätigkeit (Diplomkrankenpflegerin im Landesklinikum Mostviertel in Amstetten-Mauer) nachgehen. Ihr für die erforderliche Betreuung ihrer am geborenen (d.h. im Veranlagungsjahr 2007 10 bzw. 11 Jahre alten) Tochter Katharina während der Zeit ihrer berufsbedingten (mehrmals auch Nacht- und Wochenenddienste umfassenden) Abwesenheiten vom Familienwohnsitz in St.Nikola erwachsende Kosten würden sohin grundsätzlich die die im § 34 Abs.1 Zi.1 bis 3 EStG 1988 normierten Voraussetzungen erfüllen.

Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr hat die von der Bw in deren Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2007 geltend gemachten Kosten indes einer genaueren Überprüfung unterzogen bzw. die Beibringung von Nachweisen hierüber verlangt. Die Bw hat dazu die oberwähnte "Bestätigung" vorgelegt, aus der hervorgeht, dass von der Bw für die "Rund-um-die-Uhr"- Betreuung ihrer Tochter im Jahr 2007 an Frau AP , der Mutter der Bw bzw. Großmutter des betreuten Kindes, ein Betrag von € 3.000,00 bezahlt worden ist. Nach Abzug der (betragsmäßig mit dem aus der VO über bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.II 416/2001 hervorgehenden Wert für volle freie Station zu berechnenden) "Haushaltsersparnis" von € 784,80 ergeben sich somit für das Jahr 2007 der Bw tatsächlich erwachsende Kinderbetreuungskosten von € 2.215,20. Da die Betreuung des Kindes durch dessen Großmutter in diesem Jahr laut Berufungsvorbringen in der Zeit der beruflichen Abwesenheit (40-Stunden- Arbeitswoche) der alleinerziehenden Bw erfolgt ist, entspricht der hiefür von der Bw zu tragende Betreuungsaufwand (unter der Annahme eines Arbeitsjahres von 47 Wochen € 1,18 pro Stunde, besondere Verhältnisse (wie Krankheit des Kindes, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagen sowie Wochenenden) dabei nicht eingerechnet. Eine derart umfassende Betreuung mit einer derart geringen Abgeltung werden mit Sicherheit nur unter nahen Angehörigen erbracht. (Entsprechende, seitens des Unabhängigen Finanzsenats durchgeführte Erhebungen haben im Übrigen in diesem Zusammenhang bereits für das Jahr 2005 einen für Tagesmütter üblichen Stundensatz -ohne Verpflegskosten- von weit über € 2,00 ergeben.)

Dazu stellt sich die Rechtslage folgendermaßen dar: Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden- selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen (vgl. zB , , 98/14/0095) im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen ("Publizität"), wenn sie einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und wenn sie weiters auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären ("Fremdüblichkeit") (vgl. zB , vom , 99/14/0082, und vom , 2006/13/0046). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 167 Abs.2 BAO) und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtige Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Diese Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist übrigens Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO. (siehe dazu auch Jakom/Lenneis, Rz.332 bis 340 zu § 4).

Im vorliegenden Fall ist die für eine steuerliche Anerkennung geforderte "Fremdüblichkeit" keineswegs gegeben, d.h. die "Vereinbarung" zwischen Bw und deren Mutter AP über die von der Letztgenannten an deren Tochter Katharina zu erbringenden Betreuungsleistung hält einem "Fremdvergleich" nicht Stand, weil -wie oben bereits dargetan- das von der Bw ihrer Mutter für die an ihrer Tochter im Jahr 2007 erbrachten Betreuungsleistung gezahlte "Entgelt" nicht einmal der Hälfte des Entgelts entspricht, das von einer (familienfremden) Tagesmutter für vergleichbare Betreuungsleistungen verlangt werden würde, sodass hier lediglich von einem "Anerkennungsbeitrag", wohl kaum aber von einer adäquaten "Gegenleistung", gesprochen werden kann.

Zusätzlich mangelt es dem von der Bw vorgelegten Beleg ("Bestätigung") am eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt: Abgesehen davon, dass der Beleg nicht einmal ein Ausstellungsdatum aufweist, ist aus ihm lediglich eine Pauschalsumme ("€ 250,00 pro Monat" bzw. "€ 3.000,00 im Jahr") zu entnehmen; ein konkreter Zahlungsfluss, aus dem ersichtlich wäre, wann und in welcher Höhe die Bw an ihre Mutter (als Betreuungsperson) Beträge entrichtet hat, wird dadurch nicht dokumentiert; auch geht daraus nicht das tatsächliche Ausmaß der erbrachten Betreuungsleistungen hervor, also weder wann noch wie diese erbracht worden sind. (Dazu wird auch auf Doralt/Renner, § 2, Rz.163 u.163/1, aber auch auf die Rechtsprechung, die dazu einen strengen Standpunkt vertritt, verwiesen: Der VwGH anerkennt zB einen zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Kaufvertrag deshalb nicht, weil darin die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten nicht eindeutig festgelegt waren; der BFH versagt einem zwischen Familienmitgliedern geschlossenen Mietvertrag die Anerkennung, weil eine klare Vereinbarung über die Nebenkosten nicht getroffen wurden.).

