Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.01.2006, RV/0072-W/04

Die Notariatskosten sind im gegenständlichen Fall keine Werbungskosten, da ihnen auf Grund einer Schenkung eine private Veranlassung zugrunde lag.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., MG, vertreten durch Weinhandl & Katt Wtrhd & BF KG, Wirtschaftstreuhänder, 1052 Wien, Kettenbrückengasse 9/14, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. erklärten für das Jahr 2001 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft MG , in Höhe von S 26.200,-.

Die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgte erklärungsgemäß.

Gegen den Feststellungsbescheid 2001 wurde Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass beantragt werde, Notariatskosten in Höhe von S 82.884,20 zusätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Diese Kosten waren ursprünglich bei Herrn J.S. angesetzt worden. Der Ansatz der Notariatskosten sei im Zuge der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkannt worden, da die Notariatskosten den H. 2 in G. betreffen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Begründend wurde ausgeführt: "Die geltend gemachten Notariatskosten stehen in keinem objektiven Zusammenhang (vgl. Werbungskostenbegriff des § 16 EStG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) mit den Einnahmen aus der Vermietung des Objektes in 3 G. , H2, da diese in der Privatsphäre im Zusammenhang mit der Schenkung an Ihre Nachkommen angefallen sind. Die beantragten Aufwendungen konnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."

Die Bw. brachten einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz ein.

Als Begründung wurde ausgeführt: "In der Berufungsvorentscheidung vom werden die geltend gemachten Notariatskosten mit der Begründung nicht anerkannt, dass sie in keinem objektiven Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Vermietung des Objektes in M.G. stünden. Dieser Begründung kann deshalb nicht gefolgt werden, da eine "normale Schenkung" keinesfalls diese Notariatskosten verursacht hätte. Die Notariatskosten waren ausschließlich deshalb so hoch, da die Sicherung und die Erhaltung der Einnahmen von Herrn J.S. und Frau E.S. gewährleistet werden sollte. Neben der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes wurde daher auch ein lebenslängliches Nutzungsrecht vertraglich geregelt. Genau dieses Nutzungsrecht stellt Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung dar, soll den Lebensunterhalt sichern und war auch der Grund der Beratung des Notars."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs.1 Z 1 und 2 lit.a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden.

Gemäß § 16 Abs.1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Schon aus dem Werbungskostenbegriff des § 16 Abs.1 EStG ("Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen") ergibt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , 93/15/0112), dass es für die Abgrenzung von betrieblichen bzw. beruflichen und privaten Aufwendungen entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt.

Im letztgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof unter Verweis auf /14/0150 ausgeführt, dass die Unangemessenheit und Unüblichkeit von Aufwendungen ein Indiz dafür sein könne, dass diese Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst seien. Um eine betriebliche Veranlassung annehmen zu können, genüge ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb. Werde der mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so werde der Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen; es gelte die typisierende Betrachtungsweise (vgl. auch ).

Im gegenständlichen Fall haben der Bw. und seine Gattin, das Grundstück, das in ihrem Eigentum gestanden hatte, ihren Nachkommen S.E., S.T. und S.M. geschenkt.

Dem Eigentumsübergang im Zuge dieser Schenkung liegt eine private Veranlassung zu Grunde. Aufwendungen, die mit dieser Schenkung in Zusammenhang stehen fallen im vorliegenden Fall in die private Sphäre.

Der Rechtsprechung des VwGH folgend, dass wenn der mittelbare Zusammenhang von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert wird, der Veranlassungszusammenhang unterbrochen wird, können die Notariatskosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dem gegenständlichen Liegenschaftsübergang lag eine private Veranlassung zugrunde. Das Fruchtgenussrecht wurde im Zuge der Schenkung eingeräumt.

Die Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich auch aus § 20 Abs.2 EStG, der besagt, dass bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder Kapitalerträgen im Sinne des § 97 in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Daher sind zB auch Aufwendungen und Verluste, die mit der steuerlich unbeachtlichen Veräußerung von Privatvermögen in Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig. Unter den als Einzelfälle angeführte nichtabzugsfähigen Kosten werden Anwaltskosten, die aus Anlass der Schenkung eines Mietwohngrundstückes gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses vom Fruchtnießer übernommen wurden, angeführt.( ) (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band 1, § 16 Tz 43ff)

Die Berufung war abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Notariatskosten
Nutzungsrecht
Zitiert/besprochen in
SWK 28/2008, S 747

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at