Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.12.2008, RV/1180-W/08

Festsetzung eines Säumniszuschlages, wenn der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vor Erledigung der Berufung aber nach dem Fälligkeitstag eingebracht wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EN, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am ist hinsichtlich der Berufungswerberin ein Erbschaftssteuerbescheid in Höhe von 3.982,28 Euro erlassen worden. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% des Erbschaftssteuerbetrages, somit 79,65 Euro, festgesetzt, da die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Berufungswerberin (Bw) bringt vor, sie habe gegen den Erbschaftssteuerbescheid vom fristgerecht berufen und einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß §212a BAO gestellt. Der Säumniszuschlag hätte daher nicht festgesetzt werden dürfen. Gleichzeitig stellte die Bw neuerlich ein Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß §212a BAO bis zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt A die Berufung als unbegründet ab. Die mit Bescheid vom vorgeschriebene Erbschaftssteuer sei am fällig gewesen. Werde eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entstehe mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Eine Berufung allein hemme nicht die Zahlungspflicht. Um Säumnisfolgen zu vermeiden wäre daher der Antrag auf Aussetzung der Einhebung spätestens bis zum Fälligkeitstag einzubringen gewesen. Da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung erst mit gestellt worden sei, bestehe der Säumniszuschlag zu Recht. Sollte sich auf Grund der Berufungserledigung eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben, so werde auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß §217 Abs.8 BAO hingewiesen.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ein, Anträge auf Aussetzung der Einhebung könnten gemäß §212a Abs.3 BAO bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Über ihre Berufung vom gegen den Erbschaftssteuerbescheid vom sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß §212a BAO am noch nicht entschieden worden, sodass der Aussetzungsantrag vom betreffend Erbschaftssteuer in Höhe von 3.982,28 Euro inhaltlich zu erledigen sei. Da dies bis dato nicht geschehen sei, sei die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages rechtswidrig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§217 Abs.1 und 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000).

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß §212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß §230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des §212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß §231 ausgesetzt ist.

Die Bw bestreitet die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschlagsfestsetzung mit dem Argument, sie habe einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß §212a BAO gestellt. Anträge auf Aussetzung der Einhebung könnten bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Über die Berufung sei zum Zeitpunkt des Einbringens des Aussetzungsantrages auch noch nicht entschieden gewesen.

Gemäß dem vorzitierten §217 Abs. 4 lit. b BAO hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung nach §230 Abs. 6 BAO zukommt, zwar auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung, die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag somit erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung (UFSL RV/0575-L/03 vom , samt Judikaturzitaten: Ritz, SWK 2001, S 312 ff, Punkt V.2.2.1; Stoll, BAO, 2275).

Selbst wenn einem nicht zeitgerecht (§230 Abs.3 und 4 BAO) eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen stattgegeben wird, liegt keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vor, und berührt eine solche Zuerkennung von Zahlungsfristen entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht (UFSL RV/0575-L/03 vom , samt Judikaturzitaten: Ritz, SWK 2001, S 337 ff, Punkt 1.3). Gleiches gilt für einen nach Fälligkeit oder Ablauf einer Zahlungsfrist eingebrachten Aussetzungsantrag. Eine Aussetzung der Einhebung kann zwar auch bewilligt werden, wenn der darauf abzielende Antrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde, in einem solchen Fall bedeutet die Aussetzung aber lediglich einen vollstreckungshemmenden Zahlungsaufschub. Die eingetretene Fälligkeit kann nicht mehr verschoben, Säumnisfolgen (Säumniszuschlag) können nicht mehr beseitigt werden (Stoll, BAO, 2277).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufung
Aussetzung der Einhebung
Fälligkeitstag
Säumniszuschlag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at