Dem von der Bw im Zusammenhang mit dem (oberwähnten) "finanziellen Betreuungsaufwand" erstatteten Vorbringen in ihrer Stellungnahme (Vorhaltsbeantwortung) vom , es komme hier darauf an, ob das Entgelt von einem gut oder weniger gut Verdienenden geleistet werde, und außerdem könne laut letzter Steuerreform ohnehin nur mehr € 2.300,00 pro Jahr und Kind steuerlich abgesetzt werden, sodass sich der vom Finanzamt errechnete "Stundensatz" wohl relativiere, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Mit Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2009 können Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten, und zwar für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, pro Kind und Kalenderjahr bis höchstens € 2.300,00 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden; die Kinderbetreuung muss durch institutionelle Kinderbereuungseinrichtungen (zB Kindergärten, Kinderkrippen Kindertagesheime) oder pädagogisch qualifizierte Personen (zB ausgebildete Tagesmütter) (ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) erfolgen. Diese (im übrigen erst ab 2009 anzuwendende) Rechtslage träfe, auch wenn sie bereits im in Rede stehenden Jahr 2007 gegolten hätte, keinesfalls auf den berufungsgegenständlichen Fall zu und kann schon aus diesem Grunde für die Bw nichts daraus gewonnen werden: Zum einen begrenzt das erwähnte Steuerreformgesetz nämlich das Lebensalter des zu betreuenden Kindes auf 10 Jahre, die betreute Tochter der Bw hat hingegen im Veranlagungsjahr 2007 bereits das 10.Lebensjahr vollendet gehabt, zum Anderen weist die als Betreuungsperson fungierenden (nicht haushaltszugehörige) Mutter der Bw die gesetzlich normierten Voraussetzungen (pädagogische Qualifizierung) nicht auf. Des weiteren handelt es sich beim Betrag von € 2.300,00 lediglich um eine gesetzlich normierte Höchstgrenze, bis zu welcher die (nachgewiesenen) Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) anzuerkennen sind und hat diese Grenze nichts damit zu tun, ob das tatsächlich für die Kinderbetreuungsleistung an nahe Angehörige bezahlte Entgelt im konkreten Einzelfall als "fremdüblich" iSd § 21 BAO anzusehen ist oder nicht ist. Die Bw vermag mit ihrem Hinweis auf das Steuerreformgesetz 2009 für ihrem Fall also nichts zu gewinnen.

In Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass bei gegebener Sachlage im vorliegenden Fall ein steuerlich anzuerkennendes Entgelt für die Betreuung der minderjährigen Tochter der Bw nicht vorliegt und demnach ein solches für das Veranlagungsjahr 2007 auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.

Bezüglich des weiteren Einwandes der Bw, sie habe in den Jahren 2004, 2005 und 2006 ebenfalls Kinderbetreuungskosten geltend gemacht, welche seitens des Finanzamtes jeweils anstandslos, und zwar- wie sie diesbezüglich in ihrer Eingabe vom ausdrücklich behauptet- nach vorangegangener Prüfung durch ein Organ der Finanzbehörde, wird bemerkt:

Jedes Veranlagungsjahr muss für sich betrachtet werden und kann demnach aus (möglicherweise rechtswidrigen) Entscheidungen vergangener Jahre keineswegs für den Steuerpflichtigen ein Rechtsanspruch auf gleich lautende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Finanzbehörde auch für künftige Veranlagungsverfahren abgeleitet werden. (Dazu wird auf Ritz, BAO, Rz.18 zu § 116, verwiesen, wonach eine Bindung für andere Zeiträume betreffende Verfahren derselben Partei nicht besteht; aber auch auf Rz.9 zu §114, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt, weil die Behörde verpflichtet ist, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen; ebenso wenig wie der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, die Behörde daran hindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen.)

Die (obzitierte) Behauptung der Bw, ein Organ des Finanzamtes habe ihre Arbeitnehmererklärungen im Hinblick auf die darin geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen überprüft, widerspricht im Übrigen der glaubwürdigen Darstellung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in dessen schriftlicher (an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten) Stellungnahme vom , wonach die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2004 bis 2006, in denen an Kinderbetreuungskosten € 2.160,00 (2004), € 2.400,00 (2005) und € 3.000,00 (2006) beantragt worden sind, jeweils elektronisch eingebracht und die jeweiligen Einkommensteuerbescheide ohne weitere Überprüfung erstellt worden sind.

Es war somit über die vorliegende Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsersparnis
außergewöhnlich
zwangsläufig
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Kosten der Beaufsichtigung eines Kindes
Alleinerzieher/In Berufstätigkeit
Betreuungsaufwand
Tagesmutter
Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen
Publizität
jeden Zweifel ausschließender Inhalt
Fremdüblichkeit
Beweiswürdigung
wirtschaftliche Betrachtungsweise
Fremdvergleich
Anerkennungsbeitrag
Gegenleistung
Pauschalsumme
Zahlungsfluss
steuerlich anzuerkennendes Entgelt
Grundsatz von Treu und Glauben
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at